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Alternative Energiequellen - Änderung der Ausnahmereglung des Privilegierten Bauverfahren gemäß § 35 BauGB

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Deutschen Bundestag

5 087 allekirjoitukset

Vetoomus on hyväksytty osittain

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  1. Aloitti 2014
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Osittainen menestys

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

Uutiset

29.08.2017 klo 16.57

Pet 2-18-18-754-005422

Alternative Energiequellen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.12.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Die Petition möchte die Abschaffung des priviligierten Baus von Windenergieanlagen
im Außenbereich erreichen und begehrt eine entsprechende Änderung im
Baugesetzbuch.
Die Eingabe führt aus, dass seit Inkrafttreten des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) im
Jahr 1997 sehr strenge Bedingungen an den Bau im Außenbereich gestellt worden
seien. Vor allem dürften öffentliche Belange nicht durch den geplanten Bau
beeinträchtigt werden. Dazu gehörten negative Wirkungen auf die Umwelt, den
Naturschutz, die Landschaftspflege sowie auf den Erholungswert und das Orts- und
Landschaftsbild. Die Eingabe bemängelt, dass im Zuge der Energiewende nunmehr
Windenergieanlagen mit einem Flächenbedarf von mehreren tausend Quadratmetern
im Außenbereich errichtet werden dürften. Teilweise werde sogar der Wasserschutz
als öffentlicher Belang der Nutzung von Windkraft untergeordnet. Den betroffenen
Bürgern und Kommunen mit geringem finanziellen Spielraum bliebe kaum eine
Möglichkeit, die nicht hinreichend abgewogenen Standortentscheidungen beim Bau
von Windenergieanlagen durch Einholung entsprechener Fachgutachten zu
korrigieren. Auch mit Blick auf den von Windkraftanlagen ausgehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen fordert die Eingabe für die Betroffenen vor Ort
ihr basisdemokratisches Recht zurück, in die Gestaltung des öffentlichen Lebens
einbezogen zu werden und begehrt eine entsprechende Änderung des § 35
Baugesetzbuch.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen. Dem Petitionsausschuss liegen zu dem
Anliegen 21 weitere Mehrfachpetitionen vor, die aufgrund ihres

Sachzusammenhanges einer gemeinsamen parlamentarischen Beratung zugeführt
werden. Der Petitionsausschuss bittet vor diesem Hintergrund um Verständnis, sollte
nicht auf jeden Einzelaspekt gesondert eingegangen worden sein.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 5.087 Unterstützer fand und auf der
Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages
70 Diskussionsbeiträge bewirkt hat. Weiterhin haben den Petitionsausschuss 17.772
unterstützende Unterschriften auf dem Postwege erreicht.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages hat der Petitionsausschuss weiterhin eine Stellungnahme
des Fachausschusses einzuholen, wenn die Petition einen Gegenstand der Beratung
in diesem Fachausschuss berührt. Das Anliegen der Petition berührt den
Gesetzentwurf zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von
Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen
(Bundestags-Drucksache 18/1310). Der Gesetzentwurf soll dem Umstand Rechnung
tragen, dass angesichts der gewachsenen Gesamthöhe von Windenergieanlagen die
Akzeptanz dieser Anlagen vielfach von der Entfernung zu Wohnhäusern abhängt.
Das Anliegen der Petition wurde daher im Umweltausschuss des Deutschen
Bundestages beraten. Der Umweltausschuss hat zu dem Gesetzentwurf eine
öffentliche Anhörung am 21. Mai 2014 durchgeführt. Die Stellungnahmen der
Sachverständigen sowie das Protokoll der Anhörung sind im Internet unter
www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a16/Oeffentliche_Anhoerungen/oeffe
ntliche-anhoerung_15_sitzung einsehbar. Der Umweltausschuss hat dem
Gesetzentwurf am 24. Juni 2014 ohne inhaltliche Änderungen zugestimmt und sich
damit auch weiterhin für den Ausbau von Windenergie an Land unter
Berücksichtigung der regional- und länderspezifischen Besonderheiten
ausgesprochen (Bundestags-Drucksache 18/1900). Der Gesetzentwurf wurde am
27. Juni 2014 vom Deutschen Bundestag ohne Änderungen verabschiedet. Das
Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser Grundlage wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass bei der Umsetzung der Energiewende dem
Ausbau der Windenergie an Land eine zentrale Bedeutung zukommt. Für das
Erreichen der insoweit angestrebten Ausbauziele kann daher auf die
Außenbereichsprivilegierung von Windenergieanlagen nicht verzichtet werden.

Vor dem Hintergrund, dass jedoch die Akzeptanz von Windenergieanlagen an Land
vielfach von der Entfernung derartiger Anlagen zu Wohnnutzungen abhängt und sich
die topographischen Verhältnisse in den Bundesländern stark unterscheiden, wurde
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 für die
Windenergieanlagen die Einführung einer Länderöffnungsklausel in das
Baugesetzbuch vorgesehen. Den Ländern soll somit die Befugnis eingeräumt
werden, den Privilegierungstatbestand für Windenergieanlagen durch bis zum
31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze von der Einhaltung von
Mindestabständen zu bestimmten zulässigen baulichen Nutzungen abhängig zu
machen. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und den
Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden
Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind entsprechend in den
Landesgesetzen zu regeln.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Länder künftig die Möglichkeit erhalten,
Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und der Wohnbebauung
festzulegen und dabei regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Gleichzeitig
kann der Ausbau der erneuerbaren Energien weiter vorangehen. Entscheidend ist,
dass die Länder mit diesem neuen Instrument verantwortungsbewusst umgehen. Die
bereits aus zwei Bundesländern vorliegenden Gesetzentwürfe, mit denen die
Länderöffnungsklausel genutzt werden soll, zeigt, dass dieses möglich ist: Sie sehen
nämlich die Möglichkeit vor, dass die Kommunen durch Bebauungsplan und damit in
einem demokratischen und transparenten Verfahren von den Mindestabständen
abweichen können. Der kommunale Handlungsspielraum wird dadurch vergrößert.
Vor dem Hintergrund, dass die Akzeptanz der Energiewende eine wesentliche
Voraussetzung für ihr Gelingen ist, kommt der Ansiedelungssteuerung durch die
Regional- und Bauleitplanung eine zentrale Rolle zu. Für die anspruchsvolle Aufgabe
der Ansiedlungssteuerung wird den Planungsträgern vielfach auch praktische
Unterstützung gewährt: So hat die Fachagentur Windenergie an Land unter anderem
die Aufgabe, Kommunen und regionale Planungsgemeinschaften zu beraten. Ein
Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auch bei der Erhöhung der Akzeptanz der
Windenergie. Die Fachagentur wurde gemeinsam vom Bund, elf Bundesländern,
einer Reihe von Spitzenverbänden aus den Bereichen Kommunen, Umwelt und
Energieversorgung sowie der Wirtschaft gegründet.
Soweit die Petition in diesem Zusammenhang die Bedrohung für Vögel und die
Artenvielfalt durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen anspricht, verweist

der Petitionsausschuss auf Studien, die der Bundesregierung vorliegen, wonach
Windenergieanlagen eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung für Vögel
darstellt. Gleichwohl unterstützt der Petitionsausschuss Maßnahmen, wie die
ökologische Begleitforschung mit dem Ziel, negative Auswirkungen auf die Natur zu
minimieren. Für die anspruchsvolle Aufgabe der Ansiedlungssteuerung wird den
Planungsträgern vielfach auch praktische Unterstützung gewährt.
Soweit die Petition die von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimissionen
anspricht, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass moderne
Windenergieanlagen heutzutage als relativ leise gelten. Bei richtiger Standortwahl
und der sich aus den Grenzwerten der Technischen Anleitung für Lärm (TA Lärm)
ergebenen Abstände von Windenergieanlagen zur Wohnbebauung sind sie für
Menschen häufig kaum noch wahrnehmbar. Allerdings ist Lärmempfinden auch sehr
individuell. Soweit die Petition die Regelungen der DIN Norm 45680 „Messung und
Beurteilung tieffrequenter Geräuschemmissionen“ anspricht, auf die die TA Lärm bei
der Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche referenziert, stellt der
Petitionsausschuss fest, dass die Experten des Arbeitsausschusses
„Geräuschimmission – Grundlagen, Ermittlung, Beurteilung“ im Normenausschuss
Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) im Deutschen Institut für
Normung (DIN) und Verein Deutscher Ingenieure aktuell die genannte DIN-Norm aus
dem Jahr 1997 überarbeiten. Ziel ist die Konzeptionierung eines Verfahrens zur
Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmisionen für die Terzbänder von
8 Hertz bis 125 Hertz innerhalb von Gebäuden in schutzbedürftigen Räumen bei
Luft- und/ oder Körperschallübertragung. Dieses Verfahren findet damit auch
Anwendung auf Windkraftanlagen. Der Entwurf dieser Neuregelungen stand bis zum
20. Januar 2014 zur öffentlichen Kommentierung. Resultat war, dass beim
Deutschen Institut für Normung zahlreiche Einsprüche eingegangen sind, die sich
sowohl mit generellen Aspekten als auch mit technischen Detailfragen befassen und
zu bestimmten Sachverhalten sehr konträre Positionen vertraten. Im Interesse einer
Konsensfindung wurde unter anderem ein Forschungsvorhaben zum Thema
„Forschungsprojekt zu Kurven gleicher Lautstärke für DIN 45680“ initiiert. Ein auf
dieser Grundlage überarbeiteter Entwurf der DIN Norm wird für etwa Mitte 2015
erwartet. Gegenwärtig referenziert die TA Lärm noch auf die alte Fassung der DIN
45680 aus dem Jahr 1997.
Der Petitionsausschuss verweist in diesem Zusammenhang auch auf die von der
Deutsche Bundesumweltstiftung geförderten und im Jahr 2014 veröffentlichten

Studie „Untersuchung der Beeinträchtigung von Anwohnern durch
Geräuschemissionen von Windenergieanlagen und Ableitung übertragbarer
Interventionsstrategien zur Vermeidung dieser“ der Marthin-Luther-Universität Halle-
Wittenberg. Die von Windenergieanlagen erzeugten Infraschallpegel in der
Umgebung liegen unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen.
Vor dem Hintergrund, dass der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten
Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens
80 Prozent bis zum Jahre 2050 erhöht werden soll, vermag der Gesetzgeber nicht
auf die Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie zu verzichten und
kann daher nicht die mit der Petition gewünschte Abschaffung von § 35 Absatz 1
Nr. 5 BauGB in Aussicht stellen.
Der Petitionsausschuss stellt abschließend fest, dass zum 1. August 2014 eine
Änderung des § 249 Baugesetzbuch in Kraft getreten ist. Mit dem neuen Absatz 3
erhalten die Bundesländer ein Planungsinstrument zur Steuerung der Windenergie
an Land. Dem Anliegen wird mit der Gesetzesänderung nach Dafürhalten des
Petitionsausschusses insoweit entsprochen, als dass bei dem Ausbau von
Windkraftanlagen an Land verstärkt auch länderspezifische und regionale
Besonderheiten berücksichtigt werden sollen. Auf diese Weise können die Interessen
der Anwohner und die Erfordernisse der Energiewende zu einem besseren Ausgleich
gebracht werden. Bei richtiger Standortwahl und Einhaltung der sich aus der
Technischen Anleitung für Lärm ergebenden Abstände von Windenergieanlagen zur
Wohnbebauung sind die von Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche für den
Menschen kaum noch wahrnehmbar.
Was die unruhige Wirkung der von Windkraftanlagen ausgehenden
Hinderniskennzeichnung anbelangt, weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass
die Kennzeichnung von Windenergieanlagen entsprechend den Vorgaben der
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen
(AVV) zu erfolgen hat. Eine Änderung der AVV wird gegenwärtig innerhalb der
Bundesregierung abgestimmt. Der Änderungsentwurf sieht unter anderem die
Definition von Obergrenzen für die Lichtstärke sowie der begrenzenden
Abstrahlwinkel vor, wodurch die Lichtemission deutlich reduziert wird. Der Entwurf
sieht überdies erstmalig vor, dass die "Befeuerung" der Windenergieanlage nur bei
sich der Anlage nähernden Luftfahrzeugen erfolgt.
Der Petitionsausschuss sieht durch die Novellierung des Baugesetzbuches das
basisdemokratische Recht der Kommunen und betroffenen Bürgerinnen und Bürger

gestärkt, in die Gestaltung des öffentlichen Lebens bei der Errichtung von
Windenergieanlagen einbezogen zu werden. Gleichwohl sind die Bundesländer in
der Pflicht, dass sie dem von Bund und Ländern im Konsens vereinbarten
Ausbaupfad in Höhe von 2.500 Megawatt installierte Leistung pro Jahr im Interesse
der Umsetzung der Energiewende entsprechen. Der Petitionsausschuss empfiehlt
vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

Lahjoita nyt