Region: Tyskland

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Aufnahme nicht eingehaltener Wahlversprechen von Parteien in das StGB

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
116 Støttende 116 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

116 Støttende 116 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2017
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

14.12.2018 03.25

Pet 4-18-07-451-039627 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, „Wahllügen“, also Wahlversprechen der einzelnen
Parteien während des Wahlkampfes, die nach der Wahl nicht eingehalten werden,
unter Strafe zu stellen.

Zur Begründung des Anliegens wird insbesondere vorgetragen, dass in regelmäßigen
Abständen von 4 Jahren durch inhaltslose Versprechen der Parteien die
Wählerstimmen „erschlichen“ würden. Dies sei im Gegensatz zum Computerbetrug
oder Kapitalanlagebetrug bisher jedoch nicht strafbar.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 116 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 44 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Das Grundgesetz (GG) bildet das Fundament, aber auch den Rahmen für das
deutsche Strafrecht. Dies hat sowohl für seine Zielsetzung als auch für seine
Auswirkungen maßgebliche Bedeutung. Einerseits obliegt dem Strafrecht die Aufgabe,
die von der Rechtsgemeinschaft als schutzwürdig anerkannten Rechtsgüter durch
Androhung und Verhängung von Sanktionen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Andererseits hat diese Schutzaufgabe zur Folge, dass durch Verhängung und Vollzug
von Strafen und Maßnahmen in grundgesetzlich garantierte Freiheiten und Rechte des
Beschuldigten eingegriffen wird. Dieses Spannungsverhältnis zwischen dem
wertorientierten Schutzauftrag des Strafrechts einerseits und damit zwangsläufig
verbundenen Freiheitsbeschränkungen andererseits in erträglichen Grenzen zu
halten, ist die ständige Aufgabe des Strafgesetzgebers.

Deshalb ist es dem Gesetzgeber nicht gestattet, jedwedes Verhalten unter Strafe zu
stellen; es bedarf stets einer Abwägung der durch die Strafnorm geschützten
Rechtsgüter mit den dadurch verbundenen Eingriffen in die Freiheiten des Einzelnen.

Mit § 108a StGB wird die Wählertäuschung unter Strafe gestellt. Nach dieser Vorschrift
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch
Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner
Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt. Schutzgut hierbei ist
aber die eigene Willensentschließung des Wählers. Dies ist zum Beispiel dann der
Fall, wenn ein Wahlberechtigter, z. B. auf Grund falscher Angaben über den
Wahltermin, irrtümlich nicht wählt. Dagegen fällt Wahlpropaganda, die nur den eigenen
Willen des Wählers lenkt, gerade nicht unter § 108a StGB.

Die § 108a StGB zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers ist weiterhin
zutreffend. Mit Blick auf die verschiedenen Interessenlagen, die es im Rahmen von
Gesetzgebungsvorhaben zu berücksichtigen gilt, ist eine Abweichung von einem vom
Bürger als Wahlversprechen empfundenen Wahlprogrammpunkt zuweilen
unumgänglich. Auch die dynamische Entwicklung politischer Verhältnisse trägt dazu
bei, dass es nicht immer möglich ist, genau das umzusetzen, was im Wahlkampf
angekündigt wurde. Eine strafrechtliche Sanktionierung eines Abweichens von
Verspechen im Wahlkampf würde die politische Willensbildung in den Parlamenten,
insbesondere auch die Möglichkeit Kompromisslösungen zu finden, erheblich
beeinträchtigen. In einer parlamentarischen Demokratie muss es deshalb der
Einschätzung jeder Wählerin und jeden Wählers selbst vorbehalten bleiben, ob die
Umsetzung von Wahlversprechen unter diesen Rahmenbedingungen gelungen ist.
Ebenso ist es dann den Wählerinnen und Wählern überlassen, dies bei künftigen
Wahlentscheidungen zu berücksichtigen.

Der Petitionsausschuss sieht keine Veranlassung zum gesetzgeberischen
Tätigwerden im Sinne der Petition.

Selbst für den Fall, dass es zu einem nicht umgesetzten Wahlversprechen kommt,
handelt es sich hierbei nicht um ein Verhalten, das mit dem Instrumentarium des
Strafrechts zu sanktionieren ist.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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