Piirkond : Saksamaa
 

Bundespräsident - Abschaffung des Amtes des Bundespräsidenten

Avaldaja ei ole avalik
Petitsioon on adresseeritud
Deutschen Bundestag

909 allkirjad

Petitsiooni ei rahuldatud

909 allkirjad

Petitsiooni ei rahuldatud

  1. Algatatud 2012
  2. Kogumine valmis
  3. Esitatud
  4. Dialoog
  5. Lõppenud

See on veebipõhine petitsioon des Deutschen Bundestags.

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29.08.2017 10:50

Pet 1-17-06-1100-032959Bundespräsident
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird im Rahmen einer Änderung des Grundgesetzes begehrt, das
Amt des Bundespräsidenten abzuschaffen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 909 Mitzeichnungen und
206 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, das Amt des
Bundespräsidenten müsse aus betriebswirtschaftlichen Gründen unter Kosten-
Nutzen-Aspekten abgeschafft werden. Ohnehin habe der Bundespräsident kaum
Entscheidungsbefugnisse, gestalte die Politik weder mit noch sei er essentiell für die
auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Amt, das vor
allem repräsentativen Zwecken diene, koste den Steuerzahler Millionen. Im Hinblick
auf die Finanzkrise, den stetigen Reallohnverzicht der arbeitenden Bevölkerung, die
Verschlankung des öffentlichen Dienstes und die Euro-Krise müsse das Amt des
Bundespräsidenten ersatzlos abgeschafft werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat u.a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen

Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss merkt zunächst grundsätzlich an, dass er weder die Aufgabe
noch Anlass hat, die Amtsführung des amtierenden Bundespräsidenten oder seiner
Vorgänger zu bewerten und daraus verfassungspolitische Schlüsse für die
Legitimation des Amtes zu ziehen.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass nach dem Grundgesetz die Aufgaben,
die mit dem Amt des Bundespräsidenten verbunden sind, bewusst nicht einer der
drei klassischen Staatsgewalten zugeordnet worden sind. Der Bundespräsident soll
keine politische Machtstellung einnehmen. Ihm kommt vielmehr aufgrund seiner
Stellungals Staatsoberhaupt und seiner Aufgaben - vor allem die Repräsentation des
Staates, die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, die Vertretung der
Bundesrepublik Deutschland auf völkerrechtlicher Ebene gegenüber anderen
Staaten und das Begnadigungsrecht nach Artikel 60 Abs. 2 GG - eine für das
Staatswesen im Inneren integrative Funktion zu. Der Bundespräsident ist als
Staatsoberhaupt parteipolitisch neutral und wahrt eine gewisse Distanz zum
politischen Alltagsgeschehen. Diese Position ermöglicht es dem Bundespräsidenten,
das gesamte Volk zu erreichen, Stimmungen innerhalb der Gesellschaft
aufzunehmen und an die Politik heranzutragen, aber auch an die Bürger zu
appellieren, ihre Verantwortung in der demokratischen Gesellschaft wahrzunehmen.
Er kann so die Herstellung eines Grundkonsenses erreichen, durch den die
Bewältigung aktueller gesellschaftspolitischer Herausforderungen ermöglicht wird.
Angesichts dieser besonderen Aufgaben ist eine Bewertung der Funktion des
Staatsoberhauptes aus betriebswirtschaftlicher Sicht nach Auffassung des
Petitionsausschusses nicht angezeigt.Die Entscheidung des Verfassungsgebers, die
oben dargestellten Aufgaben in der Funktion eines Staatsoberhauptes zu vereinen,
hat sich seit Bestehen des Grundgesetzes bewährt. Der gänzliche Verzicht auf ein
Staatsoberhaupt würde eine beachtliche Zäsur im System der Verfassungsorgane
markieren, deren Akzeptanz in Politik und Gesellschaft skeptisch zu beurteilen sein
dürfte.
Jede Änderung der Vorschriften über das Amt des Bundespräsidenten würde zu
einer Debatte über seine Stellung im Gefüge der Verfassungsorgane untereinander
führen. Der Verfassungsgeber hat das Amt des Bundespräsidenten aufgrund der
Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik bewusst nicht mit politischen

Gestaltungsmöglichkeiten ausgestattet, die denjenigen des Deutschen Bundestages
und der Bundesregierung vergleichbar sind.
Zur Umsetzung des Vorschlags der Petition wären zudem Änderungen im
5. Abschnitt des Grundgesetzes erforderlich. Sie bedürften nach Artikel 79
Abs. 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Deutschen
Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates, also einer breiten
politischen Übereinstimmung auf Bundes- und Länderebene. Eine Mehrheit für ein
derartiges Vorhaben vermag der Ausschuss indes nicht zu erkennen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Petitionsausschuss keinen Anlass, das mit der
Petition verfolgte Anliegen zu unterstützen. Er empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


Aidake tugevdada kodanikuosalust. Tahame teha Teie mured kuuldavaks, jäädes samas iseseisvaks.

Annetage nüüd