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Kindesentzug, Jugendamt, Sorgerecht, Scheidung, Trennung, Kind, Eltern

Ein Kind sollte bis zur Klärung des Aufenthaltsortes und der finalen Sorgerechtsklärung nicht alternativ in einem Heim oder bei Pflegeeltern untergebracht werden, wenn es ein intaktes Zuhause hat. Dabei handelt es sich maximal um eine Problemverlagerung der Ämter um sich der Bearbeitung und Lösung eines Begehren zu entziehen oder eine Bearbeitung zu erleichtern. Es gibt kein Gesetz, in dem hierzu eine Grundlage zu erkennen ist. Für solch ein Vorgehen machen sich Ämter mit dem Verweis auf Kindsgefärdung relativ einfach, da hier für einen Kindesentzug wohl keine Nachweise erforderlich sind.

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2.7

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