Rajon : Gjermania
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Asylrecht - Abschaffung der Residenzpflicht für Asylbewerber

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Deutschen Bundestag

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  1. Filluar 2010
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  4. Dialog
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Peticioni i drejtohet: Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die "Residenzpflicht" (Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) § 56 und §85 Punkt 2.) abgeschafft wird, die es Asylbewerber_innen und geduldeten Flüchtlingen verbietet, ihren Meldelandkreis ohne behördliche Ausnahmegenehmigung zu verlassen.

arsye

Die Residenzpflicht, also das Verbot, den Meldelandkreis ohne behördliche Ausnahmegenehmigung zu verlassen, stellt für viele Betroffene eine enorme Einschränkung dar, der sie teilweise viele Jahre lang unterliegen. Das liefert sie der Willkür der Behörden aus, die über die Ausnahmegenehmigungen zu entscheiden haben. Viele setzen sich dann notgedrungen über das Verbot hinweg, was zu Prozessen, Geld- und Gefängnisstrafen führt, da Verstöße gegen die Residenzpflicht im Wiederholungsfall als Straftat gelten. Dabei nehmen sie nur wie wir alle ganz selbstverständlich ihr Recht aus Artikel 13 (1) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte in Anspruch, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen. Der Besuch von Freunden, Verwandten und des Nachbarortes sollte möglich sein, ohne einen "Urlaubsschein" bei der Ausländerbehörde beantragen zu müssen, der von den Behörden oft abgelehnt wird.

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Detajet e peticionit

Peticioni filloi: 22.02.2010
Mbledhja mbaron: 26.04.2010
Rajon : Gjermania
tema:  

lajm

  • Uli Epple

    Asylrecht

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2012 abschließend beraten und

    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen

    worden ist.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die räumliche Beschränkung des Aufenthaltes für
    Asylbewerber die sogenannte Residenzpflicht abzuschaffen.

    In der öffentlichen Petition zu der 11.131 Mitzeichnungen sowie 101 beim
    Petitionsausschuss direkt eingereichte Unterschriften bzw. Massenpetitionen
    vorliegen und weiteren sachgleichen Petitionen, die in die Prüfung einbezogen
    werden, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

    Die in den §§ 56 und 85 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelte Residenzpflicht,
    die es Asylbewerbern und geduldeten Flüchtlingen verbiete, ihren Meldelandkreis
    ohne behördliche Ausnahmegenehmigung zu verlassen, solle abgeschafft werden,
    weil sie für viele Betroffene eine jahrelange enorme Einschränkung darstelle. Dies
    liefere sie der W illkür der Behörden aus, die über die Ausnahmegenehmigungen zu
    entscheiden hätten. Viele Betroffene setzten sich notgedrungen über das Verbot hin-
    weg, was zu Prozessen, Geld- und Gefängnisstrafen führe, da Verstöße gegen die
    Residenzpflicht im W iederholungsfalle als Straftat gälten. Dabei nähmen diese Per-
    sonen nur wie alle anderen ganz selbstverständlich ihr Recht aus Artikel 13
    Punkt 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (UN-Menschenrechtscharta)
    in Anspruch, sich innerhalb des Landes frei bewegen zu können. Der Besuch von
    Freunden, Verwandten und eines Nachbarortes sollte möglich sein, ohne einen Ur-

    laubsschein bei der Ausländerbehörde beantragen zu müssen, der von den Behör-
    den oft abgelehnt werde.

    In der öffentlichen Petition wird dabei auf Erfahrungen mit Flüchtlingen im Bekann-
    tenkreis hingewiesen. So sei es Personen verweigert worden, ihr krankes Kind im
    Krankenhaus der Nachbarstadt zu besuchen. Auch stoße man schnell bei entspre-
    chenden Unternehmungen mit Freunden an die (Landeskreis-)Grenzen. Eine Veran-
    staltung in der Nachbarstadt oder Wandern sei kein wichtiger Grund, der für eine
    Ausnahmegenehmigung erforderlich wäre; die Genehmigungspraxis sei in den letz-
    ten 20 Jahren immer restriktiver geworden.

    Zu bedenken sei auch die Frage der Geduldeten, die teilweise seit Jahrzehnten
    hier lebten; manche seien bereits anerkannte Flüchtlinge gewesen, hätten diese An-
    erkennung jedoch verloren, sodass sie plötzlich wieder dieser Einschränkung unter-
    lägen. Diese Regelungen nützten niemanden; stattdessen erfordere ihre Durch-
    setzung Polizeikontrollen, Gerichtsverfahren und Gefängnisse und verursache somit
    unnötige Kosten.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die öffentliche Petition bzw. die entspre-
    chenden einzelnen Petitionen verwiesen.

    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich wie folgt dar:

    Die in § 56 AsylVfG getroffenen Regelungen zur räumlichen Beschränkung von Asyl-
    bewerbern dienen einer gleichmäßigen Verteilung der mit der Aufnahme von Asylbe-
    werbern verbundenen Aufgaben und Belastungen auf die Länder und Kommunen
    und bewirken durch die jederzeitige Erreichbarkeit der Asylantragsteller eine Be-
    schleunigung der Verfahren. Das Gleiche gilt für in Deutschland geduldete Auslän-
    der.

    Der Deutsche Bundestag hat sich mit der in der Petition angesprochenen Thematik
    beschäftigt und den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur
    Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von
    Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher
    Vorschriften (Drs. 17/4401) in seiner 96. Sitzung am 17. März 2011 in der Fassung
    der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (Drs. 17/5093) verabschiedet. Die
    Gesetzesänderungen haben zum Ziel, Aufenthaltsbeschränkungen für Asylbewerber
    zu lockern um Härten zu vermeiden. Damit soll den zuständigen Behörden ein
    möglichst weiter Ermessensspielraum gegeben werden, um den unterschiedlichen
    Fallgestaltungen gerecht zu werden. Bei den Ermessensentscheidungen ist neben

    den berechtigten Interessen des Asylbewerbers auch die Wahrung der
    Funktionsfähigkeit des Asylverfahrens zu berücksichtigen.

    Im Interesse von Asylbewerbern und Geduldeten wird für diese Personengruppe die
    Möglichkeit einer Ausnahme von der
    räumlichen Beschränkung in Fällen der
    Ausübung einer Beschäftigung, des Schulbesuchs, der Ausbildung und des
    Studiums geschaffen. Hierdurch wird der Zugang zum Arbeitsmarkt und zu
    Bildungseinrichtungen erleichtert. Das kommt vor allem Asylbewerbern mit längerem
    verfahrensbedingten
    und
    aufhältigen Geduldeten
    langjährig
    Aufenthalt,
    Minderjährigen und Geduldeten zugute. Die Anwendungsfälle sind den in § 58 des
    Asylverfahrensgesetzes ebenfalls neugefassten Regelungen für Asylbewerber
    nachgebildet. Die zuständige Ausländerbehörde kann nunmehr einem Asylbewerber
    erlauben, sich - vorübergehend oder allgemein in dem Bezirk einer beliebigen
    anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. Die Neuregelung stellt zudem klar, dass
    Asylbewerbern das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbezirks in der Regel zu
    erlauben ist, wenn Asylbewerbern damit eine Erwerbstätigkeit, der Schulbesuch,
    eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung oder ein Studium ermöglicht wird. Mit der
    Nennung von Regelbeispielen wird eine bundeseinheitliche Anwendung der
    Vorschrift sichergestellt. Ferner ist nun festgelegt, dass Landesregierungen örtlichen
    Verhältnissen
    Rechnung
    tragen
    und
    im gegenseitigen
    Einvernehmen
    Rechtsverordnungen erlassen können, die es Ausländern ermöglichen, sich ohne
    Erlaubnis vorübergehend im Gebiet des jeweils anderen Landes aufzuhalten. Das
    gibt
    von
    Lockerung
    Instrumentarium zur
    ein weiteres
    Ländern
    den
    Aufenthaltsbeschränkungen.

    Zwei
    im Rahmen der Bundestagsdebatte am 17. März 2011
    themengleiche,
    beratene Anträge wurden abgelehnt (Drucksache 17/2325, Drucksache 17/3065).
    Sämtliche Drucksachen und das Protokoll der 96. Sitzung des Deutschen
    Bundestages
    unter
    im Internet
    können
    (17/96)
    2011
    vom 17. März
    www.bundestag.de abgerufen sowie dort auch die Bundestagsdebatte unter der
    Rubrik Mediathek angesehen werden.

    für darüber hinaus gehende
    keinen Anlass
    sieht
    Der Petitionsausschuss
    parlamentarische
    das
    diesem Hintergrund,
    vor
    empfiehlt
    Initiativen. Er
    Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen worden
    ist.

    Der von den Fraktionen der SPD, DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu
    überweisen sowie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
    geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

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