Im Sinne der Verkehrssicherheit müssen die Ruhezeiten der genannten Verordnung VO (EG) 561/2006 unbedingt eingehalten werden, da im Übernachtungsverkehr Fahrzeuge eingesetzt werden, die zur Vermeidung schwerer Unfälle nur mit voller Konzentration nach StVO und FeV §§ 11 bis 14 gefahren werden dürfen. Da u.A. viele Fahrer ihre Tätigkeit nachts ausüben müssen, ist bei sommerlichen Temperaturen ein erholsamer Schlaf tagsüber ohne Klimaanlage oftmals gar nicht möglich.
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