Betriebsverfassung - Bestrafung der Einbehaltung von Arbeitsentgelten von Betriebsratsmitgliedern bei Teilnahme an Betriebsratsveranstaltungen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

73 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

73 Unterschriften

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

Petition richtet sich an: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, das Betriebsverfassungsgesetz (§ 37) zu ergänzen, so dass die Nichtzahlung/Einbehaltung von Arbeitsentgelt, für die Zeiten der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen oder Betriebsratsveranstaltungen, mit dem Zwecke, eine Teilnahme des Betriebsratsmitglieds zu verhindern, ausgeschlossen und unter Strafe gestellt wird.

Begründung

Das BetrVG sieht für die Teilnahme an Schulungen (§ 37 Abs.6) oder BR-Veranstaltungen (§ 37 Abs.2) eines Betriebsratsmtglieds einen ordentlichen Beschluss des Betriebsrats vor, der bei seiner Fassung die zeitliche Lage, sowie die Erforderlichkeit der Schulung für das jeweilige BR-Mitglied bzw. der jeweiligen Veranstaltung für den BR berücksichtigt.Der Arbeitgeber kann, sofern er die Erforderlichkeit bestreitet das Arbeitsgericht anrufen, oder bei Streitigkeiten zur zeitlichen Lage der Schulung oder Veranstaltung die Einigungsstelle.Immer häufiger erleben Betriebsräte, dass Arbeitgeber die Vorgaben des BetrVG schlichtweg ingnorieren, d.h. beim Bestreiten der Erforderlichkeit nicht das Arbeitsgericht anrufen, um einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sowie den damit verbundenen Kosten zu entgehen, sondern den betroffenen Betriebsräte mit der Einbehaltung ihres Arbeitsentgeltes drohen, um so eine Nichtteilnahme zu erpressen. In vielen Branchen, exemplarisch sei hier der Handel genannt, sind mittlerweile viele Betriebsräte aktiv, die, aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung oder ihrer geringen Entlohnung, nicht auf ihr Geld verzichten können, und die ggf. auch nicht eine solche Auseinandersetzung mit Einbehaltung des Arbeitsentgeltes gegen den Arbeitgeber führen, weil sie sich diese schlicht nicht leisten können.Diese Problematik ist den Arbeitgebern wohl bekannt, und wird immer häufiger zur "Disziplinierung" von Betriebsräten benutzt. Hier wird somit das Recht des BR auf Feststellung der Erforderlichkeit von Schulungen und Veranstaltungen für seine Arbeit hintenrum durch die Erpressungstaktik solcher Arbeitgeber, die diese Möglichkeit nutzen, ausgehebelt.Betriebsräte werden so ganz einfach geschwächt, betriebliche Mitbestimmung mangels Wissen unterdrückt.Es bedarf daher eines Verbots solcher Praktiken, verbunden mit massiven Strafen für diejenigen Arbeitgeber, die diese anwenden.

Angaben zur Petition

Petition gestartet: 06.12.2016
Sammlung endet: 24.07.2017
Region: Deutschland
Kategorie:  

Neuigkeiten

  • Pet 4-18-11-8010-038378 Betriebsverfassung

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu ergänzen,
    so dass die Nichtzahlung/Einbehaltung von Arbeitsentgelt für die Zeiten der Teilnahme
    an Schulungsveranstaltungen oder Betriebsratsveranstaltungen, mit dem Zwecke,
    eine Teilnahme des Betriebsratsmitglieds zu verhindern, ausgeschlossen und unter
    Strafe gestellt wird.

    Zur Begründung der Petition werden Fälle geschildert, in denen Arbeitgeber
    Betriebsräten mit der Einbehaltung ihres Arbeitsentgelts drohen, wenn diese an
    Schulungen oder Betriebsratsveranstaltungen teilnehmen möchten. Arbeitnehmer
    würden sich in solchen Fällen nicht auf eine Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber
    einlassen, da sie sich diese nicht leisten könnten. Es wird deshalb vorgeschlagen, ein
    strafbewehrtes Verbot für solch ein Verhalten durch eine Gesetzesänderung
    einzuführen. Dies könne durch eine entsprechende Ergänzung von § 37 BetrVG
    erreicht werden.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des Deutschen
    Bundestages eingestellt wurde. Sie wurde von 73 Mitzeichnern unterstützt, und es
    gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, zu der
    Eingabe Stellung zu nehmen. Unter Einbeziehung dieser Stellungnahme lässt sich das
    Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

    § 37 Abs. 2 BetrVG sieht vor, dass Mitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
    Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien sind, wenn und soweit es nach Umfang und
    Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
    § 37 Abs. 6 BetrVG erklärt Absatz 2 entsprechend für die Teilnahme an
    Schulungsveranstaltungen für anwendbar, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für
    die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

    Besteht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Uneinigkeit darüber, ob die konkret
    beschlossene Schulung erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, können
    sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches
    Beschlussverfahren zur Klärung dieser Frage einleiten. Die arbeitsgerichtliche
    Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulung hat präjudizielle Wirkung auch
    hinsichtlich des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seines Entgelts.

    Verhält sich ein Arbeitgeber trotz Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung des
    Schulungsanspruchs und Fortzahlung des Arbeitsentgelts wie in der Petition
    beschrieben, so stellt dies einen groben Verstoß gegen seine Pflichten aus dem
    Betriebsverfassungsgesetz dar. Der Ausschuss macht in diesem Zusammenhang auf
    die Möglichkeit aufmerksam, dass der Betriebsrat in diesen Fällen zusätzlich seine
    Rechte nach § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen kann. Handelt der Arbeitgeber der
    ihm durch das Gericht auferlegten Pflicht zu wider, kann er auf Antrag zu einem
    Ordnungsgeld verurteilt werden.

    Diese Rechtsschutzmöglichkeiten hält der Petitionsausschuss für ausreichend. Das
    vom Petenten generell geforderte strafbewehrte Verbot des Einbehalts des
    Arbeitsentgelts ist demnach nach Auffassung des Ausschusses nicht erforderlich. Dies
    stünde auch nicht mit dem Grundsatz im Einklang, dass der Arbeitgeber zur
    Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur dann verpflichtet ist, wenn die Schulung nach §
    37 Abs. 6 BetrVG auch erforderlich ist.

    Nach alledem kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im Sinne des
    vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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49 %
243 Unterschriften
113 Tage verbleibend

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