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Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Änderung des Strafgesetzbuchs im Hinblick auf die Tatbestände Mobbing und Cyber-Mobbing

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Басталды 2018
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Өтініш мына мекенжайға жіберіледі: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird eine dahingehende Änderung des Strafgesetzbuchs gefordert, dass die Tatbestände Mobbing und Cyber-Mobbing eingeführt werden - insbesondere im Jugendstrafrecht. Zur Prävention und zur Abmilderung der Folgen von Mobbing in der Schule möge der Bundestag einen Rechtsanspruch auf schulpsychologische Betreuung von Schülern beschließen.

Себеп

In einem Internet-Lexikon heißt es:Die Problematik des Opfers besteht sehr häufig darin, dass es, um dem Mobbing zu entgehen, zum Schulverweigerer wird oder die Schule verlässt bzw. wechselt. Faktisch wird damit das Opfer negativ sanktioniert, während der oder die Mobber indirekt belohnt werden. Die Solidarität der Lehrer mit dem Opfer ist nach bisherigen Erfahrungen wenig ausgeprägt.Opfer von Mobbing können eine psychische Traumatisierung erleiden, selbstverletzendes Verhalten zeigen und auch gewalttätig reagieren, unter Umständen erst Jahre später. In Danzig nahm sich eine vierzehnjährige Schülerin das Leben und Amokläufe wie der Amoklauf von Emsdetten oder der Amoklauf von Kauhajoki werden mit einem jahrelangen Mobbing gegen den Amokläufer in Zusammenhang gestellt.Wissenschaftlich nachgewiesen werden konnte auch ein Zusammenhang von Mobbing in der Schule und Rauschtrinken. Schüler, die verbale Aggressionen von ihren Lehrern erlebt hatten, waren zu einem höheren Prozentsatz mit Rauschtrinken involviert als Schüler, die keine Aggressivität von Lehrern ihnen gegenüber wahrgenommen hatten.Einzelne Handlungen im Mobbing und Cyber-Mobbing mögen strafbar sein, doch sollte bei einer Straftat Mobbing das gesamte Handlungsbild betrachtet werden.In einem Witz heißt es: "Neun von zehn Personen haben kein Problem mit Mobbing". Die Mitglieder des Deutschen Bundestag mögen nun entscheiden wen sie schützen wollen: Die Mobbing-Opfer oder die Mobber.

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Петиция басталды: 07.03.2018
Жинақ аяқталады: 01.05.2018
Аймақ: Deutschland
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жаңалықтар

  • Pet 4-19-07-451-004650 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, die Straftatbestände Mobbing und Cyber-Mobbing
    einzuführen – insbesondere im Jugendstrafrecht.

    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass Opfer von Mobbing
    bzw. Cyber-Mobbing häufig den Besuch der Schule verweigern, die Schule verlassen
    oder wechseln würden. Damit würden die Opfer faktisch die negativen
    Konsequenzen tragen, während diejenigen, die Mobbing bzw. Cyber-Mobbing
    betrieben, indirekt belohnt würden. Opfer von Mobbing könnten dadurch psychische
    Traumatisierungen erleiden und im Anschluss selbstverletzendes oder gewalttätiges
    Verhalten aufweisen. Zur Prävention und zur Abmilderung der Folgen von Mobbing in
    der Schule sei ein Rechtsanspruch auf schulpsychologische Betreuung von Schülern
    notwendig.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 85 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 10 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:
    Mobbing und Cybermobbing sind auch aus Sicht der Bundesregierung ernstliche
    Probleme, die nicht ignoriert werden können, sondern auf die die Gesellschaft
    entschlossen reagieren muss. Die unter diesen Begriffen zusammengefassten
    Handlungsweisen, nämlich verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung,
    Bedrängung und Nötigung, u. a. mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel
    insbesondere über das Internet und in Chatrooms, belasten die Betroffenen schwer.
    Oft, wenn auch nicht ausschließlich, sind Kinder und Jugendliche betroffen. Die
    Folgen sind für sie häufig gravierend. Insbesondere das Cybermobbing ist nicht auf
    bestimmte Situationen – z. B. den Schulweg – beschränkt, sondern allgegenwärtig
    und außerdem der Öffentlichkeit zugänglich. Daher ergreift die Bundesregierung eine
    Vielzahl von Maßnahmen, um dem besorgniserregenden Anstieg von Cybermobbing
    zu begegnen.

    Um den strafrechtlichen Schutz vor Beleidigung in sozialen Netzwerken und
    Internetforen zu verbessern und noch bestehende strafrechtliche Schutzlücken zu
    schließen, wurde mit dem 49. Strafrechtsänderungsgesetz, das Anfang 2015 in Kraft
    getreten ist, der Anwendungsbereich von § 201a des Strafgesetzbuches – StGB
    (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) erheblich
    erweitert.

    Bis zum Inkrafttreten der Änderung erfasste § 201a StGB lediglich die Verletzung des
    höchstpersönlichen Lebensbereichs einer anderen Person durch die Herstellung, den
    Gebrauch oder die Weitergabe unbefugter Bildaufnahmen von dieser in einer
    Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum. Angesichts der
    ständigen Verfügbarkeit von Bildaufnahmegeräten - nämlich den in Mobiltelefonen
    eingebauten Kameras - und des so genannten Online-Enthemmungseffekts, der
    angesichts der Anonymität geringen Hemmschwelle der Herstellung und Verbreitung
    von für den Abgebildeten peinlichen Aufnahmen, erschien der bisherige
    strafrechtliche Schutz insoweit nicht mehr ausreichend.

    Durch die Novellierung werden nunmehr auch Bildaufnahmen erfasst, die die
    Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen (zum Beispiel Bildaufnahmen
    von stark alkoholisierten Personen), unabhängig davon, ob sie in einem der
    genannten besonders geschützten Räumlichkeiten angefertigt worden sind. Gleiches
    gilt für Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person
    erheblich zu schaden.
    Neben § 201a StGB sind auch die Straftatbestände der Beleidigung, der
    Nachstellung, der Nötigung und der Bedrohung je nach den Umständen des
    Einzelfalles bei Cybermobbing anwendbar; auch eine Strafbarkeit wegen
    Körperverletzung ist bei entsprechend schweren Folgen möglich.

    Ein eigenständiger Straftatbestand des Cybermobbings würde aus Sicht des
    Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz angesichts der
    Heterogenität der zu erfassenden Lebenssachverhalte große Probleme aufwerfen.
    Die Lebenssachverhalte sind zu komplex und facettenreich, um sie alle unter einen
    einzigen eigenständigen Straftatbestand des Mobbing bzw. Cybermobbing zu fassen.
    Die verschiedenen nach aktueller Gesetzeslage in Frage kommenden
    Straftatbestände erlauben eine weitaus flexiblere und situationsgerechtere Reaktion
    auf Mobbing – je nach Erscheinungsform und Schwere –, als es ein einzelner
    Straftatbestand könnte. Deshalb wird derzeit kein Handlungsbedarf zur Schaffung
    weiterer Straftatbestände des Mobbings gesehen.

    Mobbing und Cybermobbing kann allerdings nicht durch Strafrecht allein bekämpft
    werden. Neben präventivem Handeln, etwa verlässlichen Alterskontrollen,
    funktionierenden Moderationskonzepten und Meldesystemen, erscheinen
    zivilgesellschaftliche Anstrengungen prioritär, die die gesellschaftliche
    Aufmerksamkeit auf das Problem lenken und dazu beitragen, ein Bewusstsein dafür
    zu schaffen, welch gravierende Folgen Mobbing und Cybermobbing für die
    Betroffenen haben kann. Zuständig für Aufklärung, Schulungen, zusätzliche
    Beratungsstellen und Maßnahmen in den Schulen sind in erster Linie die Länder und
    Kommunen.

    Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ist
    vielfältig engagiert in der Prävention und Bekämpfung von Mobbing und
    Cybermobbing. Das BMFSFJ fördert in diesem Kontext beispielsweise das
    Informationsportal im Internet „SCHAU HIN!“ und die Initiative „Gutes Aufwachsen
    mit Medien“, die in Informationsangeboten zur Medienerziehung auf den sensiblen
    Umgang mit persönlichen Daten und Cybermobbing hinweisen. Das Beratungs- und
    Hilfeportal „jugend.support“ sowie die „Nummer gegen Kummer“ helfen Betroffenen.
    Schließlich beteiligt sich das BMFSFJ an der Finanzierung von Beschwerdestellen
    bei der jugendschutz.net gGmbH, der FSM und dem Branchenverband eco, die bei
    Unternehmen darauf hinwirken, dass rechtswidrige Inhalte gelöscht werden.
    Die Koalitionsfraktionen der 19. Wahlperiode haben sich darüber hinaus im
    Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes
    einen zukunftsfähigen und kohärenten Rechtsrahmen zu schaffen. Ziel ist es,
    Interaktionsrisiken wie Cybermobbing im Netz durch moderne gesetzliche
    Regelungen und die Weiterentwicklung medienpädagogischer Angebote wirkungsvoll
    zu begegnen.

    Im Hinblick auf die Forderung des Petenten, zur Prävention und Abmilderung der
    Folgen von Mobbing in der Schule einen Rechtsanspruch auf schulpsychologische
    Betreuung von Schülern zu schaffen, wird verwiesen auf das im Kontext des
    Nationalen Präventionsprogramms gegen islamistischen Extremismus vom BMFSFJ
    gestartete Vorhaben „Jugendsozialarbeit an Schulen“ mit über 170
    Anti-Mobbing-Profis, die im Herbst 2018 ihre Arbeit aufnehmen. Die Schulen werden
    in den Ländern von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern dabei unterstützt,
    Schülerinnen und Schüler gegenüber religiösem Extremismus widerstandsfähig zu
    machen. Die jungen Menschen sollen auch dabei lernen, sich selbst in der
    Diskussion mit anderen zu positionieren und unterschiedliche Meinungen
    auszuhalten. Das Vorhaben wird über die Strukturen der Jugendmigrationsdienste
    umgesetzt; bundesweit werden 168 Standorte gefördert. Für weitergehende
    Rechtsansprüche im Schulkontext sind die Länder zuständig.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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