Region: Germany
 

Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Teilbarkeit von Rentenanrechnungszeiten in der Elternzeit

Petitioner not public
Petition is addressed to
Deutschen Bundestag

291 Signatures

The petition is denied.

291 Signatures

The petition is denied.

  1. Launched 2011
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

News

08/29/2017, 10:43

Pet 3-17-11-8214-024185Anerkennung von Zeiten der
Kindererziehung in der gesetzlichen
Rentenversicherung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin schlägt vor, dass die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
Rentenversicherung für erziehende Elternteile frei teilbar sein sollten, so dass die
gleichzeitige Inanspruchnahme dieser Zeiten wie bei der Elternzeit ermöglicht werde
könne.
Nach der geltenden Rechtslage werde die Rentenanrechnungszeit wegen
Kindererziehung grundsätzlich nur einer Person zugeordnet. Hier sehe die Petentin
Verbesserungsbedarf.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der sechswöchigen
Mitzeichnungsfrist von 291 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
14 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens der Petentin lässt sich
unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales wie folgt zusammenfassen:
Als Kindererziehungszeit werden bei dem erziehenden Elternteil die ersten
36 Monate (bei Geburten vor 1992 die ersten 12 Monate) nach Ablauf des
Geburtsmonats des Kindes nach § 56 Abs. 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VI) anerkannt. Die Kindererziehungszeit wird aus
systematischen Gründen rentenrechtlich wie eine Pflichtbeitragszeit aufgrund einer
Erwerbstätigkeit behandelt und mit rund einem Entgeltpunkt bewertet. Das bedeutet,
dass der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet wird, so behandelt
wird, als ob er als Erwerbstätiger durchschnittlich verdienen würde. Soweit neben der

Kindererziehung noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, ist der Wert der
Kindererziehungszeit bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze zu
addieren. Die Kindererziehungszeit wird nach § 56 Abs. 2 SGB VI nur jeweils
einem Elternteil und - im Gegensatz zur Inanspruchnahme der Elternzeit - nicht
gleichzeitig beiden Elternteilen angerechnet. Eltern, die das Kind gemeinsam
erziehen, können somit durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem
Elternteil die Kindererziehungszeit rentenwirksam zuzuordnen ist. Dabei kann die
Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Dies bedeutet,
dass sie für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder beliebig oft bestimmen können,
welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll.
Sowohl bei der Einführung der Kindererziehungszeit im Jahre 1986 als auch bei der
Vorbereitung der Rentenreform 1992 wurde die von der Petentin vorgeschlagene
gleichzeitige Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen mit
jeweils der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Entgeltpunktzahl diskutiert und
letztlich verworfen. Die gleichzeitige Zuordnung der Kindererziehungszeit zu beiden
Elternteilen führt nämlich dazu, dass sich diese Zeit auf die Erfüllung der Wartezeit
von zwei statt eines Erziehenden auswirkt. Denn die Möglichkeit zur Aufteilung der
Entgeltpunkte könnte aus Gleichbehandlungsgründen nicht nur auf Elternteile
beschränkt werden, die beide erwerbstätig sind. Sie hätte damit zur Folge, dass die
Versichertengemeinschaft in entsprechend gelagerten Fällen das Risiko eines
Versicherungsfalles für zwei Personen statt nach heutigem Recht nur für eine Person
tragen müsste. Entsprechendes gilt für Rehabilitationsmaßnahmen, auf die dann bei
Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen beide Elternteile Anspruch hätten. Mit einer
parallelen Zuordnung der Kindererziehungszeit müsste konsequenterweise
einhergehen, dass die Vergünstigungen auch in der 10-jährigen
Kinderberücksichtigungszeit beiden Elternteilen - mit den entsprechenden
finanziellen Wirkungen - zugute kommen müssten. Daneben würde eine hälftige
Zuordnung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch einen beträchtlichen
verwaltungsmäßigen Aufwand mit sich bringen, der sich durch die Einbeziehung der
Kinderberücksichtigungszeit entsprechend erhöhen würde.
Aus diesen Gründen wurde mit Rentenreformgesetz 1992 die Möglichkeit
vorgesehen, dass Eltern bei gemeinsamer Erziehung eines Kindes die dreijährige
Kindererziehungszeit zeitlich nacheinander unter sich aufteilen können - und dies
auch beliebig oft. Durch eine entsprechende Zuordnung können sie daher eine
gleichmäßige oder andere wunschgemäße Verteilung erreichen. Dadurch kann im

Ergebnis erreicht werden, dass jedem Elternteil im Verhältnis das an Anwartschaften
zugeordnet wird, was aus Sicht der Eltern den tatsächlichen Verhältnissen am
besten gerecht wird, wenn auch über die zeitliche Zuordnung nacheinander.
Auch der Hinweis der Petentin auf die Regelungen des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes (BEEG) kann zu keiner anderen Einschätzung führen. Richtig ist,
dass der Anspruch auf Elternzeit für beide Eltern besteht und Elternzeit gleichzeitig
genommen werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem
Anspruch auf Elternzeit lediglich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf
Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber handelt und nicht um einen öffentlich-
rechtlichen Leistungsanspruch. Er verfolgt den Zweck, dem in einem
Arbeitsverhältnis stehenden Elternteil zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, das Kind in
der ersten Lebensphase ohne oder mit geringerer Belastung durch Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis (unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen) zu betreuen.
Demgegenüber können Eltern ihren (Leistungs-) Anspruch auf Elterngeld zwar auch
gleichzeitig geltend machen, insgesamt wird diese Leistung aber nur maximal für
14 Monate gewährt. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme durch beide Eltern werden
danach in einem Monat „2 Anspruchsmonate verbraucht“ mit der entsprechenden
zeitlichen Verkürzung des Anspruch-zeitraums insgesamt.
Eine Harmonisierung ist im Hinblick auf die unterschiedliche Zielsetzung der
Regelungen nicht möglich, zumal gewichtige rentensystematische Gründe
entgegenstehen.
Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
Möglichkeit, das Anliegen der Petentin zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
Petitionsverfahren abzuschließen.
Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde
mehrheitlich abgelehnt.
Die von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und
den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit sie
darauf abzielt, dass für die Zeit des Elterngeldbezugs die Aufteilung der

Erziehungsrenten auf die Mütter und Väter an die von ihnen gewählte Aufteilung
beim Elterngeld gekoppelt wird, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


Help us to strengthen citizen participation. We want to support your petition to get the attention it deserves while remaining an independent platform.

Donate now