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Besonderer Teil des Strafgesetzbuches - Stärkung der Rechte von Menschen in der Prostitution

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Petitsioon on adresseeritud: Deutschen Bundestag

Mit der Petition wird die Stärkung der Rechte von Menschen in der Prostitution gefordert.Überlebende von Menschenhandel: Aufenthaltsrecht ohne Aussagepflicht, Opferentschädigung und psychosoziale Betreuung

Selgitus

Die Bundesregierung hat die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ohne Kommentar verstreichen lassen. Im Juni 2013 wurde ein Gesetzesentwurf zum Themenfeld Prostitution und Menschenhandel verabschiedet. Die wirklich wichtigen Punkte, z. B. die Stärkung der Rechte von Sexarbeitern oder ein Aufenthaltsrecht ohne Aussagepflicht sind nicht mit aufgenommen worden. Begründung: Aufgrund der fehlenden Zeit. Der besagte Gesetzesentwurf wurde am 20. September 2013 im Bundesrat abgelehnt.Prostitution ist in der BRD legal, es fehlt jedoch nach wie vor an Rahmenbedingungen, welche die Rechte von allen Menschen in der Prostitution stärkt und somit Schutz vor Ausbeutung bietet.Aufgrund dieser fehlenden Rahmenbedingungen und der damit fehlenden Möglichkeit auf das Einfordern können von Rechten, bietet dies einen "Nährboden" für Ausbeutung. Menschen, denen keine Rechte zugestanden werden, an wen sollen sie sich wenden? Wie sollen sie ihr Recht auf Freiheit oder körperliche Unversehrtheit in der Praxis einfordern können, wenn sie als Menschen ohne Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung begründete Angst vor einer Abschiebung in ihr Herkunftsland haben müssen? Wenn sie aus Angst um ihr Leben oder das ihrer Angehörigen, aus Scham aufgrund des Erlebten oder der Angst vor einer Stigmatisierung durch die Gesellschaft, die Aussage vor Gericht verweigern und somit "nicht kooperieren".

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Petitsioon algatatud: 07.10.2013
Kogumine lõpeb: 16.04.2014
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uudised

  • Pet 3-17-17-451-056710 Besonderer Teil des Strafgesetzbuches

    Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
    beschlossen:

    Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Begründung

    Die Petentin möchte eine Stärkung der Rechte von Personen erreichen, die in der
    Prostitution arbeiten.

    Insbesondere fordert sie Aufenthaltsrechte ohne Aussageverpflichtung,
    Opferentschädigung und psychosoziale Betreuung. Sie führt aus, dass die
    Bundesregierung die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinien zur Verhütung und
    Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer ergebnislos habe
    verstreichen lassen. Ein Gesetzentwurf zur Thematik der Prostitution und des
    Menschenhandels sei nicht in Kraft getreten. Prostitution sei in Deutschland zwar
    legal, jedoch fehle es an Rahmenbedingungen, durch die die Rechte von allen
    Menschen, die der Prostitution nachgehen, gestärkt werden und ein Schutz vor
    Ausbeutung geboten wird.

    Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
    Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 302 Mitzeichnende
    haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
    parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
    zu dem Anliegen darzulegen. Die Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im
    Folgenden dargestellte Ergebnis:

    Der Petitionsausschuss hat bereits in der 17. Wahlperiode in einem ähnlich
    gelagerten Petitionsverfahren (Pet 4-17-07-451-020288) beschlossen zu empfehlen,
    die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und dem
    Bundesministerium des Innern – als Material zu überweisen und den Fraktionen des
    Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es um das Bleiberecht von
    Menschenhandelsopfern aus Drittländern geht und das Petitionsverfahren im
    Übrigen abzuschließen. Der Deutsche Bundestag ist der Empfehlung des
    Petitionsausschusses am 21. März 2013 gefolgt.

    Der Petitionsausschuss hält weiterhin eine entschiedene Bekämpfung von
    Menschenhandel sowie von Ausbeutung und Gewalt im Umfeld von Prostitution für
    erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes ist es notwendig, die
    gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung dieser Kriminaltitätsformen
    sowie die Beratungs-, Betreuungs- und Schutzangebote für Opfer solcher
    Menschenrechtsverletzungen zu verbessern und an die aktuellen Herausforderungen
    anzupassen.

    Der Petitionsausschuss verweist auf die kontinuierliche Weiterentwicklung der
    europäischen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels. Hierbei
    handelt es sich insbesondere um die Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 zur
    Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
    sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, auch
    Menschenhandelsrichtlinie genannt, die Mindestvorschriften zur Verhütung und
    Bekämpfung des Menschenhandels festlegt. Das deutsche Recht erfüllt bereits jetzt
    weitgehend die Vorgaben der Richtlinie. Im Bereich des Strafrechts bestand jedoch
    noch gesetzlicher Anpassungsbedarf. Das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung
    dieser Richtlinie ist in der letzten Legislaturperiode leider nicht mehr zum Abschluss
    gebracht worden.

    In der letzten Wahlperiode hat der Petitionsausschuss gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2
    der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
    Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingeholt. Diesem
    Ausschuss waren der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes
    zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution
    tätigen Personen“ auf Bundestags-Drucksache 18/8556, der Antrag der Fraktion DIE
    LINKE. „Selbstbestimmungsrechte von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern stärken“
    auf Bundestags-Drucksache 18/7236 sowie der Antrag der Fraktion BÜNDNIS
    90/DIE GRÜNEN „Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten vorlegen“ auf
    Bundestags-Drucksache 18/7243 zur federführenden Beratung überwiesen waren.
    Weiterhin hat der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des Ausschusses für
    Recht und Verbraucherschutz eingeholt, dem der Gesetzentwurf zur Umsetzung der
    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
    2011 zur „Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner
    Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates“ auf
    Bundtags-Drucksache 18/4613 zur federführenden Beratung überwiesen war,
    eingeholt. Das Verfahren gemäß § 109 der Geschäftsordnung stellt sicher, dass die
    Beratungen im Fachausschuss in Kenntnis der vorliegenden Petitionen erfolgen. Der
    Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat mehrheitlich beschlossen,
    dem Plenum die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur
    Regulierung des Prostitutionsgewerbes auf Bundestags-Drucksache 18/8556
    anzunehmen. Er hat ausgeführt, dass in der abschließenden Beratung des
    Ausschusses deutlich geworden sei, dass aus Sicht der Koalitionsfraktionen mit
    diesen und weiteren Neuregelungen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen
    worden seien, die zu mehr Schutz der Prostituierten und zu einer Stärkung ihrer
    Rechte führen würden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat
    mitgeteilt, dass er mehrheitlich empfohlen hat, den Entwurf eines Gesetzes zur
    Umsetzung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
    vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
    Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des
    Rates anzunehmen.

    Die weitere Prüfung des Petitionsausschusses hatte das im Folgenden dargestellte
    Ergebnis:

    Am 1. August 2015 sind mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und
    der Aufenthaltsbeendigung weitere aufenthaltsrechtliche Verbesserungen für die
    Opfer von Menschenhandel in Kraft getreten. Ein Aufenthaltstitel soll nunmehr erteilt
    werden, wenn der Betroffene die Bereitschaft zeigt, mit den
    Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Darüber hinaus wird den Opfern von
    Menschenhandel auch nach deren Beteiligung am Strafverfahren gegen die Täter
    eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet.

    Das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der
    Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz) ist am 1. Juli 2017 in Kraft
    getreten. Kernelemente des Gesetzentwurfes sind die Erlaubnispflicht für
    Betreibende eines Prostitutionsgewerbes und die persönliche Anmeldepflicht und
    Pflicht zur regelmäßigen gesundheitlichen Beratung für Prostituierte. Damit wurden in
    Deutschland erstmals eine fachgesetzliche Regulierung für das Prostitionsgewerbe
    und rechtliche Rahmenbedingungen für die Ausübung der legalen Prostitution
    geschaffen. Mit der Einführung einer Pflicht zur persönlichen Anmeldung und einer
    regelmäßigen gesundheitlichen Beratung wird langfristig sichergestellt, dass
    Prostituierte verlässliche Informationen zu ihren Rechten und zu gesundheitlichen
    und sozialen Unterstützungsangeboten erhalten. Insbesondere Personen, die
    entgegen den Zielen des Gesetzes weitgehend fremdgesteuert und uninformiert von
    Dritten in Prostitutionsbetriebe verbracht werden, wird eine Möglichkeit zur
    Kontaktaufnahme mit milieufernen Dritten geboten. Hierdurch wird ihnen eine
    Chance eröffnet, von der Existenz unterstützender Angebote zu erfahren.

    Die Erlaubnispflicht für Betreibende eines Prostitutionsgewerbes ist geknüpft an die
    Vorlage eines Betriebskonzeptes und an eine Zuverlässigkeitprüfung der
    Betreibenden. Menschenunwürdige Betriebskonzepte, die mit der Wahrnehmung des
    Rechts auf das sexuelle Selbstbestimmungsrecht unvereinbar sind oder der
    Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leisten, sind verboten. Als Beispiele sind
    hier sogenannte Flatrate-Bordelle, Gang-Bang-Rape-Parties u.ä. zu nennen.
    Gesetzlich festgelegte Mindeststandards müssen eingehalten werden. Als solche
    sind räumliche, hygienische, sicherheitstechnische sowie gesundheitsbezogene
    Anforderungen zu nennen. Soweit die persönliche Anmeldepflicht und Pflicht zur
    regelmäßigen gesundheitlichen Beratung betroffen sind, ist auszuführen, dass
    Prostituierte ihre Tätigkeit künftig anmelden müssen. Die Anmeldebescheinigung gilt
    für zwei Jahre, bei heranwachsenden Personen zwischen 18 und 21 für ein Jahr. Mit
    der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zur Rechtsstellung von
    Prostituierten, zur Krankenversicherungspflicht, zu gesundheitlichen und sozialen
    Themen und Beratungsangeboten verbunden. Darüber hinaus müssen Prostituierte
    eine Gesundheitsberatung bei einer für den öffentlichen Gesundheitsdienst
    zuständigen Behörde wahrnehmen. Die Beratung ist in jährlichem, für
    Heranwachsende in halbjährlichem Rhythmus zu wiederholen. Mit der Einführung
    der Erlaubnispflicht für Betreibende eines Prostitutionsgewerbes werden zudem die
    ordnungsrechtlichen Instrumente zur Überwachung des Prostitutionsgewerbes
    verbessert und gefährliche Erscheinungsformen des Prostitutionsgewerbes
    ausgeschlossen.

    Der Deutsche Bundestag hat zudem am 7. Juli 2016 das Gesetz zur Verbesserung
    der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des
    Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch
    beschlossen, das die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen zur
    vollständigen Umsetzung der Menschenhandelsrichtlinie 2011/36/EU enthält. Das
    Gesetz enthält insbesondere eine Neufassung der strafrechtlichen Vorschriften zum
    Menschenhandel. Teil des Gesetzes sind außerdem neue Straftatbestände der
    „Ausbeutung der Arbeitskraft“ und der „Ausbeutung unter Ausnutzung einer
    Freiheitsberaubung“. Ebenfalls aufgenommen worden ist eine Regelung zur
    Strafbarkeit von Kunden sexueller Dienstleistungen, wonach die – auch billigend in
    Kauf nehmende – Ausnutzung einer Zwangslage des Opfers zu sexuellen
    Handlungen unter Strafe gestellt wird. Das Gesetz ist am 15. Oktober 2016 in Kraft
    getreten.

    Auch der Schutz der Opfer ist ein wichtiges rechtspolitisches Anliegen. Zahlreiche
    Gesetzgebungsvorhaben der letzten Jahre haben die Situation der Opfer weiter
    verbessert und dazu geführt, dass der Opferschutz seinen festen Platz in der
    Strafprozessordnung hat. Mit dem Dritten Opferrechtsreformgesetz vom
    21. Dezember 2015 wurden nicht nur die Verpflichtungen der Bundesrepublik
    Deutschland aus der Opferschutzrichtlinie (2012/29/EU) umgesetzt. Hierdurch wurde
    auch eine Unterstützung für besonders schutzbedürftige Opfer geschaffen. Mit den
    Regelungen zur psycho-sozialen Prozessbegleitung, die ab dem 1. Januar 2017
    gelten, erhalten insbesondere Kinder und Jugendliche, die Opfer von Gewalt- und
    Sexualdelikten geworden sind, eine professionelle Begleitung während des
    gesamten Strafverfahrens. Im Einzelfall können auch erwachsene Opfer schwerer
    Gewalt- oder Sexualverbrechen eine solche Betreuung benötigen und erhalten.
    Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts.
    Psycho-soziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung
    vor, während und nach der Hauptverhandlung, die die qualifizierte Betreuung,
    Informationsvermittlung und Unterstützung von besonders schutzbedürftigen
    Verletzten im Strafverfahren umfasst. Hierdurch soll vor allem die individuelle
    Belastung der Opfer reduziert werden. Deutschland hat am 12. Oktober 2017 das
    Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
    Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 ratifiziert. Die so genannte
    Istanbul-Konvention ist seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft. Das
    Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den
    Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss
    und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen
    Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für
    das Problem sensibilisiert werden. Diese Konvention ist das erste völkerrechtlich
    verbindliche Instrument für den europäischen Kontinent, das sich umfassend mit
    Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt beschäftigt. Die Bundesregierung hat
    darauf hingewiesen, dass Deutschland in den letzten Jahren viel dafür getan, um die
    Regelungen der Konvention in nationales Recht umzusetzen. Dabei konnte immer
    wieder auf die Konvention Bezug genommen werden, wenn es um Schutzlücken für
    von Gewalt betroffene Frauen und Mädchen ging. Die Lücken konnten nach und
    nach geschlossen werden. Zum Beispiel wurde Artikel 24 der Istanbul-Konvention
    mit dem bundesweiten Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" 2013 umgesetzt. Das
    Hilfetelefon ist 24 Stunden entgeltfrei erreichbar, barrierefrei und in 18 Sprachen. Mit
    dem fünfzigsten Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des
    Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – das am 10. November 2016 in Kraft
    getreten ist, wurde der Grundsatz „Nein heißt Nein" aus Artikel 36 der
    Istanbul-Konvention umgesetzt. Um einheitliche Schutzstandards auch auf
    europäischer Ebene zu erreichen, wirbt Deutschland bei anderen Staaten für die
    Ratifizierung und begrüßt, dass auch die Europäische Union die Konvention im Juni
    2017 gezeichnet hat.

    Der Petitionsausschuss stellt fest, dass durch die dargestellten Regelungen und
    Maßnahmen die gewünschte Stärkung der Rechte von Personen, die in der
    Prostitution arbeiten, erreicht wurde. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
    abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

    Der abweichende Antrag der Fraktionen der AfD, der FDP und von BÜNDNIS 90/DIE
    GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz
    und für Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des
    Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit die Verfolgung von
    Menschenhandel und der Schutz der Opfer von Menschenhandel gefordert ist, und
    das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

    Der Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung – dem
    Bundesminsterium der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zu
    überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
    soweit die Verfolgung von Menschenhandel und der Schutz der Opfer von
    Menschenhandel gefordert ist, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen,
    wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt.

    Begründung (PDF)
  • 8.6.2017al

Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd