Arbeitslosengeld II - Anpassung des Schonvermögens im Rahmen des SGB II an die Inflation

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

207 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

207 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen…dass das Schonvermögen im Rahmen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) mindestens im Rahmen der Inflation angepasst wird.

Begründung

Das Schonvermögen im Rahmen des SGB II sinkt inflationsbedingt real Jahr für Jahr. Hier ist eine Anpassung m.E. nach dringend erforderlich.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 21.05.2014
Sammlung endet: 03.07.2014
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-11-81503-007295

    Arbeitslosengeld II
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.11.2015 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte. Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, dass das Schonvermögen im Rahmen des Zweiten
    Buches Sozialgesetzbuch mindestens im Rahmen der Inflation angepasst wird.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass das Schonvermögen
    – also die in § 12 Absatz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) geregelten
    Vermögensfreibeträge – inflationsbedingt real Jahr für Jahr sinke. Hier sei eine
    Anpassung dringend erforderlich.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 207 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 66 Diskussionsbeiträge ein.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Nach geltender Rechtslage sind bereits die Freibeträge für Vermögen mit Ausnahme
    des Freibetrages für Vermögen von Kindern und des Freibetrages für notwendige
    Anschaffungen dynamisch ausgestaltet. Das heißt die Höhe des jeweiligen
    Freibetrages wächst kontinuierlich mit steigendem Lebensalter des bzw. der
    Leistungsberechtigten. Dies entspricht in etwa einer Dynamisierung eines Beitrages
    zu einer Lebensversicherung, wodurch die Versicherungssumme zum Ausgleich der
    Inflation erhöht wird.
    Im Übrigen sind auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu beachten. Bei
    der Grundsicherung für Arbeitsuchende geht es um die Sicherstellung des

    soziokulturellen Existenzminimums in einer gegenwärtigen Notlage und nicht um die
    Förderung und den Aufbau künftigen (Alters-)Vermögens. Mit den geltenden
    Regelungen zu den Vermögensfreibeträgen wird dem Interesse der
    Leistungsberechtigten, bereits erworbenes Vermögen (für das Alter) zu bewahren,
    ausreichend Rechnung getragen.
    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Änderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher aus den genannten Gründen, das
    Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
    Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
    Soziales – zur Erwägung zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen
    Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)

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