Region: Germany

Pflegeversicherung -Leistungen- - Pflegegeld bei Aufenthalt in der Türkei

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
54 supporters 54 in Germany

The petition is denied.

54 supporters 54 in Germany

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  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Pro

Warum ist die Initiative unterstützenswert?

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Sozialvers.abkommen zwischen Türkei Deutschland

Wir sind türkischstämmige Deutsche.Ich habe 100% behinderten Sohn. Ich habe gesundheitliche Probleme. Ich will zu meiner Familie in die Türkei, die 1987von Deutschland zurückgegangen sind. Dort wird mir unter die Arme gegriffen und meinem Sohn auch. Von berufswegen war ich Justiz-Angestellte beim Amtsgericht, bis ich wg. meinem Sohn den Job aufgeben mußte. Ich fühle mich in meiner Entscheidungsfreiheit eingeschränk; ich kann nicht meinen Wohnort bestimmen (Grundrecht).

Source:

3.9

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Sozialvers.abkommen zwischen Türkei Deutschland

Sollte eine Person 40 Jahre in die Sozialversicherung eingezahlt haben hat er auch das recht auf Leistungen unabhänig vom Wohnort oder Land! werden diese nicht genehmigt ist dies ist dies vorsetzlicher Betrug! es ist nichts anderes als zahle ich 40 Jahre auf ein Bankkonto ein und danach erhalte ich das Geld nicht! es ist nicht nachteilig dann zu sagen es ist solidarisch, was ist mit der solidarität gegenüber der person die 40 Jahre einbezalt hat?

Source:

3.8

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Die Pflege an der Person sollte wichtig sein

Es ist gerechtfertigt, daß das Pflegegeld auch in der Türkei weitergezahlt wird. Es sollte darauf ankommen, dass d.Pflegebedürftige von seiner Pflegeperson gepflegt wird und dabei nicht wichtig sein, ob er in Athen, Mallorca oder Istanbul lebt. Über die Art und Weise der Begutachtung kann man sprechen. Es könnte von einer staatlichen Institution, Arzt, etc. vor Ort durchgeführt werden. Oder aber alle 2-3 Jahre ein Flug angetreten werden, um sie in Deutschland durchführen lassen.

Source:

3.0

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EU- u. Abkommensstaaten-Verordnung EU-1408/71

EU-Verordnung 1408/71 (Sozialvericherungsabkommen und Ansprüche in beiden Staaten, wie z.B. Türkei u. Deutschland) Aus dieser Verordnung geht hervor, dass d. Pflichtversicherte einen Anspruch auf Weitergewährung einer Leistung aus krankheitsgründen, o.ä.im neuen Wohnort hat, wie als würde er an seinem alten Wohnort weiterhin wohnen.

Source:

2.5

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SGB

SGB 11. Buch §2 u. §3 besagt: In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind Kraft Gesetzes alle einbezogen, die in der gesetzlichen Krankenver- sicherung versicherung versichert sind. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen; ihre Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenomme (§ des 5. Buches).

Source:

2.5

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Abkommensstaaten

Im Rahmen des Sozialverischerungsabkommens gilt der Grundsatz, dass innerhalb d. Abkommensstaaten alle Sachverhalte gleichzusetzen sind. Dies bedeutet, daß das Wohnen u. Arbeiten im Abkommensstaat gleichzusetzender Tatbestand mit Inland bedeutet. Lt. Sozialversicherungsabkommen v. 30.04.1964, in Kraft getreten seit 01.11.1965

Source:

2.5

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Contra

Was spricht gegen diese Initiative?

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Pflegegeld-Anspruch in der Türkei

Es soll nur gerechtfertigt sein, dass das Pflegegeld auch in der Türkei weitergezahlt wird, wenn der in der Türkei wohnende Pflegegeld berechtigte diesen Pflegegeldanspruch in einem EU-Mitgliedstaats unter den dort gegebenen Voraussetzungen erworben hat. Eingeschränkt sollte dieses Pflegegeld aber nur weitergezahlt werden, wenn das pflegegeldanspruchsberechtigte Mitglied einer Krankenversicherung/Krankenkasse/Pflegekasse aus dem Raum der EU-Mitgliedstaaten auch eine solche Staatsangehörigkeit aufweist.

Source:

2.5

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