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Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Aufnahme nicht eingehaltener Wahlversprechen von Parteien in das StGB

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

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  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

Lūgums ir adresēts: Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag möge einen Gesetzentwurf verabschieden, welcher Wahllügen, also die Wahlversprechen der einzelnen Parteien während des Wahlkampfes, welche nach der Wahl nicht eingehalten werden, in das Strafgesetzbuch (StGB) aufnimmt.

Pamatojums

In jedem Wahlkampf werden den deutschen wahlberechtigten Bürgern Versprechen gemacht, um deren Vertrauen zu gewinnen und somit deren Wahlstimme zu erhalten. Die Erfahrung der letzten Jahrzehnte hat gezeigt, dass es sich hierbei oft in hohem Maße um arglistige Täuschung handelt. Dadurch entsteht dem Wähler oft erheblicher Schaden. Das StGB kennt unter §§ 263-266b den Straftatbestand des Betruges, welche sich aber nur als Vermögensdelikt definiert. Der Gesetzgeber erkennt zwar gewisse Sonderregelungen (Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB ,Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB ,Subventionsbetrug nach § 264 StGB ,Computerbetrug nach § 263a StGB – welcher den Betrug einer Maschine und nicht eines Menschen berücksichtigt- und die Täuschung des Finanzamtes nach § 369 ff. Abgabenordnung (AO) als Steuerhinterziehung) an, jedoch greift keine der angeführten §§ die Leistungserschleichung (Leistung definiert als erbrachte Wahlstimme des Wählers und Erschleichung definiert als inhaltsloses Versprechen der Parteien), welche in regelmäßigem Abstand von 4 Jahren durchgeführt wird, auf.

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Informācija par petīciju

Petīcija uzsākta: 27.01.2017
Kolekcija beidzas: 15.06.2017
Reģions: Vācija
Kategorija:  

Jaunumi

  • Pet 4-18-07-451-039627 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.11.2018 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
    konnte.

    Begründung

    Mit der Petition wird gefordert, „Wahllügen“, also Wahlversprechen der einzelnen
    Parteien während des Wahlkampfes, die nach der Wahl nicht eingehalten werden,
    unter Strafe zu stellen.

    Zur Begründung des Anliegens wird insbesondere vorgetragen, dass in regelmäßigen
    Abständen von 4 Jahren durch inhaltslose Versprechen der Parteien die
    Wählerstimmen „erschlichen“ würden. Dies sei im Gegensatz zum Computerbetrug
    oder Kapitalanlagebetrug bisher jedoch nicht strafbar.

    Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
    Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 116 Mitzeichnern unterstützt.
    Außerdem gingen 44 Diskussionsbeiträge ein.

    Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
    Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
    parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
    dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
    kann.

    Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
    zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
    unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
    zusammenfassen:

    Das Grundgesetz (GG) bildet das Fundament, aber auch den Rahmen für das
    deutsche Strafrecht. Dies hat sowohl für seine Zielsetzung als auch für seine
    Auswirkungen maßgebliche Bedeutung. Einerseits obliegt dem Strafrecht die Aufgabe,
    die von der Rechtsgemeinschaft als schutzwürdig anerkannten Rechtsgüter durch
    Androhung und Verhängung von Sanktionen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
    Andererseits hat diese Schutzaufgabe zur Folge, dass durch Verhängung und Vollzug
    von Strafen und Maßnahmen in grundgesetzlich garantierte Freiheiten und Rechte des
    Beschuldigten eingegriffen wird. Dieses Spannungsverhältnis zwischen dem
    wertorientierten Schutzauftrag des Strafrechts einerseits und damit zwangsläufig
    verbundenen Freiheitsbeschränkungen andererseits in erträglichen Grenzen zu
    halten, ist die ständige Aufgabe des Strafgesetzgebers.

    Deshalb ist es dem Gesetzgeber nicht gestattet, jedwedes Verhalten unter Strafe zu
    stellen; es bedarf stets einer Abwägung der durch die Strafnorm geschützten
    Rechtsgüter mit den dadurch verbundenen Eingriffen in die Freiheiten des Einzelnen.

    Mit § 108a StGB wird die Wählertäuschung unter Strafe gestellt. Nach dieser Vorschrift
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch
    Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner
    Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt. Schutzgut hierbei ist
    aber die eigene Willensentschließung des Wählers. Dies ist zum Beispiel dann der
    Fall, wenn ein Wahlberechtigter, z. B. auf Grund falscher Angaben über den
    Wahltermin, irrtümlich nicht wählt. Dagegen fällt Wahlpropaganda, die nur den eigenen
    Willen des Wählers lenkt, gerade nicht unter § 108a StGB.

    Die § 108a StGB zugrunde liegende Wertung des Gesetzgebers ist weiterhin
    zutreffend. Mit Blick auf die verschiedenen Interessenlagen, die es im Rahmen von
    Gesetzgebungsvorhaben zu berücksichtigen gilt, ist eine Abweichung von einem vom
    Bürger als Wahlversprechen empfundenen Wahlprogrammpunkt zuweilen
    unumgänglich. Auch die dynamische Entwicklung politischer Verhältnisse trägt dazu
    bei, dass es nicht immer möglich ist, genau das umzusetzen, was im Wahlkampf
    angekündigt wurde. Eine strafrechtliche Sanktionierung eines Abweichens von
    Verspechen im Wahlkampf würde die politische Willensbildung in den Parlamenten,
    insbesondere auch die Möglichkeit Kompromisslösungen zu finden, erheblich
    beeinträchtigen. In einer parlamentarischen Demokratie muss es deshalb der
    Einschätzung jeder Wählerin und jeden Wählers selbst vorbehalten bleiben, ob die
    Umsetzung von Wahlversprechen unter diesen Rahmenbedingungen gelungen ist.
    Ebenso ist es dann den Wählerinnen und Wählern überlassen, dies bei künftigen
    Wahlentscheidungen zu berücksichtigen.

    Der Petitionsausschuss sieht keine Veranlassung zum gesetzgeberischen
    Tätigwerden im Sinne der Petition.

    Selbst für den Fall, dass es zu einem nicht umgesetzten Wahlversprechen kommt,
    handelt es sich hierbei nicht um ein Verhalten, das mit dem Instrumentarium des
    Strafrechts zu sanktionieren ist.

    Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
    entsprochen werden konnte.

    Begründung (PDF)

Debates

Pagaidām nav PAR argumentu.

Etwas unscharf. Denn die Umsetzung hängt ja auch davon ab, ob die bestimmenden Institutionen Bundestag/Bundesrat mit ihrer Mehrheit entsprechend dafür sorgen. Leider wird vergessen, dass "Abweichler" nur dem demokratischen Ruf folgen, nach bestem Wissen und Gewissen ab zu stimmen und nicht, wie die Parteilinie es es vorgibt (sind ja noch nicht ganz in der DDR)

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