Pro

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Das Gesetz ist in der Tat eindeutig: Der Landesgesetzgeber hat im Rettungsgesetz NRW klar festgeschrieben, dass die Kosten der Aus- und Fortbildung als Kosten des Rettungsdienstes gelten. Für die Kosten des Rettungsdienstes müssen die Krankenkassen auf Basis des Bedarfsplans aufkommen. Dass die Krankenkassen sich in NRW drücken, ist ein Skandal auf Kosten ihrer eigenen Versicherten. Denn die brauchen im Notfall den Rettungsdienst.

Quelle: § 14 Absatz 3 RettG NRW

4.2

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