Lärmschutzauflagen
Das Schallschutzgutachten zum Bebauungsplan attestiert „dem 5. OG des Gebäudes Haus D die höchste Lärmbelastung am Bauvorhaben“ und weist darauf hin, dass „sich aus dieser Lärmbelastung der Lärmpegelbereich VI nach DIN 4109 [2] ableitet“. Weiterhin wird erwähnt, dass „die Anforderungen an Lärmpegelbereich VI aufwändige bauliche Schallschutzmaßnahmen bei Wohnnutzungen erfordern“. Dieses bedeutet höhere Baukosten und damit auch Abstriche beim Ziel „Schaffung bezahlbaren Wohnraums“.