Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Aufnahme von psychischem Missbrauch als Straftat ins Strafrecht

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

90 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

90 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird der Deutsche Bundestag aufgefordert, zu beschließen, dass psychischer Missbrauch als Straftat in das Gesetz aufgenommen wird und entsprechend nachverfolgt und bestraft wird. Er möge weiterhin beschließen, dass es im ersten Schritt einen Schutz vor Narzissten gibt. Um dies nachzuvollziehen, sollen psychologische Gutachten von ausgebildeten Experten als Grundlage dienen.

Begründung

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung u. Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen u. häuslicher Gewalt trat am 1. August 2014 in Kraft. Das Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen u. Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss u. sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen Hilfsangebote für Frauen verbessert u. die Menschen über Bildungsangebote für das Problem sensibilisiert werden. Immer mehr Frauen u. Männer werden Opfer von psychischem Missbrauch, u.a. in Form von häuslicher Gewalt. Dabei sind auch oft Kinder betroffen, die besonders schutzbedürftig sind. Derzeit wird psychischer Missbrauch in Deutschland oft noch nicht geahndet, da er schwer nachvollziehbar ist. Des Weiteren ist es häufig der Fall, dass die Opfer durch die Täter noch als die Schuldigen dargestellt werden u. dadurch keine Unterstützung erhalten. Eine Klärung der Tatsachen ist in diesem sensiblen Bereich jedoch notwendig. Häusliche Gewalt betrifft aber alle Bildungs- u. Einkommensschichten gleichermaßen. Sie existiert in allen Altersgruppen, Nationalitäten, Religionen u. Kulturen. Studien für Deutschland u. Europa belegen, dass etwa ein Viertel aller Frauen in Deutschland irgendwann in ihrem Leben Opfer häuslicher Gewalt wird. Auch Kinder sind von dieser Gewalt betroffen, wenn sie in ihrer Familie Gewalt als Konfliktlösungsmuster kennen lernen, Gewalt selbst erfahren oder beobachten. Diese Kinder neigen dann oft dazu, später selbst gewalttätig oder Opfer von Partnergewalt zu werden. Schon deshalb muss häusliche Gewalt verhindert bzw. umgehend gestoppt werden. Gewalterfahrungen werden von Opfern häufig als schwerwiegende Eingriffe in ihre Persönlichkeit erlebt, die Ängste oder gar erhebliche traumatische Beeinträchtigungen auslösen können. Da dies oft im Verborgenen stattfindet u. sie somit ihren Schein nach Außen wahren können. Kommt es zu einer Anzeige durch das Opfer wird diese meist aufgrund von fehlenden Beweisen abgetan. Daher ist es in einem 1. Schritt wichtig besser auf diese Anzeigen zu reagieren u. die Opfer zu schützen. Die Idee ist die Einrichtung einer Instanz, die die Täter psychologisch begutachten, um die Anzeige des Opfers zu stützen. Gerade wenn Kinder im Spiel sind können langfristige psychische Schäden verursacht werden, wenn psychische Gewalt zum Alltag gehört. Hier gilt es einen Schutz aufzubauen u. ein Programm zu entwickeln, dass Kinder, die manipuliert u. dadurch psychisch bedrängt werden, schützt. Eine entsprechende finanzielle Unterstützung wäre hierzu ein erster Schritt, um auch nicht kassenärztliche Therapeuten nutzen zu können. Um Kinder zu schützen, ist es wichtig, dass die Eltern stabilisiert werden. Darüber hinaus soll es zulässig werden, dass aufgezeichnete Telefonate oder andere Aufzeichnungen als Beweise anerkannt werden. Die Petition soll das Thema in die Öffentlichkeit tragen u. Lösungsansätze finden, die juristisch tragbar sind.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 20.03.2018
Sammlung endet: 01.05.2018
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-19-07-451-005908 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, psychischen Missbrauch als Straftat in das Gesetz
    aufzunehmen.

    Zur Begründung der Petition wird insbesondere ausgeführt, dass immer mehr Frauen
    und Männer von psychischem Missbrauch betroffen seien, etwa in Form häuslicher
    Gewalt. Betroffen seien auch Kinder, die besonders schutzbedürftig seien. Derzeit
    werde psychischer Missbrauch nicht geahndet, da er schwer nachzuweisen sei. Es
    solle zugelassen werden, dass aufgezeichnete Telefonate oder andere
    Aufzeichnungen als Beweise anerkannt werden.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 90 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 37 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Bereits nach geltender Rechtslage können psychische Einwirkungen eine
    Körperverletzung nach § 223 des Strafgesetzbuches (StGB) darstellen und mit
    Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
    Das deutsche Strafrecht versteht unter einer Körperverletzung eine körperliche
    Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung. Die körperliche Misshandlung ist
    ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden
    oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Das
    körperliche Wohlbefinden in diesem Sinne kann auch durch das Hervorrufen einer
    starken Gemütsbewegung beeinträchtigt werden. Die Zufügung von Schmerzen ist
    nicht erforderlich. Die Schädigung der Gesundheit besteht im Hervorrufen und
    Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden, pathologischen Zustandes. Ein
    solcher psychosomatisch krankhafter Zustand kann auch infolge psychischer
    Belastungen hervorgerufen werden, beispielsweise durch Bedrohlichen, erheblichen
    psychischen Stress verursachendes Nachstellen oder Aufbauen einer psychisch
    zermürbenden Atmosphäre der Feindseligkeit, der die betroffene Person nicht
    ausweichen kann. In beiden Alternativen der Körperverletzung sind lediglich
    unerhebliche Beeinträchtigungen vom Tatbestand nicht erfasst. Diese
    Beeinträchtigungen können jedoch im Einzelfall als Nötigung gemäß § 240 StGB
    oder Bedrohung gemäß § 241 StGB strafbar sein.

    Wird mit einem empfindlichen Übel gedroht oder Gewalt ausgeübt, um jemanden zu
    einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen und ist die Anwendung
    der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als
    verwerflich anzusehen, so ist dies als Nötigung gemäß § 240 Absatz 1 und 2 StGB
    strafbar. Die Strafdrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
    Gemäß § 241 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zum einem Jahr oder mit Geldstrafe
    bestraft, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
    nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht oder wer wider besseres
    Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder
    eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten
    strafbar ist, von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt. Die
    Entscheidung über die Strafbarkeit obliegt den zuständigen
    Strafverfolgungsbehörden und den unabhängigen Gerichten.

    Neben den Regelungen des Strafgesetzbuches bietet das Gewaltschutzgesetz
    (GewSchG) zivilrechtlichen Schutz auch vor psychischer Gewalt, etwa in Form von
    Drohungen oder Nachstellungen. Nach § 1 GewSchG kann das Opfer beim
    zuständigen Familiengericht eine Gewaltschutzanordnung beantragen. Das Gericht
    hat in der Gewaltschutzanordnung alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.
    Eine Zuwiderhandlung gegen eine solche Gewaltschutzanordnung kann gemäß
    § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
    werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht auch anordnen, dass
    der Täter der antragstellenden Person eine gemeinsam genutzte Wohnung zur
    alleinigen Nutzung zu überlassen hat (§ 2 GewSchG).

    Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz der Opfer im Strafverfahren
    stets ein wichtiges rechtspolitisches Ziel ist. Zahlreiche Gesetzgebungsverfahren der
    letzten Jahre haben dazu geführt, dass der Opferschutz weiter ausgebaut wurde und
    seinen festen Platz in der Strafprozessordnung (StPO) hat. Zuletzt wurde der
    Opferschutz mit dem 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21. Dezember 2015 weiter
    gestärkt. Insbesondere wurde die psychosoziale Prozessbegleitung gesetzlich
    verankert. Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der
    Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die
    qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren.
    Prozessbegleitung ist eine nicht-rechtliche Begleitung und damit ein zusätzliches
    Angebot für besonders schutzbedürftige Opfer. § 406g Absatz 3 StPO sieht einen
    Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung für die in § 397a
    Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 5 StPO genannten Personen vor, also für Kinder
    und Jugendliche sowie vergleichbar schutzbedürftige Personen als Opfer schwerer
    Gewalt- und Sexualstraftaten. Auch erwachsene Opfer können bei Gewalt- oder
    Sexualverbrechen einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben
    ebenso wie Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner, die ihren
    Angehörigen durch eine Straftat verloren haben (§ 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3
    StPO i. V. m. § 406g Absatz 3 StPO). Die Opferfibel gibt einen ausführlichen
    Überblick über die Rechte von Opfern, Das Merkblatt für Opfer einer Straftat, das in
    29 Sprachen erhältlich ist, gibt einen kurzen verständlichen Überblick über die
    Opferrechte. Beides ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und
    für Verbraucherschutz abrufbar. Ausführliche Informationen zur psychosozialen
    Prozessbegleitung sowie ein Flyer in 7 Sprachen sind ebenfalls auf der Homepage
    und dort unter der Rubrik „Psychosoziale Prozessbegleitung“ abrufbar.

    Soweit die Petentin fordert, aufgezeichnete Telefonate oder andere Aufzeichnungen
    als Beweise im Strafverfahren zuzulassen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein
    generelles Beweisverwertungsverbot von durch Private erlangten rechtswidrigen
    Beweismitteln im Strafverfahren nicht besteht. Vielmehr erfolgt grundsätzlich eine
    Abwägung des staatlichen Verfolgungsinteresses einerseits und des
    Persönlichkeitsrechts des Betroffenen andererseits. Es ist jedoch eine Verwertung
    dann per se ausgeschlossen, wenn die Beweiserhebung den unantastbaren
    Kernbereich des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen verletzt. Und dies ist bei
    privaten Telefongesprächen grundsätzlich der Fall. Aus diesem Grunde darf die
    heimliche Tonbandaufnahme, die vom Gesprächspartner über ein privates Gespräch
    erstellt worden ist, gegen diesen grundsätzlich nicht ohne seine Einwilligung als
    Beweismittel verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot folgt aus der in
    Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten geschützten
    Menschenwürde und dem in Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Recht auf freie
    Persönlichkeitsentfaltung. Das Interesse der Allgemeinheit an der Strafverfolgung
    muss in diesen Fällen hinter diesen fundamentalen Grundrechten zurückstehen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
    für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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49 %
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