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Verfassungsgerichtsentscheidung!!

Urteil vom 21.2.1977 Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Artikel 6; der Staat ist jedoch aufgrund seines Erziehungs- und Bildungsauftrags berechtigt, Sexualerziehung in der Schule durchzuführen. Die Sexualerziehung in der Schule MUSS für die verschiedenen Wertvorstellungen auf diesem Gebiet offen sein und allgemein Rücksicht nehmen auf das natürliche Erziehungsrecht der Eltern und auf deren religiöse und weltanschauliche Überzeugungen. Die Schule muss insbesondere jeden Versuch der Indoktrinierung unterlassen.

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1.8

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