Reģions: Vācija

Autobahnen - Freigabe des Seitentreifens der Autobahn zur Nutzung bei Stau

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
102 Atbalstošs 102 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

13.04.2016 04:25

Pet 1-18-12-9111-005928

Autobahnen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in der Straßenverkehrs-Ordnung festzulegen, dass
der Standstreifen bei Staus mit max. 30 km/h bis zur nächsten Ausfahrt befahren
werden darf.
Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 102 Mitzeichnungen und
24 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf jeden
Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits heute
Standstreifen bei entsprechender Beschilderung von Pkws befahren werden dürften.
An diesen Strecken käme es bei Staus nicht zu Platzproblemen für die
Rettungsfahrzeuge. Jedoch seien die Standstreifen nicht immer da freigegeben, so
sich der Verkehr staue. Durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
solle daher gewährleistet werden, dass Standstreifen bei Staus auf Autobahnen
immer bis zur nächsten Ausfahrt genutzt werden dürften. Mit einer niedrigen
Geschwindigkeit bis max. 30 km/h sei dies gefahrlos möglich. Zudem könnten so die
Rettungskräfte schneller zum Unfallort gelangen, auch weil sie weniger Pkws
passieren müssten, da diese durch die Änderung der StVO zügiger von der
Autobahn abfahren könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass Seitenstreifen durch Zeichen 295 der
StVO von der Fahrbahn abgetrennt werden. Sie dürfen grundsätzlich nicht befahren
werden, da sie als Pannenstreifen dienen, damit der fließende Verkehr nicht durch
stehende, defekte Fahrzeuge behindert wird. Im Falle eines Staus werden
Seitenstreifen oftmals von anderen ausweichenden Fahrzeugen befahren, da die
Rettungsgasse, die laut § 11 Absatz 2 der StVO in der Mitte bzw. zwischen dem
linken und dem mittleren Fahrstreifen zu bilden ist, vor allem für Feuerwehrfahrzeuge
ansonsten nicht breit genug ausgebildet werden kann. Die Autofahrer sind dann
darauf angewiesen, geringfügig auf den Seitenstreifen ausweichen zu können.
Würde der Seitenstreifen zum Erreichen der nächsten Ausfahrt freigegeben, wären
Konflikte zwischen den ausfahrenden und ausweichenden Fahrzeugführern zu
erwarten. Daneben kann nicht jeder Seitenstreifen aufgrund seiner Breite und seines
Ausbauzustandes außerhalb von Ausfädelungsstreifen befahren werden. Die
Seitenstreifen müssten für eine gezielte Nutzung zunächst ausgebaut werden.
Ziel des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist es,
durch anforderungsgerechten Ausbau der Bundesautobahnen (BAB)
Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufes und Staus auf BAB grundsätzlich zu
vermeiden. Zu diesem Zweck werden Richtungsfahrbahnen, die aufgrund
gestiegenen Verkehrsaufkommens nicht mehr ausreichend leistungsfähig sind, dem
technischen Regelwerk entsprechend ausgebaut und um einen weiteren Fahrstreifen
ergänzt. Die dauerhafte Nutzung des Seitenstreifens (Standstreifen) kommt dabei
aufgrund seiner großen Bedeutung für die Verkehrssicherheit nicht in Betracht.
Darüber hinaus werden telematische Einrichtungen zur Verkehrslenkung auf den
Bundesautobahnen seit vielen Jahren zur Steigerung der Verkehrssicherheit und
Leistungsfähigkeit eingesetzt. So wird z. B. durch die temporäre Freigabe des
Seitenstreifens die Kapazität hochbelasteter Autobahnabschnitte, für die künftig ein
Ausbau vorgesehen ist, erhöht und auf diese Weise Stau vermieden. Die zu diesem
Zweck zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Straßenbauhaushalt werden von
den – in Auftragsverwaltung für den Bund tätigen – Ländern derzeit nicht vollends
ausgeschöpft."
Weiterhin werden an Anschlussstellen die Ausfädelstreifen über die Regellänge von
250 m hinaus bei Bedarf verlängert, um eine bessere Entflechtung aus- und
durchfahrender Verkehrsströme zu ermöglichen und auf diese Weise

Beeinträchtigungen auf der Richtungsfahrbahn oder durch (Rück-)Stau in der
Ausfahrt zu verringern.
Sowohl bei temporärer Seitenstreifenfreigabe als auch bei verlängerten
Ausfädelstreifen ist es erforderlich, die zum Befahren vorgesehenen Abschnitte so zu
verbreitern, dass sie zum regelmäßigen Befahren insbesondere mit Lkw geeignet
sind; dafür sind nach dem geltenden technischen Regelwerk Breiten von mindestens
3,50 m erforderlich, so dass Seitenstreifen – die in der Regel eine Breite von 2,50 m,
teilweise sogar weniger, aufweisen – ohne bauliche Maßnahmen dafür zumeist nicht
geeignet sind.
Die vom Petenten geforderte grundsätzliche Freigabe des Seitenstreifens bei Stau
bis zur nächsten Anschlussstelle, um dort die Autobahn zu verlassenzu können, ist
u. a. aufgrund der geringen Breite des Seitenstreifens aus Sicht der Ausschusses
nicht vertretbar.
Möglichkeiten einer Freigabe des Seitenstreifens an staugefährdeten
Anschlussstellen wurden in einem Pilotversuch der Niedersächsischen
Straßenbauverwaltung in den Jahren 2001/2002 untersucht. Dabei wurde an zwei
Anschlussstellen der Seitenstreifen vor der Ausfahrt zeitweise freigegeben und
anschließend der Verkehrsablauf und das Unfallgeschehen analysiert. Aufgrund des
geringen Unfallkollektivs (Menge der Unfälle beschrieben durch Unfallstelle,
Unfallschwere und Art des Unfalls) konnten keine gesicherten Aussagen zur
Verkehrssicherheit abgeleitet werden. Im Ergebnis der Untersuchung, bei der auch
der Nutzen und die Kosten einander gegenübergestellt wurden, wird empfohlen, den
Seitenstreifen nur in geprüften Ausnahmefällen freizugeben. Dabei wird betont, dass
die in Niedersachsen untersuchten Seitenstreifen eine ausreichende Breite
aufgewiesen haben.
Problematisch ist nach Auffassung des Petitionsausschusses zudem, dass bei einer
Freigabe des Seitenstreifens lediglich in Einzelfällen an staugefährdeten
Anschlussstellen dem Verkehrsteilnehmer eindeutig vermittelt werden muss, wann er
den Seitenstreifen benutzen darf und wann nicht. Dazu gehört sowohl die eindeutige
Kennzeichnung „freigegebener" Anschlussstellen als auch die Definition des Staus:
Ab welcher Geschwindigkeit liegt Stau vor? Bis zu welcher Staulänge darf der
Seitenstreifen befahren werden?
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Seitenstreifen auch bei
derartigen Einzelfällen verbreitert werden müsste, erscheint es zweckmäßiger, bei

dafür infrage kommenden Ausfahrten den Ausfädelstreifen zu verlängern. Auf diese
Weise kann bei identischem baulichen Aufwand, der Verkehrsablauf verbessert oder
eine temporäre Seitenstreifenfreigabe bei entsprechenden Voraussetzungen
eingerichtet werden.
Abschließend weist der Ausschuss darauf hin, dass durch die vom Petenten
geforderte Freigabe des Seitenstreifens die ohnehin problematische Bildung einer
Rettungsgasse bei Stau zusätzlich erschwert wird, weil das Ausweichen auf den
Seitenstreifen dann mit erheblichen Gefahren verbunden wäre. Die Bemühungen der
Bundesregierung, des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) u. a., durch
Vereinfachung der Verhaltensregeln, Information und Aufklärung die
ordnungsgemäße Bildung von Rettungsgassen auf BAB zu unterstützen, würde
dadurch nicht gefördert.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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