Ich lehne die vereinfachte Umschreibung ukrainischer Führerscheine ab. Nach §29 FeV und §7 StVG ist bei Drittstaaten eine individuelle Eignungsprüfung zwingend. Eine Sonderregelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Zudem bestehen dokumentierte Korruptionsrisiken in der Ukraine, wodurch Fahrlizenzen nicht zuverlässig prüfbar sind. Sicherheit und Rechtsgleichheit dürfen nicht aufgeweicht werden.
104 Signatures
Collection finished
Debate
You might also be interested in
22
Signatures
164 days
remaining
Family
Ввести бесплатную семейную стратегическую сессию в первый год брака для профилактики разводов
24
Signatures
37 days
remaining