Regija: Njemačka

Arzneimittelwesen - Zulassung von MDMA als Arzneimittel

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
233 Potpora 233 u Njemačka

Peticija je odbijena.

233 Potpora 233 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2012
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:14

Pet 2-17-15-2120-042092Arzneimittelwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass die Substanz MDMA (3,4-Methylendioxy-N-
methylamphetamin) bekannt als Wirkstoff von "Ecstacy", von dafür ausgebildeten
Therapeuten in der Psychotherapie zur Behandlung verschiedenster psychischer und
emotionaler Belastungen angewendet werden darf.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 233 Mitzeichnungen sowie
25 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
MDMA wurde 1986 wegen seiner hohen Missbrauchsrate in den Anhang I der
"Konvention über Psychotrope Substanzen" der Vereinten Nationen aufgenommen.
Das bedeutet, MDMA wird als besonders gefährliche Droge eingestuft, deren
Konsum ein erheblichesGesundheitsrisikobirgt und deren therapeutische
Bedeutung als gering bis nutzlos betrachtet wird. Dementsprechend ist MDMA auch
in Deutschland der Betäubungsmittel-Gesetzgebung unterstellt.
Neben einem psychischen Abhängigkeitspotential bestehen nach Aussage der
Bundesregierung Risiken und Nebenwirkungen von MDMA insbesondere in einer
Erhöhung von Körpertemperatur, Puls und Blutdruck, was bis zu Hitzschlag und
Herzversagen führen kann, sowie in Muskelkrämpfen und einer langfristig

degenerativen Wirkung auf das Hirngewebe. Die psychischen Wirkungen von MDMA
führen u.a. zu der Erzeugung eines Euphoriegefühls, der Steigerung von Sinnes- und
Gefühlswahrnehmungen, einer verbesserten Kontaktaufnahme und einem gestei-
gerten Mitteilungsbedürfnis. Aufgrund seiner Wirkungen auf die Psyche wurde
MDMA vor seinem Verbot von einigen Psychotherapeuten als Hilfsmittel z.B. bei der
Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen benutzt. Derzeit liegen
jedoch noch keine ausreichenden klinischen Daten zum Nachweis der Wirksamkeit
von MDMA in der Psychotherapie vor.
In Deutschland setzt die Verkehrsfähigkeit und Anwendbarkeit von MDMA im
Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen verschiedene derzeitnicht
vorliegende behördliche Genehmigungen voraus. Als Fertigarzneimittel unterliegt
MDMA grundsätzlich der Zulassungspflicht nach § 21 des Arzneimittelgesetzes
(AMG). MDMA ist derzeit in der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
gelistet und ist daher weder verkehrs- noch verschreibungsfähig.
Das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte (BfArM) kann
unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 2
BtMG zur Verwendung von Substanzen zu wissenschaftlichen Zwecken erteilen.
Dies ist beispielsweise denkbar bezüglich der Erforschung bislang unbekannter bzw.
nicht ausreichend wissenschaftlich erforschter Wirkungen von Substanzen, die dem
BtMG unterfallen. Eine derartige Erlaubnis erfasst lediglich die Herstellung, Abgabe
und andere in § 3 Abs. 1 BtMG definierte Handlungen. Eine therapeutische
Verwendung sowie klinische Prüfungen blieben auch trotz einer derartigen Erlaubnis
nach dem BtMG verboten.
Die Ausnahmegenehmigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach dem BtMG ist
Voraussetzung für eine Erlaubnis zur klinischen Prüfung der Substanz am
Menschen. Zur Durchführung klinischer Prüfungen bedarf es einer gesonderten
Genehmigung nach §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 AMG. Neben dem Erfordernis des
wissenschaftlichen Zwecks ist im Verfahren zur Genehmigung klinischer Prüfungen
auch eine umfassende Risikoabwägung auf Grundlage bestehender Informationen
durchzuführen. Im Falle der Substanz MDMA wäre dabei insbesondere der durch
den Petenten behauptete "hohe psychotherapeutische Nutzen" anhand vorhandener
Publikationen und Forschungsergebnisse nachzuweisen.
Sofern eine Genehmigung für eine klinische Prüfung erfolgt, ist nach deren
Abschluss und anhand ihrer Ergebnisse ein abschließendes
Arzneimittelzulassungsverfahren auf Antragstellung eines pharmazeutischen

Unternehmers möglich. Eine Arzneimittelzulassung nach den Vorschriften des AMG
wird jedoch nur erteilt werden können, soweit Wirksamkeit, Qualitätund
Unbedenklichkeitdes Stoffes bzw. des Präparates gewährleistet sind. Sofern und
soweit MDMA tatsächlich einen wissenschaftlich nachweisbaren therapeutischen
Nutzen aufweist, wäre nach dem Abschluss der oben aufgeführten Verfahren und
einer Anhörung des Betäubungsmittel-Sachverständigenausschusses nach § 1
Abs. 2 BtMG eine Umstufung im Rahmen der Anlagen des BtMG denkbar, sodass
eine Verschreibungsfähigkeit nach § 13 BtMG ermöglicht werden könnte.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.Begründung (pdf)


Pomoć jačanju građanske participacije. Želimo da vaše zabrinutosti budu saslušane dok ne postanete neovisni.

Podržite