Reģions: Vācija

Aufenthaltsrecht - Wahl von in Integrationskursen teilnehmenden/vertretenden Personen zu Lehrerkonferenzen

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Atbalstošs 15 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

15 Atbalstošs 15 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13:02

Pet 1-18-06-26-034151

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.12.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass in Integrationskursen
Teilnehmersprecherinnen/Teilnehmersprecher und Vertreterinnen/Vertreter gewählt
werden müssen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des deutschen Bundestages veröffentlicht. Es
liegen hierzu 15 Mitzeichnungen (online) vor.
Zur Begründung des Anliegens des Petenten wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
eine Teilhabe an Entscheidungen in Lern- und Arbeitssituationen von Anfang an Teil
der Integration sei. Dadurch, dass Teilnehmersprecherinnen/Teilnehmersprecher und
Vertreterinnen/Vertreter gewählt würden, welche auch an Lehrerkonferenzen mit sie
betreffenden Themen teilnähmen, sollten die Interessen der Teilnehmer im Kurs
vertreten werden. Der Petent trägt vor, dass dies in Alphakursen verzögert, vielleicht
nach drei Monaten, einsetzen könnte.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der von
der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss betont, dass der Integration vor dem Hintergrund der aktuell
hohen Zuwandererzahlen eine eminente Bedeutung zukommt. Rechtliche Grundlage
für die Integration von rechtmäßig und auf Dauer im Bundesgebiet lebenden
Zuwanderern in das kulturelle, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben bilden die
§§ 43 bis 45 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die
Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG). Der Kernpunkt, um am

gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und Arbeit aufnehmen zu können, ist die
deutsche Sprache.
Gem. § 43 II AufenthG ist das Grundangebot zur Integration der Integrationskurs.
Gem. § 43 III AufenthG umfasst der Integrationskurs einen Basis- und einen
Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender
Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Integrationskurse seit Beginn ihrer
Durchführung einer stetigen Kontrolle sowie der inhaltlichen und methodischen
Anpassung an neue Anforderungen unterliegen. Bei der Durchführung der
Integrationskurse werden hohe Qualitätsstandards eingehalten. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge überprüft die Qualifikation jeder einzelnen Lehrkraft. Es
erteilt nur eine Zulassung für eine Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn alle
Voraussetzungen hierfür erfüllt werden. Es wird damit sichergestellt, dass nur gut
qualifizierte Lehrkräfte in Integrationskursen tätig sind.
Der Petitionsausschuss hält fest, dass sich die Form der Unterrichtsgestaltung nach
einem bundesweit einheitlichen Lehrprogramm richtet und den dort empfohlenen
Prinzipien. Dieses enthält beispielsweise die Verwendung erwachsenengerechter
Unterrichtsformen. Der Austausch zwischen Lehrkräften und Teilnehmern soll stets
auf Augenhöhe erfolgen. Insgesamt soll der Umgang respektvoll im Sinne einer
Lernpartnerschaft sein.
Der Petitionsausschuss stellt zusammenfassend fest, dass das
Integrationskurskonzept darauf abzielt, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der
Integrationskurse von Anfang an in das Unterrichtsgeschehen mit einzubeziehen und
im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch die unterschiedlichen Bedürfnisse und
Voraussetzungen der Teilnehmer zu berücksichtigen.
Nach Prüfung der Eingabe des Petenten sieht der Petitionsausschuss im Hinblick auf
die konkrete Petition keine Veranlassung, gesetzgeberisch dahingehend tätig zu
werden, eine Pflicht zur Wahl von Teilnehmersprecherinnen/Teilnehmersprechern
einzuführen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, dass Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden kann.

Begründung (PDF)


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