Arbeitslosengeld II - Änderung des § 42a des SGB II (Darlehen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

263 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

263 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen das Aufrechnungen bezüglich eines gewährten Darlehens (Paragraph 42a zweites Sozialgesetzbuch) nur noch bis maximal 5 Prozent des Regelsatzes möglich sind.

Begründung

Im aktuellen Regelsatz für Empfänger für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind enthaltene Bedarfe in Prozent aufgegliedert, z.Bsp. für Nahrung und Getränke cirka 37 Prozent, für Bekleidung und Schuhe cirka 10 Prozent usw.). Wenn eine nicht unerhebliche Summe in Höhe von monatlich 10 Prozent aufgrund einer Darlehenserbringung wegen dringend notwendigen Anschaffungen abgezogen wird, ergibt dies folglich eine extreme Bedarfsunterdeckung. Es würde zwangsläufig über längere Sicht die Überschuldung der Bedarfsgemeinschaft eintreten, da im Regelsatz auch Positionen für Strom usw. enthalten sind. Wenn aber eine so hohe Summe von 10 Prozent monatlich aufgerechnet wird, ist es für einen Leistungsempfänger kaum noch möglich seine monatliche Stromabschläge zu bezahlen bzw. Ansparungen vorzunehmen für einmalige, nicht regelmäßig anfallende Ausgaben. (die ja mit dem Regelsatz auch gedeckt sein sollen). Im Paragraphen 42a des SGB2 ist seit April 2011 zwingend eine Aufrechnung von monatlich 10 Prozent der Regelleistung für erbrachte Darlehen vorgeschrieben. Vor dem Jahre 2011 hatten die Jobcenter zumindest noch die Möglichkeit geringere Aufrechnungen für zwingend notwendige Darlehen vorzunehmen. Es verstößt gegen die Verfassung wenn monatlich 10 Prozent bei der Regeleistung aufgerechnet wird, da kontinuierlich damit eine Bedarfsunterdeckung bei den Bedarfsgemeinschaften vorliegt. Ich bitte den Paragraphen 42a des zweiten Sozialgesetzbuch entsprechend abzuändern.

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Angaben zur Petition

Petition gestartet: 27.05.2012
Sammlung endet: 12.07.2012
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-11-81503-037571Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

    konnte.

    Begründung

    Der Petent fordert, dass § 42a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

    dahingehend geändert wird, dass Aufrechnungen bezüglich eines gewährten

    Darlehens nur noch bis maximal fünf Prozent des Regelsatzes möglich sind.

    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die derzeitige Regelung

    einer zehnprozentigen Aufrechnung kontinuierlich zu einer verfassungswidrigen

    Bedarfsunterdeckung führen würde. Es sei den Leistungsempfängern bei derart hohen

    Abzügen nicht mehr möglich, die monatlichen Abgaben für Strom und andere

    Ausgaben, die von dem Regelsatz gedeckt sein sollen, vorzunehmen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten

    eingereichten Unterlagen verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des

    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 263 Mitzeichnern unterstützt.

    Außerdem gingen 36 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe Stellungnahmen des Bundesministeriums

    für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahmen

    lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    Die vom Petenten angesprochene Regelung des § 42a SGB II ist seit dem

    1. April 2011 in Kraft. Sie führt zuvor fehlende feste Rahmenvorgaben für alle Darlehen

    nach dem SGB II ein und trägt somit zur Rechtssicherheit sowohl in der

    Leistungssachbearbeitung als auch bei den Leistungsberechtigten bei. Durch die feste

    Aufrechnungshöhe von zehn Prozent des Regelbedarfs entsteht entgegen der Ansicht

    des Petenten kein verfassungswidriger Eingriff in das Existenzminimum der



    Leistungsempfänger. Denn die allgemeinen Fürsorgesysteme des SGB II werden

    einer typisierenden Betrachtungsweise unterzogen. Die vorgenommene Unterteilung

    in verschiedene Verbrauchsausgaben dient einzig der Ermittlung des Regelbedarfs

    und hat keinerlei Bindungswirkung für den Leistungsberechtigten. Dieser kann über

    die Verwendung des Regelbedarfs letztlich selbst bestimmen. Das

    Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125,

    S. 175, Rn. 205) festgestellt, dass es dem Leistungsberechtigten zuzumuten sei, einen

    gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem

    Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich

    auszugleichen. Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen seien von vornherein

    als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt

    zutreffen müssen, sondern erst in der Summe ein menschenwürdiges

    Existenzminimum gewährleisten sollen. Demnach könne der Hilfsbedürftige sein

    individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er auf das in der Regelleistung

    enthaltene Ansparpotential zurückgreife.

    In Anbetracht dieser Ansparkonzeption des Gesetzgebers sei die vorübergehende

    monatliche Kürzung der Regelleistung in Höhe von zehn Prozent im Grundsatz nicht

    zu beanstanden (vgl. Rn. 150 a. a. O.).

    Der Petitionsausschuss kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Tilgung eines

    Rückzahlungsanspruchs aus Darlehen durch eine zehnprozentige Aufrechnung mit

    dem Regelbedarf nicht zu einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung führt. Die

    Festlegung eines starren Tilgungsbetrages vermeidet die fehleranfällige und

    streitbehaftete Ausübung von Ermessen. Es können auch keine nebeneinander

    existierenden Aufrechnungen laufen, wenn mehrere Darlehen vergeben wurden. Es

    wird gemäß § 42 a Abs. 6 SGB II grundsätzlich zunächst das älteste Darlehen getilgt,

    die Fälligkeit des zweitältesten ist dann aufgeschoben, bis das erste getilgt ist.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

    dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

    Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der

    Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu

    überweisen, soweit die Petition eine angemessene und individuelle Anrechnung von

    Darlehen fordert, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist

    mehrheitlich abgelehnt worden.

    Begründung (pdf)

Strom sollte durch das Jobcenter gezahlt werden. Es ist kaum noch möglich, wegen der steigernden Kosten, es mit Harz IV zu bewältigen. Bei Gas geht es doch auch. (Bis zu einer Höchstgrenze) RWE ist die größte Schuldenfalle! Strom gehört zur Grundversorgung !!! Ohne kann mann nicht kochen ... es geht nichts, ohne Strom. Harz IV Empfänger können noch nicht einmal einen anderen Stromanbieter wählen und ist dadurch diskreminiert!

Noch kein CONTRA Argument.

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