Contra

Što ne ide u prilog peticije?

Ziel der Petition wäre verfassungswidrig

Die Petition würde zu einem verfassungswidrigen Zustand führen. Das LPartG wurde vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das sog. Abstandsgebot des Art. 6 GG geprüft. Die Verfassungsmäßigkeit wurde deswegen bejaht, da die Zielgruppe des LPartG gar nicht heiraten kann. Würde man ein Institut wie das beschriebene GPartG, würde dieses mit der Ehe konkurrieren und somit das Abstandsgebot verletzen mit der Folge, dass es verfassungsrechtlich angreifbar wäre. Daher sollte niemand diese undurchdachte Petition unterstützen!

Izvor: de.wikipedia.org/wiki/Abstandsgebot_%28Ehe%29

2.4

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