Arbeitslosengeld II - Änderung des § 42a des SGB II (Darlehen)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
263 Unterstützende 263 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

263 Unterstützende 263 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

06.07.2016, 12:14

Pet 4-17-11-81503-037571Arbeitslosengeld II

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass § 42a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

dahingehend geändert wird, dass Aufrechnungen bezüglich eines gewährten

Darlehens nur noch bis maximal fünf Prozent des Regelsatzes möglich sind.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die derzeitige Regelung

einer zehnprozentigen Aufrechnung kontinuierlich zu einer verfassungswidrigen

Bedarfsunterdeckung führen würde. Es sei den Leistungsempfängern bei derart hohen

Abzügen nicht mehr möglich, die monatlichen Abgaben für Strom und andere

Ausgaben, die von dem Regelsatz gedeckt sein sollen, vorzunehmen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten

eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des

Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 263 Mitzeichnern unterstützt.

Außerdem gingen 36 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe Stellungnahmen des Bundesministeriums

für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahmen

lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Die vom Petenten angesprochene Regelung des § 42a SGB II ist seit dem

1. April 2011 in Kraft. Sie führt zuvor fehlende feste Rahmenvorgaben für alle Darlehen

nach dem SGB II ein und trägt somit zur Rechtssicherheit sowohl in der

Leistungssachbearbeitung als auch bei den Leistungsberechtigten bei. Durch die feste

Aufrechnungshöhe von zehn Prozent des Regelbedarfs entsteht entgegen der Ansicht

des Petenten kein verfassungswidriger Eingriff in das Existenzminimum der



Leistungsempfänger. Denn die allgemeinen Fürsorgesysteme des SGB II werden

einer typisierenden Betrachtungsweise unterzogen. Die vorgenommene Unterteilung

in verschiedene Verbrauchsausgaben dient einzig der Ermittlung des Regelbedarfs

und hat keinerlei Bindungswirkung für den Leistungsberechtigten. Dieser kann über

die Verwendung des Regelbedarfs letztlich selbst bestimmen. Das

Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125,

S. 175, Rn. 205) festgestellt, dass es dem Leistungsberechtigten zuzumuten sei, einen

gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem

Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich

auszugleichen. Die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen seien von vornherein

als abstrakte Rechengrößen konzipiert, die nicht bei jedem Hilfebedürftigen exakt

zutreffen müssen, sondern erst in der Summe ein menschenwürdiges

Existenzminimum gewährleisten sollen. Demnach könne der Hilfsbedürftige sein

individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er auf das in der Regelleistung

enthaltene Ansparpotential zurückgreife.

In Anbetracht dieser Ansparkonzeption des Gesetzgebers sei die vorübergehende

monatliche Kürzung der Regelleistung in Höhe von zehn Prozent im Grundsatz nicht

zu beanstanden (vgl. Rn. 150 a. a. O.).

Der Petitionsausschuss kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Tilgung eines

Rückzahlungsanspruchs aus Darlehen durch eine zehnprozentige Aufrechnung mit

dem Regelbedarf nicht zu einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung führt. Die

Festlegung eines starren Tilgungsbetrages vermeidet die fehleranfällige und

streitbehaftete Ausübung von Ermessen. Es können auch keine nebeneinander

existierenden Aufrechnungen laufen, wenn mehrere Darlehen vergeben wurden. Es

wird gemäß § 42 a Abs. 6 SGB II grundsätzlich zunächst das älteste Darlehen getilgt,

die Fälligkeit des zweitältesten ist dann aufgeschoben, bis das erste getilgt ist.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil

dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der

Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu

überweisen, soweit die Petition eine angemessene und individuelle Anrechnung von

Darlehen fordert, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist

mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (pdf)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern