Das ist ein klarer Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz - Gleichbehandlungsgrundsatz - denn „§16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen“. b)Absatz1Satz1wirdwiefolgtgefasst: „EinFahrzeugdarf,wennesnichtzugelassenist,auchohneeineEG-Typgenehmigung,nationaleTypgenehmigungoderEinzelgenehmigung,zuPrü- fungs-,Probe-oderÜberführungsfahrteninBetriebgesetztwerden,wenneinedemPflichtversicherungsgesetzentsprechendeKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungbe-stehtunddasFahrzeugunbeschadetdes§16aeinKennzeichenmitroterBeschrif-tungaufweißemrotgerandetemGrund)führt.“
Kilde: GG und streifbefangene Verordnung ebenda