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Erbrecht Pflichtteil

Der Pflichtteil im Erbrecht stellt im Gegensatz zu Artikel 14 Abs.1 GG ein Unrecht dar. Ein enterbter Abkömmling oder Ehepartner empfindet dies nur deshalb als Unrecht, weil der Gesetzgeber dieses als ein solches suggeriert. Die eigentliche Erbrechtsgarantie nach Artikel 14 Abs. 1 GG kann nicht als eine solche bezeichnet werden, wenn diese in den §§ 2303 ff BGB grundgesetzwiedrig wieder abgeschafft wird. Das Recht des Erblassers infolge der Erbrechtsgarantie ist weitaus höher einzuordnen, als gefühlsmäßige Ansprüche eines Abkömmlings auf Vermögenswerte zu denen er nichts beigetragen hat.

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3.3

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