Pflegeversicherung -Leistungen- - Pflegegeld bei Aufenthalt in der Türkei

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
54 Unterstützende 54 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

54 Unterstützende 54 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 2-17-15-8291-037435Pflegeversicherung – Leistungen -
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass Pflegegeld auch in der Türkei
bezahlt wird. Zur Zeit werden Pflegegelder nur bis 6 Wochen gezahlt und danach
gestrichen.
Mit der Petition wird gefordert, dass langjährigen Beitragszahlern in die deutsche
Pflegeversicherung das Pflegegeld ins Ausland (hier: Türkei) - ohne zeitliche
Begrenzung auf sechs Wochen - exportiert wird.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 54 Mitzeichnungen sowie 95 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass mit Einführung der
sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 der Gesetzgeber in der Bundesrepublik
Deutschland vorrangig das Ziel verfolgte, alle in Deutschland lebenden und dort

krankenversicherten Personen entsprechend gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit abzusichern. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass
die Leistungen der Pflegeversicherung bei längerem Aufenthalt des
Pflegebedürftigen nicht ins Ausland exportiert werden können. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bei Verzug ins Ausland endet
oder fortgesetzt wird. In der sozialen Pflegeversicherung ruhen die Leistungen nach
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), solange sich Versicherte
im Ausland aufhalten. Dies gilt auch für die private Pflege-Pflichtversicherung.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass diese Regelung grundsätzlich sinnvoll
und notwendig ist, denn die Leistungen der Pflegeversicherung sind Sachleistungen,
die nur von zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland erbracht werden können.
Das Pflegegeld wird nur anstelle der Sachleistung gewährt und kann und soll
deshalb gleichfalls nicht "exportiert" werden. Es dient zweckgebunden der
Sicherstellung der Pflege durch selbst beschaffte Pflegekräfte. Ob diese
Voraussetzung erfüllt ist, kann im Ergebnis wirksam ebenfalls nur im Inland überprüft
werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der
deutschen Sozialversicherung sein kann, dass Risiko der Pflegebedürftigkeit auch
bei dauerndem Aufenthalt im Ausland abzusichern. Auch innerhalb der Europäischen
Union (EU) sind die Gesundheitssysteme grundsätzlich national organisiert. Deshalb
stellen die Gesundheitssysteme ihre Leistungen nur auf ihrem jeweiligen
Hoheitsgebiet zur Verfügung.
Eine Besonderheit gilt bei Aufenthalt im Bereich der EU bzw. des europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) nur insofern, als der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom
5. März 1998 (C-160/96, sog. Molenaar-Entscheidung) entschieden hat, dass es sich
bei dem Pflegegeld rechtlich um eine "Geldleistung bei Krankheit" handelt und es
nach der "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren
Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern"
(Nachfolgeverordnung: "Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit") von dem Staat, in dem man versichert ist, in andere Staaten der
EU zu exportieren ist, wohingegen Sachleistungen auch nach dieser Entscheidung
nicht exportiert werden.
Durch das "Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
und zur Änderung anderer Gesetze" vom 22. Juni 2011 wurde mit Wirkung vom

29. Juni 2011 in § 34 SGB XI folgender Absatz 1a eingefügt: "Der Anspruch auf
Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei
pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."
Damit auch Pflegebedürftige die Möglichkeit eines Auslandsurlaubs haben können,
gilt unabhängig vom zuvor Dargestellten, dass bei vorübergehendem
Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr das Pflegegeld nach
§ 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 SGB XI). Die Pflegekassen sind demnach nicht verpflichtet und nicht
berechtigt, und zwar auch nicht in besonderen Ausnahmefällen, das Pflegegeld bei
dauerndem Auslandsaufenthalt oder in anderen als den aufgeführten Fällen zu
bewilligen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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