Bundesverfassung - Bundespräsident darf nie einer Partei angehört haben

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
628 Unterstützende 628 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

628 Unterstützende 628 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:51

Pet 1-17-06-1000-033886Bundesverfassung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird eine Änderung des Artikels 55 Grundgesetz dahingehend
gefordert, dass der Bundespräsident keiner politischen Partei angehören darf bzw.
angehört hat.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 628 Mitzeichnungen und
106 Diskussionsbeiträgen sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, der
Bundespräsident nehme im Verfassungsgefüge einen Sonderstatus ein. Er werde
insbesondere vom Volk als überparteilich wahrgenommen und stelle eine
„moralische Instanz“ dar. Darüber hinaus leiste der Bundespräsident seinen Eid zum
Wohle des deutschen Volkes. Zur Stärkung seiner Position wäre es daher hilfreich,
wenn er tatsächlich überparteilich sei, d.h. allenfalls einer Partei nahe stünde, jedoch
nie Mitglied einer Partei gewesen sei noch einer Partei als aktives Mitglied angehöre.
Die Parteilosigkeit solle verhindern, dass der Bundespräsident aus Gründen der
Parteiräson gewählt werde. Die Erweiterung des Artikels 55 Grundgesetz (GG) führe
darüber hinaus zu einer Stärkung der Bundesversammlung. Die Mitglieder könnten
vor dem Hintergrund der Parteilosigkeit des Kandidaten eine reine
Gewissensentscheidung treffen. Auch stärke die Änderung des Artikels 55 GG den
Bundespräsidenten in seiner Position als Staatsoberhaupt. Er könne sein Amt frei
von jeglicher Parteiräson ausüben, so wie es auch vom GG vorgesehen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat u.a. auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass das Grundgesetz in Artikel 55 GG
ausreichende Regelungen zu Unvereinbarkeiten enthält. Diese sind zum Teil
Ausfluss der Gewaltenteilung; vor allem dienen sie aber der Gewährleistung
unabhängiger und unbeeinträchtigter Ausübung des Präsidentenamtes sowie der
Vermeidung von Interessenkonflikten.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Bundespräsident nach Artikel 55 GG
weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft auf Bundes- oder
Landesebene angehören darf. Er darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe
und keinen Beruf ausüben und darf weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines
auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Die Unvereinbarkeit wird erst mit
dem Amtsantritt des Bundespräsidenten wirksam; ein unvereinbares Amt braucht
nicht vor der Wahl zum Bundespräsidenten niedergelegt zu werden.
Die Mitgliedschaft in einer politischen Partei ist ausdrücklich nicht verboten. Es
entspricht aber dem Amtsverständnis aller bisherigen Bundespräsidenten, die einer
politischen Partei angehörten, ihre Mitgliedschaft ruhen zu lassen, da dem
Bundespräsidenten eine für das Staatswesen im Innern integrative Funktion
zukommt. Der Bundespräsident ist als Staatsoberhaupt parteipolitisch neutral und
wahrt eine gewisse Distanz zum politischen Alltagsgeschehen. Diese Position
ermöglicht es dem Bundespräsidenten, das gesamte Volk zu erreichen, Stimmungen
innerhalb der Gesellschaft aufzunehmen und an die Politik heranzutragen, aber auch
an die Bürger zu appellieren, ihre Verantwortung in der demokratischen Gesellschaft
wahrzunehmen. Er kann so die Herstellung eines Grundkonsenses erreichen, durch
den die Bewältigung aktueller gesellschaftspolitischer Herausforderungen ermöglicht
wird. Üblich ist daher - dem Sinn des Amtes entsprechend - ein Ruhenlassen der
Mitgliedschaft und die Aufgabe aller Parteiämter.
Der Verfassungsgeber hat das Amt des Bundespräsidenten nicht mit politischen
Gestaltungsmöglichkeiten ausgestattet, die denjenigen des Deutschen Bundestages
und der Bundesregierung vergleichbar sind. Der Verfassungsgeber hat damit auf die

Erfahrungen aus der Zeit der Weimarer Republik reagiert, zu deren Zusammenbruch
die weit reichenden Befugnisse des Reichspräsidenten mit beigetragen hatten.
Vor diesem Hintergrund sind Erweiterungen der Unvereinbarkeitsregel des Artikels
55 GG nach Ansicht des Petitionsausschusses nicht geboten. Artikel 55 GG sichert
die unabhängige Ausübung des Präsidentenamtes hinreichend.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern