Περιοχή: Γερμανία

Arbeitslosengeld II - Angemessenheitsgrenze für kleine Wohnungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
233 Υποστηρικτικό 0 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

233 Υποστηρικτικό 0 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2008
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

08/06/2017, 1:01 μ.μ.

Erwin Donner Arbeitslosengeld II Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 02.07.2009 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung Der Petent fordert die bundesweite Anhebung der Angemessenheitsgrenze für kleine
Wohnungen von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsu-
chende.

Die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgegebene Ange-
messenheitsgrenze für Wohnungen sei vielfach unrealistisch. Es sei nicht möglich,
entsprechenden Wohnraum zu erlangen. In Zukunft solle möglichst lediglich die
sogenannte Kaltmiete vorgeben werden, da die Nebenkosten individuell sehr
unterschiedlich seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags des
Petenten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die öffentliche Petition wurde von 234 Mitzeichnern unterstützt. Zu ihr wurden im
Internet 49 gültige Diskussionsbeiträge abgegeben.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales eingeholt. Unter Einbeziehung der Stellungnahme lässt
sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden auf der Grundlage von § 22 Abs. 1
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erbracht, soweit diese angemessen sind.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II sind zunächst die
örtlichen Verhältnisse insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für
vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen

Vergleichsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Miet-
preisspanne zu ermitteln ist.

Bereits hieraus folgt, dass keine bundeseinheitliche Angemessenheitsgrenze fest-
gelegt werden kann, da es hinsichtlich der Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt
erhebliche regionale Unterschiede gibt.

Zur Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten bedarf es zunächst der
Feststellung der angemessenen Wohnungsgröße. Hier ist die für Wohnberechtigte im
sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zu Grunde zu legen, insbe-
sondere die Werte nach dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)
in Verbindung mit den landesrechtlichen Bestimmungen.

Für die weitere Feststellung des angemessenen Unterkunftsbedarfs sind die Kosten
für eine Wohnung, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und
grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist,
zu ermitteln. Abzustellen ist dabei auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche
und Standard, welches sich in der Wohnungsmiete niederschlägt (Produkttheorie).

Der sich hieraus ergebenden Nettokaltmiete sind die durchschnittlich "kalten"
Betriebskosten (Nebenkosten), die regelmäßig mit dem Mietzins zu entrichten sind
sowie die nach § 22 SGB II zu leistenden Heizkosten, hinzu zu rechnen.

Gegenstand der Angemessenheitsprüfung sind somit grundsätzlich die Brutto-
Warmmiete (Miete inklusive Betriebskosten und Nebenkosten) sowie alle Heizkosten.
Insoweit ist auch die Übernahme der Nebenkosten sowie der Heizkosten auf das
Angemessene begrenzt

Im Übrigen richtet sich die Gesamtbeurteilung zur Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Lebensumstände),
insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht
und ihrem Gesundheitszustand. Besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse
des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung
in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf sind zu berücksichtigen. Erweisen sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien die tatsächlichen
Unterkunftskosten als unangemessen, ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des
Wohnungsmarktes des maßgeblichen Wohnortes und nach den Umständen des
Einzelfalles tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine als abstrakt
angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können.
Besteht eine solche konkrete Möglichkeit nicht, sind die Aufwendungen für die tat-
sächlich gemietete Unterkunft oder im Falle des § 22 Abs. 2 SGB II die Aufwendun-
gen für die konkret in Betracht kommende Unterkunft, für die die vergleichsweise
geringsten Aufwendungen anfallen, als angemessen anzusehen.

Der Begriff der Angemessenheit beinhaltet im Übrigen keinen gerichtlicher Kontrolle
entzogenen Beurteilungsspielraum, kann also im Streitfall vom Gericht vollständig
überprüft werden. Auch vor diesem Hintergrund besteht nach Überzeugung des
Petitionsausschusses für die von dem Petenten begehrte gesetzliche Vorgabe kein
Anlass; starre Vorgaben wären im Gegenteil schädlich, da im Einzelfall erforderliche
Differenzierungen nicht mehr möglich wären.

Der Petitionsausschuss erachtet die derzeitige Rechtslage für sachgerecht und
geboten und kann daher das Anliegen des Petenten aus den oben genannten Grün-
den nicht unterstützen. Er empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.


Βοήθεια για την ενίσχυση της συμμετοχής των πολιτών. Θέλουμε, να ακούσουμε τα αιτήματα σας παραμένοντας ανεξάρτητοι.

Προωθήστε τώρα