Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme
Die Allgemeinverfügung lässt sich in ihrem Umfang nicht aus dem Infektionsschutzgesetz heraus begründen, ist in ihrer Wirkung fragwürdig und als die Bevölkerung eines gesamten Bundeslandes betreffend unverhältnismäßig. Eine detaillierte Bewertung der deutlich begrenzteren Allgemeinverfügung vom 18.03. für Stadteile in der Oberpfalz findet sich in der Verlinkung.
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