Regiune: Germania
 

Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Teilbarkeit von Rentenanrechnungszeiten in der Elternzeit

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Deutschen Bundestag

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  1. Început 2011
  2. Colecția a fost finalizată
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags.

Petiția este adresată către: Deutschen Bundestag

Rentenanrechnungzeiten in der Elternzeit sollten für beide Partner frei teilbar sein, so das wenn z.B. beide Partner zeitgleich in Elternzeit gehen auch für beide ein Rentenanspruch möglich ist. Die Gesamtzeit von 3 Jahren Anrechnung pro Kind ist ja sehr gut, nur kann man einen Zeitraum immer nur einer Person zuordnen und nicht wie die Elternzeit zeitgleich beanspruchen. Hier sollte meiner Meinung nach eine Nachbesserung vorgenommen werden.

motive

Viele Eltern teilen sich ja inzwischen die Erziehung und viele Nutzen auch nicht die kompletten 3 Jahre. So würde es doch Sinn machen das auch die Rentenanspruchszeiten frei teilbar sind. So gehen den Vätern die die 2 Monate Elternzeit z.B. zu Anfang nutzen (wenn die Frau im Mutterschutz ist) Rentenzeiten verloren und sie sind somit in meinen Augen benachteiligt. Hier sollte die Möglicheit gegeben werden das man die Rentenanspruchsmonate frei zuordnen kann. Ich habe auch mit meinem Mann parallel Elternzeit genommen. Ich bin nur ein gutes Jahr zu Hause geblieben. Doch einer von uns hat nun eine Rentenlücke.

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Informații privind petiția

Petiția a fost inițiată: 19.06.2011
Colecția se termină: 11.08.2011
Regiune: Germania
categorie:  

știri

  • Pet 3-17-11-8214-024185Anerkennung von Zeiten der
    Kindererziehung in der gesetzlichen
    Rentenversicherung
    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
    beschlossen:
    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.
    Begründung
    Die Petentin schlägt vor, dass die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen
    Rentenversicherung für erziehende Elternteile frei teilbar sein sollten, so dass die
    gleichzeitige Inanspruchnahme dieser Zeiten wie bei der Elternzeit ermöglicht werde
    könne.
    Nach der geltenden Rechtslage werde die Rentenanrechnungszeit wegen
    Kindererziehung grundsätzlich nur einer Person zugeordnet. Hier sehe die Petentin
    Verbesserungsbedarf.
    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die innerhalb der sechswöchigen
    Mitzeichnungsfrist von 291 Unterstützern mitgezeichnet wurde und die zu
    14 Diskussionsbeiträgen geführt hat.
    Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung des Anliegens der Petentin lässt sich
    unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
    Soziales wie folgt zusammenfassen:
    Als Kindererziehungszeit werden bei dem erziehenden Elternteil die ersten
    36 Monate (bei Geburten vor 1992 die ersten 12 Monate) nach Ablauf des
    Geburtsmonats des Kindes nach § 56 Abs. 1 des Sechsten Buches
    Sozialgesetzbuch (SGB VI) anerkannt. Die Kindererziehungszeit wird aus
    systematischen Gründen rentenrechtlich wie eine Pflichtbeitragszeit aufgrund einer
    Erwerbstätigkeit behandelt und mit rund einem Entgeltpunkt bewertet. Das bedeutet,
    dass der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet wird, so behandelt
    wird, als ob er als Erwerbstätiger durchschnittlich verdienen würde. Soweit neben der

    Kindererziehung noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird, ist der Wert der
    Kindererziehungszeit bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze zu
    addieren. Die Kindererziehungszeit wird nach § 56 Abs. 2 SGB VI nur jeweils
    einem Elternteil und - im Gegensatz zur Inanspruchnahme der Elternzeit - nicht
    gleichzeitig beiden Elternteilen angerechnet. Eltern, die das Kind gemeinsam
    erziehen, können somit durch übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem
    Elternteil die Kindererziehungszeit rentenwirksam zuzuordnen ist. Dabei kann die
    Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Dies bedeutet,
    dass sie für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder beliebig oft bestimmen können,
    welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll.
    Sowohl bei der Einführung der Kindererziehungszeit im Jahre 1986 als auch bei der
    Vorbereitung der Rentenreform 1992 wurde die von der Petentin vorgeschlagene
    gleichzeitige Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen mit
    jeweils der Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Entgeltpunktzahl diskutiert und
    letztlich verworfen. Die gleichzeitige Zuordnung der Kindererziehungszeit zu beiden
    Elternteilen führt nämlich dazu, dass sich diese Zeit auf die Erfüllung der Wartezeit
    von zwei statt eines Erziehenden auswirkt. Denn die Möglichkeit zur Aufteilung der
    Entgeltpunkte könnte aus Gleichbehandlungsgründen nicht nur auf Elternteile
    beschränkt werden, die beide erwerbstätig sind. Sie hätte damit zur Folge, dass die
    Versichertengemeinschaft in entsprechend gelagerten Fällen das Risiko eines
    Versicherungsfalles für zwei Personen statt nach heutigem Recht nur für eine Person
    tragen müsste. Entsprechendes gilt für Rehabilitationsmaßnahmen, auf die dann bei
    Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen beide Elternteile Anspruch hätten. Mit einer
    parallelen Zuordnung der Kindererziehungszeit müsste konsequenterweise
    einhergehen, dass die Vergünstigungen auch in der 10-jährigen
    Kinderberücksichtigungszeit beiden Elternteilen - mit den entsprechenden
    finanziellen Wirkungen - zugute kommen müssten. Daneben würde eine hälftige
    Zuordnung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auch einen beträchtlichen
    verwaltungsmäßigen Aufwand mit sich bringen, der sich durch die Einbeziehung der
    Kinderberücksichtigungszeit entsprechend erhöhen würde.
    Aus diesen Gründen wurde mit Rentenreformgesetz 1992 die Möglichkeit
    vorgesehen, dass Eltern bei gemeinsamer Erziehung eines Kindes die dreijährige
    Kindererziehungszeit zeitlich nacheinander unter sich aufteilen können - und dies
    auch beliebig oft. Durch eine entsprechende Zuordnung können sie daher eine
    gleichmäßige oder andere wunschgemäße Verteilung erreichen. Dadurch kann im

    Ergebnis erreicht werden, dass jedem Elternteil im Verhältnis das an Anwartschaften
    zugeordnet wird, was aus Sicht der Eltern den tatsächlichen Verhältnissen am
    besten gerecht wird, wenn auch über die zeitliche Zuordnung nacheinander.
    Auch der Hinweis der Petentin auf die Regelungen des Bundeselterngeld- und
    Elternzeitgesetzes (BEEG) kann zu keiner anderen Einschätzung führen. Richtig ist,
    dass der Anspruch auf Elternzeit für beide Eltern besteht und Elternzeit gleichzeitig
    genommen werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem
    Anspruch auf Elternzeit lediglich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf
    Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber handelt und nicht um einen öffentlich-
    rechtlichen Leistungsanspruch. Er verfolgt den Zweck, dem in einem
    Arbeitsverhältnis stehenden Elternteil zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, das Kind in
    der ersten Lebensphase ohne oder mit geringerer Belastung durch Pflichten aus dem
    Arbeitsverhältnis (unter Inkaufnahme finanzieller Einbußen) zu betreuen.
    Demgegenüber können Eltern ihren (Leistungs-) Anspruch auf Elterngeld zwar auch
    gleichzeitig geltend machen, insgesamt wird diese Leistung aber nur maximal für
    14 Monate gewährt. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme durch beide Eltern werden
    danach in einem Monat „2 Anspruchsmonate verbraucht“ mit der entsprechenden
    zeitlichen Verkürzung des Anspruch-zeitraums insgesamt.
    Eine Harmonisierung ist im Hinblick auf die unterschiedliche Zielsetzung der
    Regelungen nicht möglich, zumal gewichtige rentensystematische Gründe
    entgegenstehen.
    Nach den vorangegangenen Ausführungen sieht der Petitionsausschuss keine
    Möglichkeit, das Anliegen der Petentin zu unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das
    Petitionsverfahren abzuschließen.
    Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
    dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und
    den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde
    mehrheitlich abgelehnt.
    Die von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
    Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und
    Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen – als Material zu überweisen und
    den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit sie
    darauf abzielt, dass für die Zeit des Elterngeldbezugs die Aufteilung der

    Erziehungsrenten auf die Mütter und Väter an die von ihnen gewählte Aufteilung
    beim Elterngeld gekoppelt wird, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)

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