Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Änderung des § 152b des Strafgesetzbuches (Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucken für Euroschecks)

Verzoeker niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

19 handtekeningen

De petitie werd geweigerd

19 handtekeningen

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2017
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags.

Het verzoekschrift is gericht aan: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Mit der Petition wird gefordert, § 152b Strafgesetzbuch (StGB) wie folgt zu ändern:"§ 152b Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion(1) Wer eine der in § 152a Abs. 1 bezeichneten Handlungen in Bezug auf Zahlungskarten mit Garantiefunktion begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft...".

Reden

Am 22.04.1999 beschloss das Board of Directors von Europay International das Entfallen derEurocheque-Garantie per 01.01.2002. Als Folge hieraus dürften sich zum jetzigen Zeitpunkt kaum noch „Eurocheques“ im Umlauf befinden, da diese meines Wissens nicht mehr durch die Banken ausgegeben werden. Der § 152 b StGB ist daher nicht mehr zeitgemäß.Straftatbestände durch Fälschung von Eurocheques sind somit nach Änderung durch § 152a StGB abgedeckt, da diese weiterhin sämtliche Scheckmerkmale erfüllen.Die Strafbarkeit der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion bleibt durch die Änderung unberührt.

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Gegevens met betrekking tot de petitie

Petitie gestart: 17-10-2017
Collectie eindigt: 03-12-2017
Regio: Duitsland
Categorie:  

Nieuws

  • Pet 4-18-07-451-046731 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, in § 152b Strafgesetzbuch (Fälschung von
    Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Vordrucke für Euroschecks) die Wörter „oder
    Euroscheckvordrucke“ zu streichen.

    Zur Begründung der Petition wird ausgeführt, dass die Garantiewirkung von
    Euroschecks zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden sei. Euroschecks seien zum
    jetzigen Zeitpunkt kaum noch im Umlauf, da diese nicht mehr von Banken ausgegeben
    würden. § 152b Strafgesetzbuch (StGB) sei daher nicht mehr zeitgemäß.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
    verwiesen.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde durch 20 Mitzeichnungen unterstützt. Es
    gingen keine Diskussionsbeiträge ein.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
    Aspekte wie folgt zusammenfassen:

    Es trifft zu, dass die Garantiewirkung von Euroschecks zum 1. Januar 2002
    aufgehoben wurde und diese nicht mehr ausgegeben werden. Gleichwohl wurde die
    Einbeziehung von Euroscheckvordrucken bei der letzten Änderung von § 152b StGB
    im Jahr 2003 vorläufig beibehalten (35. Strafrechtsänderungsgesetz vom
    22. Dezember 2003, Bundesgesetzblatt 2003, Teil I, Seite 2838). Damit sollte
    sichergestellt werden, dass Altfälle weiterhin erfasst werden können. Würden die
    Wörter „oder Euroscheckvordrucke“ gestrichen, wäre in solchen Altfällen eine
    Verurteilung nach § 152b StGB nicht mehr möglich, denn § 2 Abs. 3 StGB bestimmt,
    dass das „mildeste Gesetz“ anzuwenden ist, wenn das Gesetz zwischen Begehung
    der Tat und Entscheidung geändert wird. Dabei ist zu beachten, dass Fälle der
    gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung von solchen Fälschungen nach
    § 152b Absatz 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind
    und daher eine Verjährung erst nach zwanzig Jahren eintritt (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).

    Weiterhin ist zu beachten, dass gegenwärtig auf europäischer Ebene ein
    Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Bekämpfung von Betrug und
    Fälschung im Zusammenhang mit bargeldlosen Zahlungsmitteln verhandelt wird. Nach
    Abschluss der Verhandlungen werden die Vorschriften der Geld- und
    Wertzeichenfälschung in §§ 146 bis 152b StGB einer umfassenden Prüfung im
    Hinblick auf etwaigen Änderungsbedarf unterzogen.

    Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
    eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.

    Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
    dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

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