Region: Niemcy
Sukces

Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Stärkung der Rechte von Menschen in der Prostitution

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
302 Wspierający 302 w Niemcy

Postulat petycji został rozpatrzony pozytywnie.

302 Wspierający 302 w Niemcy

Postulat petycji został rozpatrzony pozytywnie.

  1. Rozpoczęty 2013
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Sukces

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

21.11.2019, 03:22

Pet 3-17-17-451-056710 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Die Petentin möchte eine Stärkung der Rechte von Personen erreichen, die in der
Prostitution arbeiten.

Insbesondere fordert sie Aufenthaltsrechte ohne Aussageverpflichtung,
Opferentschädigung und psychosoziale Betreuung. Sie führt aus, dass die
Bundesregierung die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Verhütung und
Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer ergebnislos habe
verstreichen lassen. Ein Gesetzentwurf zur Thematik der Prostitution und des
Menschenhandels sei nicht in Kraft getreten. Prostitution sei in Deutschland zwar
legal, jedoch fehle es an Rahmenbedingungen, durch die die Rechte von allen
Menschen, die der Prostitution nachgehen, gestärkt werden und ein Schutz vor
Ausbeutung geboten wird.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 302 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
Folgenden dargestellte Ergebnis:

Der Petitionsausschuss hat bereits in der 17. Wahlperiode in einem ähnlich
gelagerten Petitionsverfahren (Pet 4-17-07-451-020288) beschlossen zu empfehlen,
die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und dem
Bundesministerium des Innern – als Material zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um das Bleiberecht von
Menschenhandelsopfern aus Drittländern geht und das Petitionsverfahren im
Übrigen abzuschließen. Der Deutsche Bundestag ist der Empfehlung des
Petitionsausschusses am 21. März 2013 gefolgt.

Der Petitionsausschuss hält weiterhin eine entschiedene Bekämpfung von
Menschenhandel sowie von Ausbeutung und Gewalt im Umfeld von Prostitution für
erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes ist es notwendig, die
gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung dieser Kriminaltitätsformen
sowie die Beratungs-, Betreuungs- und Schutzangebote für Opfer solcher
Menschenrechtsverletzungen zu verbessern und an die aktuellen Herausforderungen
anzupassen.

Der Petitionsausschuss verweist auf die kontinuierliche Weiterentwicklung der
europäischen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels. Hierbei
handelt es sich insbesondere um die Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, auch
Menschenhandelsrichtlinie genannt, die Mindestvorschriften zur Verhütung und
Bekämpfung des Menschenhandels festlegt. Das deutsche Recht erfüllt bereits jetzt
weitgehend die Vorgaben der Richtlinie. Im Bereich des Strafrechts bestand jedoch
noch gesetzlicher Anpassungsbedarf. Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung
dieser Richtlinie ist in der letzten Legislaturperiode leider nicht mehr zum Abschluss
gebracht worden.

In der letzten Wahlperiode hat der Petitionsausschuss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2
der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeholt. Diesem
Ausschuss waren der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes
zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution
tätigen Personen“ auf Bundestags-Drucksache 18/8556, der Antrag der Fraktion DIE
LINKE. „Selbstbestimmungsrechte von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern stärken“
auf Bundestags-Drucksache 18/7236 sowie der Antrag der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten vorlegen“ auf
Bundestags-Drucksache 18/7243 zur federführenden Beratung überwiesen waren.
Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Ausschusses für
Recht und Verbraucherschutz eingeholt, dem der Gesetzentwurf zur Umsetzung der
Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2011 zur „Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner
Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates“ auf
Bundtags-Drucksache 18/4613 zur federführenden Beratung überwiesen war,
eingeholt. Das Verfahren gemäß § 109 der Geschäftsordnung stellt sicher, dass die
Beratungen im Fachausschuss in Kenntnis der vorliegenden Petitionen erfolgen. Der
Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mehrheitlich beschlossen,
dem Plenum die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur
Regulierung des Prostitutionsgewerbes auf Bundestags-Drucksache 18/8556
anzunehmen. Er hat ausgeführt, dass in der abschließenden Beratung des
Ausschusses deutlich geworden sei, dass aus Sicht der Koalitionsfraktionen mit
diesen und weiteren Neuregelungen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen
worden seien, die zu mehr Schutz der Prostituierten und zu einer Stärkung ihrer
Rechte führen würden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat
mitgeteilt, dass er mehrheitlich empfohlen hat, den Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des
Rates anzunehmen.

Die weitere Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte
Ergebnis:

Am 1. August 2015 sind mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und
der Aufenthaltsbeendigung weitere aufenthaltsrechtliche Verbesserungen für die
Opfer von Menschenhandel in Kraft getreten. Ein Aufenthaltstitel soll nunmehr erteilt
werden, wenn der Betroffene die Bereitschaft zeigt, mit den
Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Darüber hinaus wird den Opfern von
Menschenhandel auch nach deren Beteiligung am Strafverfahren gegen die Täter
eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet.

Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der
Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) ist am 1. Juli 2017 in Kraft
getreten. Kernelemente des Gesetzentwurfes sind die Erlaubnispflicht für
Betreibende eines Prostitutionsgewerbes und die persönliche Anmeldepflicht und
Pflicht zur regelmäßigen gesundheitlichen Beratung für Prostituierte. Damit wurden in
Deutschland erstmals eine fachgesetzliche Regulierung für das Prostitionsgewerbe
und rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausübung der legalen Prostitution
geschaffen. Mit der Einführung einer Pflicht zur persönlichen Anmeldung und einer
regelmäßigen gesundheitlichen Beratung wird langfristig sichergestellt, dass
Prostituierte verlässliche Informationen zu ihren Rechten und zu gesundheitlichen
und sozialen Unterstützungsangeboten erhalten. Insbesondere Personen, die
entgegen den Zielen des Gesetzes weitgehend fremdgesteuert und uninformiert von
Dritten in Prostitutionsbetriebe verbracht werden, wird eine Möglichkeit zur
Kontaktaufnahme mit milieufernen Dritten geboten. Hierdurch wird ihnen eine
Chance eröffnet, von der Existenz unterstützender Angebote zu erfahren.

Die Erlaubnispflicht für Betreibende eines Prostitutionsgewerbes ist geknüpft an die
Vorlage eines Betriebskonzeptes und an eine Zuverlässigkeitprüfung der
Betreibenden. Menschenunwürdige Betriebskonzepte, die mit der Wahrnehmung des
Rechts auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht unvereinbar sind oder der
Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leisten, sind verboten. Als Beispiele sind
hier sogenannte Flatrate-Bordelle, Gang-Bang-Rape-Parties u.ä. zu nennen.
Gesetzlich festgelegte Mindeststandards müssen eingehalten werden. Als solche
sind räumliche, hygienische, sicherheitstechnische sowie gesundheitsbezogene
Anforderungen zu nennen. Soweit die persönliche Anmeldepflicht und Pflicht zur
regelmäßigen gesundheitlichen Beratung betroffen sind, ist auszuführen, dass
Prostituierte ihre Tätigkeit künftig anmelden müssen. Die Anmeldebescheinigung gilt
für zwei Jahre, bei heranwachsenden Personen zwischen 18 und 21 für ein Jahr. Mit
der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zur Rechtsstellung von
Prostituierten, zur Krankenversicherungspflicht, zu gesundheitlichen und sozialen
Themen und Beratungsangeboten verbunden. Darüber hinaus müssen Prostituierte
eine Gesundheitsberatung bei einer für den öffentlichen Gesundheitsdienst
zuständigen Behörde wahrnehmen. Die Beratung ist in jährlichem, für
Heranwachsende in halbjährlichem Rhythmus zu wiederholen. Mit der Einführung
der Erlaubnispflicht für Betreibende eines Prostitutionsgewerbes werden zudem die
ordnungsrechtlichen Instrumente zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes
verbessert und gefährliche Erscheinungsformen des Prostitutionsgewerbes
ausgeschlossen.

Der Deutsche Bundestag hat zudem am 7. Juli 2016 das Gesetz zur Verbesserung
der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des
Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
beschlossen, das die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur
vollständigen Umsetzung der Menschenhandelsrichtlinie 2011/36/EU enthält. Das
Gesetz enthält insbesondere eine Neufassung der strafrechtlichen Vorschriften zum
Menschenhandel. Teil des Gesetzes sind außerdem neue Straftatbestände der
„Ausbeutung der Arbeitskraft“ und der „Ausbeutung unter Ausnutzung einer
Freiheitsberaubung“. Ebenfalls aufgenommen worden ist eine Regelung zur
Strafbarkeit von Kunden sexueller Dienstleistungen, wonach die – auch billigend in
Kauf nehmende – Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers zu sexuellen
Handlungen unter Strafe gestellt wird. Das Gesetz ist am 15. Oktober 2016 in Kraft
getreten.

Auch der Schutz der Opfer ist ein wichtiges rechtspolitisches Anliegen. Zahlreiche
Gesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre haben die Situation der Opfer weiter
verbessert und dazu geführt, dass der Opferschutz seinen festen Platz in der
Strafprozessordnung hat. Mit dem Dritten Opferrechtsreformgesetz vom
21. Dezember 2015 wurden nicht nur die Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland aus der Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) umgesetzt. Hierdurch wurde
auch eine Unterstützung für besonders schutzbedürftige Opfer geschaffen. Mit den
Regelungen zur psycho-sozialen Prozessbegleitung, die ab dem 1. Januar 2017
gelten, erhalten insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalt- und
Sexualdelikten geworden sind, eine professionelle Begleitung während des
gesamten Strafverfahrens. Im Einzelfall können auch erwachsene Opfer schwerer
Gewalt- oder Sexualverbrechen eine solche Betreuung benötigen und erhalten.
Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts.
Psycho-soziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung
vor, während und nach der Hauptverhandlung, die die qualifizierte Betreuung,
Informationsvermittlung und Unterstützung von besonders schutzbedürftigen
Verletzten im Strafverfahren umfasst. Hierdurch soll vor allem die individuelle
Belastung der Opfer reduziert werden. Deutschland hat am 12. Oktober 2017 das
Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 ratifiziert. Die so genannte
Istanbul-Konvention ist seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft. Das
Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den
Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss
und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen
Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für
das Problem sensibilisiert werden. Diese Konvention ist das erste völkerrechtlich
verbindliche Instrument für den europäischen Kontinent, das sich umfassend mit
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beschäftigt. Die Bundesregierung hat
darauf hingewiesen, dass Deutschland in den letzten Jahren viel dafür getan, um die
Regelungen der Konvention in nationales Recht umzusetzen. Dabei konnte immer
wieder auf die Konvention Bezug genommen werden, wenn es um Schutzlücken für
von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen ging. Die Lücken konnten nach und
nach geschlossen werden. Zum Beispiel wurde Artikel 24 der Istanbul-Konvention
mit dem bundesweiten Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" 2013 umgesetzt. Das
Hilfetelefon ist 24 Stunden entgeltfrei erreichbar, barrierefrei und in 18 Sprachen. Mit
dem fünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des
Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – das am 10. November 2016 in Kraft
getreten ist, wurde der Grundsatz „Nein heißt Nein" aus Artikel 36 der
Istanbul-Konvention umgesetzt. Um einheitliche Schutzstandards auch auf
europäischer Ebene zu erreichen, wirbt Deutschland bei anderen Staaten für die
Ratifizierung und begrüßt, dass auch die Europäische Union die Konvention im Juni
2017 gezeichnet hat.

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass durch die dargestellten Regelungen und
Maßnahmen die gewünschte Stärkung der Rechte von Personen, die in der
Prostitution arbeiten, erreicht wurde. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Der abweichende Antrag der Fraktionen der AfD, der FDP und von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Verfolgung von
Menschenhandel und der Schutz der Opfer von Menschenhandel gefordert ist, und
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesminsterium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit die Verfolgung von Menschenhandel und der Schutz der Opfer von
Menschenhandel gefordert ist, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen,
wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


08.06.2017, 13:14


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