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Unterscheidung Sonderrecht von Wegerecht

Grundsätzliches bitte zur Sachlichkeit: § 35 StVO (Sonderrechte) räumt das Recht ein, Regeln der StVO zu missachten, unter Berücksichtigung, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Dies ist Organisationsbezogen und gilt auch im Privat-KFZ. § 38 StVO (Wegerecht) Verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer, Einsatzfahrzeugen, die mit blauen Rundumkennlicht und Tonfolgehorn unterwegs sind, UNVERZÜGLICH Platz zu machen. Wegerecht ist an Fahrzeuge gebunden, die entsprechend (nach Genehigung) ausgestattet sind.

Quelle:

3.4

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