Ich lehne die vereinfachte Umschreibung ukrainischer Führerscheine ab. Nach §29 FeV und §7 StVG ist bei Drittstaaten eine individuelle Eignungsprüfung zwingend. Eine Sonderregelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Zudem bestehen dokumentierte Korruptionsrisiken in der Ukraine, wodurch Fahrlizenzen nicht zuverlässig prüfbar sind. Sicherheit und Rechtsgleichheit dürfen nicht aufgeweicht werden.
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