Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Änderung des § 152b des Strafgesetzbuches (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks)

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
19 Unterstützende 19 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

19 Unterstützende 19 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09.02.2019, 03:26

Pet 4-18-07-451-046731 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in § 152b Strafgesetzbuch (Fälschung von
Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucke für Euroschecks) die Wörter „oder
Euroscheckvordrucke“ zu streichen.

Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass die Garantiewirkung von
Euroschecks zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden sei. Euroschecks seien zum
jetzigen Zeitpunkt kaum noch im Umlauf, da diese nicht mehr von Banken ausgegeben
würden. § 152b Strafgesetzbuch (StGB) sei daher nicht mehr zeitgemäß.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 20 Mitzeichnungen unterstützt. Es
gingen keine Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Es trifft zu, dass die Garantiewirkung von Euroschecks zum 1. Januar 2002
aufgehoben wurde und diese nicht mehr ausgegeben werden. Gleichwohl wurde die
Einbeziehung von Euroscheckvordrucken bei der letzten Änderung von § 152b StGB
im Jahr 2003 vorläufig beibehalten (35. Strafrechtsänderungsgesetz vom
22. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt 2003, Teil I, Seite 2838). Damit sollte
sichergestellt werden, dass Altfälle weiterhin erfasst werden können. Würden die
Wörter „oder Euroscheckvordrucke“ gestrichen, wäre in solchen Altfällen eine
Verurteilung nach § 152b StGB nicht mehr möglich, denn § 2 Abs. 3 StGB bestimmt,
dass das „mildeste Gesetz“ anzuwenden ist, wenn das Gesetz zwischen Begehung
der Tat und Entscheidung geändert wird. Dabei ist zu beachten, dass Fälle der
gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung von solchen Fälschungen nach
§ 152b Absatz 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind
und daher eine Verjährung erst nach zwanzig Jahren eintritt (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

Weiterhin ist zu beachten, dass gegenwärtig auf europäischer Ebene ein
Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Betrug und
Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln verhandelt wird. Nach
Abschluss der Verhandlungen werden die Vorschriften der Geld- und
Wertzeichenfälschung in §§ 146 bis 152b StGB einer umfassenden Prüfung im
Hinblick auf etwaigen Änderungsbedarf unterzogen.

Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern