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Der Veranstaltungscharakter ist nicht hinreichend dadurch begründet, dass man mitteilt wer an einem Abend für die musikalische Unterhaltung verantwortliche zeichnet. Es kostet keinen Extra Eintritt. Es ist auch schwer zu trennen ob der DJ nicht auf barkeeper ist - oder umgekehrt. Welchen Unterschied soll das auch machen. Wenn das Bauamt einen Gastronomie- Betrieb mit Musikveranstaltungen genehmigt hat weil bauliche Maßnahmen getroffen wurden die den geforderten Lärmschutz erfüllen. .. dann ist diese Beschränkung absolut unverständlich.

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4.2

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