Region: Tyskland

Aufenthaltsrecht - Abschaffung der Abschiebehaft

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Deutschen Bundestag
342 Støttende 342 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

342 Støttende 342 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2012
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16.53

Pet 1-17-06-26-036865Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll die Streichung des § 62 Aufenthaltsgesetz und damit die
Abschaffung der Abschiebungshaft erreicht werden. Zudem wird ein
Abschiebungsverbot für Menschen gefordert, die in Deutschland aufgewachsen sind
bzw. die um ein Visum kämpfen.
Zur Begründung führt die Petentin im Wesentlichen aus, dass jährlich
ca. 50.000 Menschen zurück in das Land abgeschoben würden, aus dem sie wegen
Bürgerkriegen, ethnischen und sexuellen Unterdrückungen, politischer Verfolgung
oder fehlenden Lebensgrundlagen und -perspektiven geflohen sind. Die Petentin legt
besonderes Augenmerk auf die Tatsache, dass deutsche Minderjährige nicht in
einem Gefängnis mit Erwachsenen untergebracht werden dürfen, Jugendliche in
Abschiebehaft hingegen schon. Der Aufenthalt im Gefängnis könne sich bis zu
18 Monaten hinziehen, aufgrund dessen es z. B. nicht möglich sei, sich um
Rechtsbeistand oder Ausreisepapiere zu kümmern. Aus Angst abgeschoben zu
werden, hätten sich seit 1993 bereits 99 Menschen das Leben genommen.
Menschen, die hier aufgewachsen sind, ebenso wie alle Menschen, die um ein
Visum kämpfen, sollen nicht abgeschoben werden dürfen. Beispielhaft trägt die
Petentin das Schicksal des 13-jährigen Samir vor. Er sei vor sieben Jahren in die
Bundesrepublik Deutschland gezogen, die nunmehr sein Zuhause geworden sei. Da
seine Mutter sich nicht an das Gesetz gehalten habe, soll Samir nun Deutschland
verlassen und nach Aserbaidschan abgeschoben werden. Er könne sich dort
allerdings kaum ein Leben vorstellen und möchte in Deutschland bleiben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt. Sie
wurde von 342 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 166 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat u. a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass sich der Deutsche Bundestag
fortlaufend in unterschiedlichen parlamentarischen Gremien mit verschiedenen
aufenthaltsrechtlichen Fragen befasst. In diesem Zusammenhang wird insbesondere
auf die Plenardebatte vom 17. März 2011 verwiesen (Plenarprotokoll 17/96
S. 10980 ff.) Die Debatte sowie verschiedenen parlamentarische Fragen zum
Aufenthaltsgesetz können im Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.
Mit Bezug auf die vorliegende Eingabe weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass
die Abschiebung nicht automatisch mit einer Abschiebungshaft einhergeht. Nur wenn
§ 62 Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfüllt ist, kann zur Sicherung der
Abschiebung Haft angeordnet werden. Auch hier muss der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein. Das bedeutet, die Abschiebungshaft ist
unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes, ebenfalls ausreichendes
anderes Mittel erreicht werden kann. Ob dies der Fall ist, muss anhand der
Umstände in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Minderjährige können im
Regelfall gar nicht, sondern nur in besonderen Fällen und nur so lange in
Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des
Kindeswohls angemessen ist. Richtig ist, dass § 62a AufenthG keine Trennung von
minderjährigen und erwachsenen Abschiebungsgefangenen vorsieht.
Des Weiteren stellt der Ausschuss fest, dass die Annahme, während des Vollzugs
der Abschiebungshaft weder Rechtsbeistand in Anspruch nehmen noch sich um
Ausreisepapiere kümmern zu können, unzutreffend ist. § 62a AufenthG gestattet
ausdrücklich, mit Rechtsvertretern und Konsularbeamten Kontakt aufzunehmen.
Zudem führt die Ausreisewilligkeit des Abschiebungsgefangenen gegebenenfalls
zum Wegfall eines diesbezüglichen Haftgrundes oder beseitigt die
Verhältnismäßigkeit der Haft. Von daher sind jegliche Bemühungen des Gefangenen,
freiwillig auszureisen, zu unterstützen.

Ausweislich des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Auftrag der
Bundesregierung erstellten Migrationsberichts 2010 wurden im Jahr 2010 insgesamt
7558 Personen abgeschoben. Im Jahr 2011 waren es 7188 Personen. Selbst wenn
man die Personen hinzurechnete, die bereits in Verbindung mit der unerlaubten
Einreise über eine Schengen-Außengrenze aufgegriffen und sodann
zurückgeschoben wurden, werden weit weniger als die von der Petentin genannten
50.000 Menschen jährlich abgeschoben.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland um eine
Steuerung des Zuzugs von Ausländern bemüht ist. Die Gestaltung von Zuwanderung
ermöglicht es, die Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Gesellschaft zu
berücksichtigen und die wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen
Deutschlands zu wahren. Daneben wird Deutschland seinen humanitären
Verpflichtungen durch die Aufnahme von Flüchtlingen und anderen
Schutzbedürftigen gerecht.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petentin auszusprechen. Ein
Menschenrecht auf unbeschränkte grenzüberschreitende Freizügigkeit gibt es nicht.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei illegalem Aufenthalt werden daher auch in
Zukunft zum Phänomen der Migration gehören.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.
Der von der Fraktion der SPD gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium des Innern - als Material zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um ein Überprüfung
der Abschiebungshaft gemäß den Europäischen Rückführungsrichtlinien geht, und
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.
Ebenfalls mehrheitlich abgelehnt wurde der Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur
Berücksichtigung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages
zur Kenntnis zu geben.

Begründung (PDF)


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