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Quasi-Privatisierung öffentlichen Raums

Mitten in der Nacht in einem Wohngebiet Lärm zu veranstalten ist eine rücksichtslose Missachtung der berechtigten Interessen der Anwohner und sollte prinzipiell nicht geduldet werden. Der Versuch hingegen, öffentlichen Raum mittels Sperrst. an die eigenen privaten Partikularinteressen anzupassen ist eine ebenso grobe Missachtung des Interesses der Allgemeinheit am Fortbestand des liberalen Charakters öffentlichen Raums. Öffentlicher Raum muss öffentlich bleiben und darf nicht zum erweiterten Schlafzimmer der Anwohner deklariert werden, über dessen Nutzungsart die Schlafbevölkerung entscheidet.

Bron: Die Gastronomiebetreiber wären unverschuldet die Leidtragenden der indirekten Privatisierung öffentlichen Raums mittels Sperrstunde. Daher gehört sie abgeschafft.

2.9

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