Contra

Što ne ide u prilog peticije?

völlig unverhältnismäßig

Es erscheint mehr als fraglich, ob mit einem grünen Blinklicht, für das die Anordnung § 38 StVO ja nicht gilt, überhaupt ein zügigeres Durchkommen gewährleistet werden kann. Insofern ist schon seine Eignung zu bezweifeln, den angestrebten Zweck zu erreichen. Zugleich lenkt es Verkehrsteilnehmer zusätzlich ab und dürfte zu noch mehr Verwirrung führen, als das blaue Blinklicht und Einsatzhorn heute schon (leider) verursacht. Der Vorschlag ist daher völlig unverhältnismäßig.

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4.5

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