Arbeitslosengeld II - Prozesskosten- und Beratungshilfe für Arbeitslosengeld II-Empfänger

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag

11.248 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

11.248 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen: Die Beratungs- und Prozesskostenhilfe für HARTZ IV-Betroffene soll NICHT eingeschränkt werden. Ein Gesetzentwurf des Justizministeriums will den Zugang zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe für Menschen, die von Hartz IV abhängig oder generell über ein geringes Einkommen verfügen, deutlich einschränken. Der Entwurf, der mittlerweile von der schwarz-gelben Bundesregierung überarbeitet wurde, liegt bereits dem Bundesrat und dem Bundestag vor

Begründung

Betroffen sind Erwerbslose ebenso wie Zeitarbeitsnehmer oder Aufstocker. Ziel der Gesetzesreform ist, die Klagemöglichkeiten deutlich einzuschränken, um die Klageflut an den Sozialgerichten einzuschränken. Hierfür wurden drei wesentliche Eckpunkte eingefügt. So sollen einkommensschwache Bürger keinen direkten Zugang mehr zu Rechtsanwälten erhalten. Stattdessen muss ein Rechtspfleger einen entsprechend begründeten Antrag bewilligen. Die Einkommensschwelle soll für den Zugang zu Rechtshilfen um rund 100 Euro in Richtung Hartz-IV-Niveau abgesenkt werden. Die Rückzahlung der Kosten soll laut Entwurf auf sechs Jahre verlängert werden. Erwerbslosen-, Juristen und Sozialverbände kritisieren den Entwurf scharf. Vor allem Frauen, Hartz-IV-Empfänger und prekär Beschäftigte wären durch die Reform stark benachteiligt. "Gerade für Hartz-IV-Empfänger gelten fast alle Jobs als zumutbar. Das neue Gesetz würde es ihnen deutlich erschweren, gegen die zunehmenden Sanktionen der Jobcenter juristisch vorzugehen und sich einen Anwalt zu nehmen", erklärte ein Sprecher der Gewerkschaft Verdi. Statt die Gesetzgebungen zu reformieren, soll nunmehr der Klageweg deutlich erschwert werden, um die steigende Klagewelle zu minimieren. "Die Absenkung des Schwellenwertes für den Zugang zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe um nahezu 100 Euro und die Verkomplizierung von Verfahren betrifft vor allem die Erwerbstätigen mit Niedriglöhnen und auch solche, die ihren Lohn durch Arbeitslosengeld II aufstocken müssen“, berichtet der Bereichsleiter für Arbeitsmarkt- und Erwerbslosenpolitik im verdi-Bundesvorstand Bernhard Jirku gegenüber „Telepolis“. Der Niedriglohnsektor wird in Deutschland immer größer. Daher sind zunehmend Mini-Jobber, Schein-Selbstständige, Zeitarbeitsnehmer und Zeitvertragsarbeitsnehmer von den Neuregelungen betroffen. „Es trifft auch Familien, die auf den Kindergeldzuschlag angewiesen sind, und zahlreiche Kinder, deren Eltern mittlere Einkommen haben“.Der Bundestag ist aufgefordert, die momentan gültige Version der Beratungs- und Prozesskostenhilfe für HARTZ IV-Betroffene und Einkommensschwache NICHT anzutasten.Quelle der Hauptinformation: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-betroffene-sollen-nicht-mehr-klagen-9001269.php

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 29.12.2012
Sammlung endet: 10.02.2013
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-17-07-3106-044137Prozesskostenhilfe
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.07.2014 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, teilweise entsprochen worden ist.
    Begründung
    Mit der Petition wird gefordert, die Beratungs- und Prozesskostenhilfe vor allem für
    Hartz IV-Betroffene nicht einzuschränken.
    Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, ein Gesetzentwurf der Bun-
    desregierung (BT-Drs. 17/11472) wolle den Zugang zur Beratungs- und Prozesskos-
    tenhilfe für Geringverdiener und Bezieher von Sozialleistungen deutlich einschrän-
    ken. In diesem Fall erhielten einkommensschwache Bürger u. a. keinen direkten Zu-
    gang mehr zu Rechtsanwälten, Rechtspfleger entschieden über Anträge auf Pro-
    zesskostenhilfe (PKH) und der Schwellenwert für den Zugang zur Beratungs- und
    Prozesskostenhilfe werde um bis zu 100 Euro abgesenkt. Das beabsichtigte Gesetz
    erschwere es gerade Hartz IV-Betroffenen deutlich, etwa gegen zunehmende Sank-
    tionen von Jobcentern juristisch vorzugehen sowie sich anwaltlich beraten und ver-
    treten zu lassen.
    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Peten-
    tin eingereichten Unterlagen verwiesen.
    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
    destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 11.248 Mitzeichnern unter-
    stützt, und es gingen 137 Diskussionsbeiträge ein.
    Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parla-
    mentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass
    nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Ferner hat der Petitionsausschuss zu der
    Eingabe den Rechtsausschuss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des

    Deutschen Bundestags um Stellungnahme gebeten, da die Petition einen Gegen-
    stand der Beratung in diesem Ausschuss betraf. Der Rechtsausschuss hat dazu mit-
    geteilt, dass die Petition während der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur
    Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472) dem
    Ausschuss vorgelegen hat (BT-Drs. 17/13538). Das Plenum des Deutschen Bundes-
    tags befasste sich mehrmals mit der Thematik und beriet hierüber ausführlich (Proto-
    koll der Plenarsitzung 17/219 vom 31.01.2013 und Protokoll 17/240 vom
    16.05.2013).
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter Einbe-
    ziehung der seitens des zuständigen Fachausschusses sowie der Bundesregierung
    angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Das inzwischen beschlossene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und
    Beratungshilferechts verändert die Prozesskosten- und Beratungshilfe nicht grundle-
    gend oder schafft diese gar ab. Auch Geringverdienern und Beziehern von Sozial-
    leistungen bleibt die Rechtsverfolgung sowie die anwaltliche Beratung und Vertre-
    tung weiterhin grundsätzlich möglich.
    Insbesondere sind die im Gesetzentwurf ursprünglich geplanten erheblichen Ein-
    schränkungen, wie die Herabsetzung der Freibeträge und die Erweiterung der Ra-
    tenzahlungsdauer, vom Deutschen Bundestag abgelehnt worden.
    Im Übrigen ergeben sich durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe-
    und Beratungshilferechts, das am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, u. a. folgende
    Neuerungen:
    Der § 11a Absatz 1 bis 2a Arbeitsgerichtsgesetz ist aufgehoben worden. In Arbeits-
    gerichtssachen ist bisher im Wege der Prozesskostenhilfe ein Anwalt auch dann bei-
    geordnet worden, wenn die Angelegenheit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
    hatte, sofern nur der Gegner anwaltlich vertreten war. Der Gesetzgeber ist der Auf-
    fassung, dass regelmäßig derselbe Effekt durch § 121 Absatz 2 Zivilprozessordnung
    erreicht wird. Demnach wird der Partei für den Fall, dass eine Vertretung durch An-
    wälte nicht vorgeschrieben ist, auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechts-
    anwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfor-
    derlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
    § 20 Absatz 2 Rechtspflegergesetz erlaubt es den Ländern in Zukunft, durch Rechts-
    verordnung den Rechtspflegern und ihnen gleichgestellten Urkundsbeamten der Ge-
    schäftsstelle die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Par-

    tei zu übertragen, einschließlich der Versagung der Prozesskostenhilfe, wenn die
    wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nach Auffassung des Rechts-
    pflegers nicht vorliegen.
    Die Änderungen sind ausgewogen. In manchen Punkten deutlich weitergehende
    Forderungen der Länder wurden nicht berücksichtigt.
    Damit ist dem Anliegen der Petition zumindest teilweise entsprochen worden. Zu wei-
    tergehenden Änderungen sieht der Petitionsausschuss nicht zuletzt vor dem Hinter-
    grund der erst vor relativ kurzer Zeit erfolgten ausführlichen Beratungen im Deut-
    schen Bundestag keine Veranlassung.
    Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das Petitionsverfahren abzu-
    schließen, weil dem Anliegen des Petenten teilweise entsprochen worden ist.
    Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte An-
    trag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
    Verbraucherschutz und dem Bundesministerium des Innern – zur Erwägung zu
    überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
    geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)

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243 Unterschriften
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