Regione: Germania

Aufenthaltsrecht - Sofortige Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge nach deren Einreise

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
143 Supporto 143 in Germania

La petizione è stata respinta

143 Supporto 143 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2015
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

25/07/2017, 04:22

Pet 1-18-06-26-024922Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass Flüchtlinge unmittelbar nach der Ankunft in
Deutschland einer Tätigkeit nachgehen können.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 143 Mitzeichnungen und 265 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass viele
Asylbewerber aus ihren regulären Berufen herausgerissen worden seien. Gründe
hierfür seien Krieg und politische Verfolgung. Durch eine schnelle Integration in den
Arbeitsmarkt würden Asylbewerber in die Gesellschaft integriert. Sie erhielten die
Möglichkeit, die deutsche Sprache zu lernen und sozialen Anschluss zu finden.
Asylbewerbern würden erst Sprachkurse zur Verfügung gestellt, wenn der Asylantrag
angenommen werde. Dies erschwere die Erledigung von Behördengängen und die
Überwindung bürokratischer Hürden. Denjenigen sofort Asyl zu gewähren, die über
einen Arbeits-, Ausbildungs-, oder Studienplatz verfügten, erleichtere sowohl den
Asylbewerbern als auch den Antragsstellen vieles.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium des
Innern (BMI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Zudem
hat der Ausschuss gemäß § 109 Absatz 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (GOBT) eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und

Soziales des Deutschen Bundestages eingeholt, dem ein Gesetzentwurf der Fraktion
DIE LINKE. „Flüchtlinge auf dem Weg in Arbeit unterstützen, Integration befördern und
Lohndumping bekämpfen“ (Bundestagsdrucksache 18/6644) vorlag. Im Übrigen lagen
zu dem Thema Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt weitere Anträge und
Gesetzentwürfe vor, über die der Deutsche Bundestag beraten hat.
Von den Fraktionen CDU/CSU und SPD lagen der Gesetzentwurf „Entwurf eines
Integrationsgesetzes“ (Bundestagsdrucksache 18/8615) und von der
Bundesregierung der Gesetzentwurf „Entwurf eines Integrationsgesetzes“
(Bundestagsdrucksachen 18/8829 und 18/8883) vor. Weiter lagen zwei Anträge der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor: „Arbeitsmarktpolitik für Flüchtlinge –
Praxisnahe Förderung von Anfang an“ (Bundestagsdrucksache 18/7653) und
„Integration ist gelebte Demokratie und stärkt den sozialen Zusammenhalt“
(Bundestagsdrucksache 18/7651) vor.
Alle Drucksachen sowie die dazugehörigen Protokolle der Plenardebatten des
Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksachen 18/174 und 18/183) können unter
www.bundestag.de eingesehen werden. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung und der des
Ausschusses für Arbeit und Soziales angeführten Gesichtspunkte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist einführend darauf hin, dass das Grundgesetz (GG) bestimmt,
dass das Asylrecht politisch Verfolgten vorbehalten bleibt. Deutschland kommt dieser
humanitären sowie internationalen Verpflichtung seit jeher umfassend nach und ist
auch eines der Hauptzielländer in Europa für asylsuchende Menschen. Berufliche
Perspektivlosigkeit und Korruption in den Heimatländern sind allerdings keine Gründe,
aus denen Asyl gewährt oder ein Bleiberecht hergeleitet werden kann, auch wenn eine
berufliche Qualifikation gegeben ist. Der Gesetzgeber hat die Erwerbstätigkeit als
eigenen Aufenthaltszweck im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verankert und hiermit
klargestellt, dass der Zugang ausländischer Arbeitnehmer zum deutschen
Arbeitsmarkt zu den Eckpfeilern der deutschen Zuwanderungspolitik gehört. Die
Absicht allerdings, die geregelten Zuwanderungswege zum Zweck der
Arbeitsaufnahme in Deutschland durch Stellung eines Asylantrags umgehen zu
wollen, wird nicht befürwortet. Die Stellung von Asylanträgen in der Hoffnung, auch im
Fall eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens, in Deutschland bleiben zu können,
belastet das deutsche Asylsystem in erheblichem Maße. Durch die so verursachte
längere Verfahrensdauer sind gerade jene tatsächlich Asylberechtigten betroffen, die

ihr Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung und Bedrohung verlassen
haben. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Rechte des Einzelnen in Bezug auf den
Zugang zum Arbeitsmarkt eine Differenzierung nach Personengruppen
vorgenommen. Es ist zu unterscheiden zwischen den Ausländern, die einen
Flüchtlingsstatus beantragen und entsprechend das Asylverfahren durchlaufen und
denjenigen, bei denen bereits eine Entscheidung im Asylverfahren getroffen wurde.
Daneben werden Ausländer, die im Rahmen von Aufnahmeprogrammen nach
Deutschland gekommen sind, allgemein als Flüchtlinge bezeichnet. Ein Beispiel hierfür
stellen die derzeit im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms übernommenen
syrischen Staatsangehörigen dar. Hintergrund für die Differenzierung, auch in Bezug
auf die Voraussetzungen zum Arbeitsmarktzugang, ist die Absicht, insbesondere
Menschen mit Bleibeperspektive zu fördern.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass eine Vielzahl von Rechtsänderungen erlassen
wurde, welche die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und Asylsuchenden
verbessern. Dies sind insbesondere das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
(Asylpaket I) – Inkrafttreten: 24. Oktober 2015 und das Integrationsgesetz –
Inkrafttreten: 6. August 2016.
Der Forderung, dass Flüchtlinge direkt nach der Ankunft die Erlaubnis haben, eine
feste Tätigkeit auszuüben, kann nicht nachgekommen werden. Die Möglichkeit des
Arbeitsmarktzugangs knüpft je nach Status an unterschiedliche Voraussetzungen an.
Asylbewerber erhalten für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung.
Während dieser Zeit darf keiner Beschäftigung nachgegangen werden, da der
Betroffene dem Asylverfahren uneingeschränkt zur Verfügung stehen muss. Dies ist
Voraussetzung für eine schnelle Bearbeitung des Antrags und im Fall einer bereits
aufgenommenen Beschäftigung nicht gewährleistet. Der Ausschuss begrüßt, dass im
Herbst des Jahres 2014 die Wartezeit für Asylbewerber zur ersten Aufnahme einer
Beschäftigung auf drei Monate verkürzt wurde.
Sofern dem Asylbewerber im Rahmen des Asylverfahrens oder anderweitig ein
Schutzstatus zuerkannt wurde, erhält der Betroffene eine Aufenthaltserlaubnis. Sobald
diese erteilt wurde, kann jede Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass bei Beendigung des Asylverfahrens ohne
Zuerkennung von internationalem Schutz oder aufgrund der Feststellung von
Abschiebungsverboten der Ausländer grundsätzlich ausreisen muss. Tut er dies nicht,
besteht die Möglichkeit der Abschiebung. Andererseits kann eine Duldung erteilt
werden, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten

nicht möglich ist. Der Betroffene bleibt gleichwohl ausreisepflichtig, da lediglich die
zwangsweise Aufenthaltsbeendigung vorübergehend ausgesetzt wird. In dieser Zeit
kann eine Beschäftigung aufgenommen werden, wenn weder Deutsche noch
bevorrechtigte Ausländer zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen denen
der deutschen Staatsbürger entsprechen. Zwar besteht auch bei dieser
Personengruppe grundsätzlich die Wartefrist wie für Asylbewerber, allerdings beginnt
sie mit der Einreise.
Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetztes (Asylpaket I)
erfolgte ab Oktober 2015 die Öffnung der Integrationskurse für Asylbewerber/innen,
bei denen ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Für diesen
Personenkreis wurde gemäß § 44 AufenthG die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen
verfügbarer Kursplätze bereits während des Asylverfahrens zum Integrationskurs
zugelassen zu werden. Neben der frühzeitigen Öffnung der Integrationskurse für
Asylbewerber/innen wurde zur Unterstützung der Integration in den Arbeitsmarkt mit
dem neugeschaffenen § 45a AufenthG die berufsbezogene Deutschsprachförderung
als ergänzendes Angebot geregelt.
Darüber hinaus wurde das Leiharbeiterverbot gelockert, um Asylbewerber/innen sowie
Geduldeten den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Demnach sollte das
Leiharbeitsverbot für diesen Personenkreis bereits nach drei Monaten entfallen, wenn
es sich um beruflich qualifizierte Fachkräfte handelt. Die Möglichkeit, einen Teilzeit-
Bundesfreiwilligendienst zu leisten, wurde mit der Neuschaffung des § 18
Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) auch für Asylberechtigte, Personen mit
internationalem Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder Asylbewerber/innen, bei
denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist und die das
27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eröffnet.
Darüber hinaus kann Asylbewerber/innen, die über eine abgeschlossene Ausbildung
als Arzt beziehungsweise Ärztin verfügen, eine befristete Ermächtigung zur
vorübergehenden Ausübung der Heilkunde in einer Aufnahmeeinrichtung erteilt
werden, wenn keine ausreichende medizinische Versorgung in den
Aufnahmeeinrichtungen durch Ärztinnen und Ärzte sichergestellt werden kann.
Der Ausschuss stellt weiter fest, dass das am 6. August 2016 in Kraft getretene
Integrationsgesetz für die schnelle Integration von anerkannten Flüchtlingen,
Asylbewerber/innen und Geduldeten in den Arbeitsmarkt nun weitere Möglichkeiten
vorsieht.

Über das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“ können
Asylbewerber/innen bereits vor Abschluss des Asylverfahrens sinnvolle und
gemeinnützige Beschäftigungen in und um Aufnahmeeinrichtungen aufnehmen.
Hierfür stehen 100.000 Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung. Asylbewerber/innen und
Geduldete, die keinem Beschäftigungsverbot unterliegen, dürfen nach einem
Aufenthalt von drei Monaten in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die
Ausländerbehörde die Beschäftigung erlaubt und die Bundesagentur für Arbeit der
Beschäftigung zustimmt. In Abhängigkeit vom regionalen Arbeitsmarkt wird für drei
Jahre generell auf die Vorrangprüfung verzichtet. Damit wird auch eine Tätigkeit in
Leiharbeit ermöglicht und der Zugang zum Arbeitsmarkt weiter vereinfacht.
Des Weiteren können Asylbewerber/innen und Geduldete, die keinem
Beschäftigungsverbot unterliegen, mit Erlaubnis der Ausländerbehörde eine
betriebliche Ausbildung aufnehmen. Einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
bedarf es hierbei nicht. Auch wurde durch das Integrationsgesetz die Rechtssicherheit
für Arbeitgeber und Geduldete weiter verstärkt. Demnach erhalten Personen, deren
Asylantrag nach Beginn der Ausbildung negativ beschieden wurde, unabhängig von
ihrem Alter für die gesamte Dauer der Berufsausbildung eine Duldung.
Der Ausschuss hält fest, dass das Integrationsgesetz überdies, erstmalig für
anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und auch
Geduldete den Zugang zu allen Instrumenten und Leistungen der
Ausbildungsvorbereitung eröffnet. Der Zugang wird zwischen den zuvor genannten
Personengruppen ausdifferenziert ermöglicht. Die Instrumente und Leistungen der
Ausbildungsförderung umfassen ausbildungsbegleitende Hilfen, assistierte
Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sowie den Zugang zur
Berufsausbildungsbeihilfe und zum Ausbildungsgeld.
Der Ausschuss stellt abschließend fest, dass mit den zuvor aufgeführten gesetzlichen
Neuerungen das Ziel verfolgt wird, den Menschen, die in der Bundesrepublik
Deutschland Asyl beantragt haben, für den Zeitraum ihres Aufenthaltes die Integration
in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Dabei berücksichtigen die
Gesetze die unterschiedlichen Perspektiven und Lebenssituationen der Menschen.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen empfiehlt der Petitionsausschuss daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden
ist.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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