Region: Tyskland
 

Arbeitslosengeld II - Keine Anrechnung von Schüler-BAföG bei Arbeitslosengeld II-Empfängern als Einkommen

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag

941 Signaturer

Petitionen har nekats

941 Signaturer

Petitionen har nekats

  1. Startad 2010
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

Ansökan riktar sig till: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen ...dass Schüler-BAföG bei Hartz IV EmpfängerInnen nicht als Einkommen angerechnet wird. Im Schüler-BAföG Gesetz müssen alte Verwaltungsvorschriften verändert werden, die aus einer Zeit vor Hartz IV stammen (Verteilung von Lebenshaltungskosten, Ausbildungskosten, etc.). Gleichzeitig muss das SGB II auf eine Anerkennung von Schüler-BAföG als "Zweckgebundene Einnahme", die nicht als Einkommen angerechnet werden darf, geändert werden.

Orsak

Das Bundessozialgericht hat im März 2009 eine folgenschwere Entscheidung gegen junge HartzIV EmpfängerInnen getroffen: Schüler-BAföG wird zum Großteil als Einkommen angerechnet. Von 212,- Euro Schüler-BAföG (Kleiner BAföG-Satz) bleiben einem ALG2 EmpfängerIn nur noch 91,- Euro. Wird der Person der "große" BAföG-Satz zugestanden, werden sogar alle ALG2 Leistungen gestrichen - das gesamte Schüler-BAföG als Einkommen angerechnet. Von dieser Entscheidung sind ca. 96.000 Auszubildende betroffen. 1. Junge Hartz IV EmpfängerInnen sind bei der Ausbildungsplatz Wahl benachteiligt, weil Aus- bildungsberufe wie z.B. Altenpfleger, Physiotherapeut, Rettungsassistent nicht im "Dualen System" angeboten werden und fast immer schulgeldpflichtig sind. Dieses Schulgeld übersteigt häufig die 91,- Euro, die vom BAföG bleiben - nach Abzug der JobCenter. 2. Es sind durch dieses Urteil ca.96.000 Ausbildungsplätze gefährdet, da die o.g. Zielgruppe Ausbildungen abbrechen muss oder diese nicht beginnen kann. 3. Des Weiteren ist diese Regelung eine Verschwendung von Steuergeldern, da im Jahr 2008 "nur" ca. 800 Millionen Euro für BAföG ausgegeben wurden. Damit werden ca. 300.000 Ausbildungen unterstützt und finanziert. Auf der anderen Seite gibt die Bundesagentur für Arbeit jährlich ca 5,7 Milliarden Euro für Maßnahmen, insbesondere Bewerbungsmaßnahmen aus, welche statistisch gesehen, weniger Erfolg versprechen. 4. Bundesweit gibt es 1.962 berufsbildende Schulen in freier Trägerschaft. Hinzu kommt eine hohe Zahl an staatlichen Schulen, die ebenfalls eine BAföG-Berechtigung haben. Dort sind durch das Urteil vom Bundessozialgericht (März 2009) viele Arbeitsplätze in Gefahr. 5. Gerade jungen Menschen mit einem Haupt- oder Realschulabschluss/ Berufsbildungsreife oder Mittleren Schulabschluss, die bereit sind auf eine Ausbildungsvergütung zu verzichten, um auf jeden Fall eine Ausbildung zu absolvieren, damit sie nicht weiter ihr Leben lang in Hartz IV bleiben müssen, werden "Steine in den Weg" gelegt. Statt dieses Verhalten zu fördern, werden sie mit Rückzahlungen und Abzügen "bestraft" 6. Für viele Langzeit-Suchende ist eine Ausbildung an einer berufsbildenden (Privat-)Schule, die einzige Möglichkeit einen Ausbildungsplatz zu erhalten. 7. Von den 91,- Euro müssen HartzIV EmpfängerInnen auch noch Fahrkarten, Schulmittel, etc. finanzieren. Selbst mit niedrigen Schulkosten ist das für viele nicht realisierbar. Es widerspricht dem Grundgedanken von BAföG aus dem Jahr 1971: "Der soziale Rechtsstaat, der soziale Unterschiede durch eine differenzierte Sozialordnung aus- zugleichen hat, ist verpflichtet, durch Gewährung individueller Ausbildungsförderung auf eine berufliche Chancengleichheit hinzuwirken." und dem Grundgesetz Artikel 12 (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.

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Information om petitionen

Petitionen har startats: 2010-02-21
Insamlingen slutar: 2010-04-13
Region: Tyskland
Kategori :  

Nyheter

  • Jacqueline Steinlandt

    Arbeitslosengeld II

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2011 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die
    Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
    ("Schüler-BAföG") bei Arbeitslosengeld II-Empfängern nicht als Einkommen
    angerechnet wird.

    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass das Bundessozialgericht im
    März 2009 eine folgenschwere Entscheidung gegen junge Arbeitslosengeld II-
    Empfänger
    die
    dass
    sei,
    worden
    indem geurteilt
    habe,
    getroffen
    Ausbildungsförderung für Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
    (BAföG) beim Arbeitslosengeld II zum überwiegenden Teil als Einkommen
    anzurechnen sei. Junge Arbeitslosengeld II-Empfänger seien somit bei der
    Ausbildungsplatzwahl benachteiligt, weil bestimmte Ausbildungsberufe nicht
    im
    Dualen Berufsausbildungssystem angeboten werden würden und diese fast immer
    schulgeldpflichtig seien. Durch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes seien
    auch viele Arbeitsplätze bei in freier Trägerschaft geführten berufsbildenden Schulen
    in Gefahr. Die geltenden gesetzlichen Regelungen führten zu einer Verschwendung
    von Steuermitteln, da ein nur
    relativ kleinerer Betrag für BAföG-Leistungen
    ausgegeben werde, ein deutlich größerer aber für Maßnahmen der Bundesagentur
    für Arbeit, die statistisch gesehen wenig Erfolg versprechend seien. Die im BAföG

    geregelte Ausbildungsförderung für Schüler müsse verändert werden, da ein Teil der
    Regelungen noch aus einer Zeit vor Einführung der neuen Grundsicherung für
    Arbeitsuchende stamme.

    des
    Internetseite
    der
    auf
    öffentliche Petition
    als
    Die Eingabe wurde
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde postalisch und im Internet von
    1.262 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen im Internet 30 Diskussionsbeiträge
    ein.

    Der Petitionsausschuss
    des
    eine Stellungnahme
    der Eingabe
    zu
    hat
    Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Darin erläutert das
    BMAS im Wesentlichen die geltende Rechtslage.

    In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
    Ergebnis:

    Das Arbeitslosengeld II als passive Leistung des Systems der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine aus
    Steuermitteln finanzierte reine Fürsorgeleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts
    des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit
    ihm in Bedarfsgemeinschaft
    zusammenlebenden Angehörigen. Damit werden die Mindestvoraussetzungen für
    ein menschenwürdiges Dasein gesichert. Die staatliche Gewährleistungspflicht
    beschränkt sich hierbei nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz
    in
    einer Notsituation,
    sondern
    umfasst
    auch
    die Gewährleistung
    eines
    "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und
    sozialer Ausgrenzung. Höhere
    Leistungen
    als
    für
    die Sicherung
    des
    Existenzminimums notwendig zu gewähren, wäre mit den Grundsätzen eines aus
    Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems nicht vereinbar.

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben nur
    diejenigen Personen, die u. a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nur, wer seinen
    Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt für sich und
    die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend
    aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren
    Arbeit, sichern kann. Entsprechend dem Nachranggrundsatz, der dem SGB II
    zugrunde liegt, muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur
    Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (§ 2 Abs. 1
    SGB II). Danach sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne
    Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur als Einkommen leistungsmindernd zu

    berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Eine Nichtberücksichtigung von
    Einnahmen kommt nach der gesetzlichen Regelung des § 11 Absatz 3 Nummer 1a
    SGB II für solche Einnahmen in Betracht, die als zweckbestimmte Einnahmen einem
    anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Die Zweckbestimmung
    einer Leistung ergibt sich regelmäßig aus dem der Leistung zugrundeliegenden
    Gesetz.

    Nach drei gleichlautenden Urteilen des Bundessozialgerichts vom 17. März 2009
    B 14 AS 61,62 und 63/07 R ist die Ausbildungsförderung nach dem BAföG für
    Schüler
    im Haushalt der Eltern als Einkommen beim Arbeitslosengeld II zu
    berücksichtigen. Lediglich ein Teilbetrag wird als zweckbestimmte Einnahme in
    Abzug gebracht. Die Ausbildungsförderung wird nach ausdrücklicher gesetzlicher
    Regelung in § 11 Absatz 1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung
    geleistet. Das Bundessozialgericht hat dazu festgestellt, dass 20 Prozent der
    Ausbildungsförderung als für die Ausbildung zweckbestimmter Teil nicht als
    Einkommen zu berücksichtigen sind. Der Anteil von 20 Prozent berechnet sich dabei
    nicht nach der individuellen Höhe der Ausbildungsförderung, sondern pauschal nach
    dem für Schüler geltenden Höchstsatz.

    Ein Abzug des Schulgeldes, welches an eine private Berufsfachschule zu entrichten
    ist,
    von
    der Ausbildungsförderung
    kommt
    nach
    der
    Feststellung
    des
    Bundessozialgerichts über den zweckbestimmten Teil hinaus nicht in Betracht. Die
    Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht der Systematik des BAföG. Ein
    für den Besuch einer privaten Berufsfachschule zu zahlendes Schulgeld ist nicht Teil
    der Ausbildungsförderung nach dem BAföG und kann daher auch nicht als
    zweckbestimmt von der Ausbildungsförderung abgesetzt werden. Dies ergibt sich
    auch daraus, dass der Gesetzgeber in § 14a BAföG die Bundesregierung ermächtigt
    hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
    Ausbildungsförderung über die pauschalen Bedarfe hinaus zur Deckung besonderer
    Aufwendungen
    des
    Auszubildenden
    zu
    leisten.
    Eine
    zusätzliche
    Ausbildungsförderung für Schulgeld war
    in der Erstfassung der BAföG-
    Härteverordnung vom 15. Juli 1974 (BGBl. I vom 17. Juli 1974, S. 1449) aufgeführt.
    Dies wurde später aufgehoben. Das Schulgeld ist demnach nicht Teil der
    Ausbildungsförderung.

    Die Ausbildungsförderung erstreckt sich nicht auf das Schulgeld, weil das
    umfassende, vielfältig gegliederte Angebot an öffentlichen Ausbildungsstätten derzeit
    in der Regel ausreichende Möglichkeiten bietet, die gewünschte Ausbildung frei von

    Studien- bzw. Schulgebühren zu absolvieren und vorausgesetzt werden kann, dass
    der Auszubildende sich mobil zeigt und gegebenenfalls auch bereit
    ist,
    in ein
    anderes Bundesland umzuziehen, um sein Ausbildungsziel zu verwirklichen. Eine
    Prüfung durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung hatte aber auch
    ergeben,
    dass
    das Angebot
    an
    gebührenfreien
    öffentlichen
    schulischen
    Ausbildungsstätten möglicherweise nicht gleichermaßen an jedem Ort und in jedem
    beliebigen Ausbildungsbereich zur Verfügung steht. Dies gilt insbesondere für die
    Ausbildungsangebote in den Heil- und Gesundheitsdienstberufen, wie z. B.
    Logopäden, Ergo- und Physiotherapeuten; hier steht
    traditionell einem geringen
    gebührenfreien staatlichen Angebot ein verstärktes kostenpflichtiges Angebot
    privater Ausbildungseinrichtungen gegenüber.

    Steht am Wohnort der Eltern nur eine kostenpflichtige Ausbildungsstätte zur
    Verfügung, gilt die Voraussetzung des § 12 Absatz 2 Satz 2 BAföG als erfüllt mit der
    Folge, dass die Ausbildungsförderung nach dem für auswärtige Unterbringung
    geltenden Bedarfssatz zu Grunde gelegt wird. Richtet sich die Höhe der
    Ausbildungsförderung demnach nach § 12 Absatz 2 BAföG, kann die Schülerin oder
    der Schüler für ungedeckte angemessene Wohnkosten bei dem zuständigen Träger
    der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen Zuschuss nach § 22 Absatz 7 SGB II
    beantragen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage im Hinblick auf die Anrechnung der
    Ausbildungsförderung
    für Schüler
    nach
    dem BAföG im Rahmen
    des
    Arbeitslosengeldes II für sachgerecht und geboten und vermag sich nicht für eine
    Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.

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