Denkmalschutzgesetz; Verwendung von Metalldetektoren

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Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages
279 Tukeva 279 sisään Schleswig-Holstein

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

279 Tukeva 279 sisään Schleswig-Holstein

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2015
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Schleswig-Holsteinischen Landtages .

25.01.2016 klo 17.23

20.07.2015Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die Öffentliche Petition auf der Grundlage der von dem Petenten vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa beraten. Er vermag sich nicht für ein Votum im Sinne des Petenten einzusetzen.Das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa führt aus, dass Ziel des Denkmalschutzgesetzes ist, das kulturelle Erbe des Landes zu bewahren. Dazu gehört auch das archäologische Erbe. Bereits das Denkmalschutzgesetz von 1958 sah daher vor, dass die Suche nach Kulturdenkmalen genehmigungspflichtig ist. Bei der Novelle des Denkmalschutzgesetzes 2014 wurde der Genehmigungstatbestand überarbeitet und anstelle der subjektiven Absicht auf objektive Kriterien abgestellt. Der Gesetzgeber hat sich mit der Formulierung des Genehmigungstatbestandes intensiv auseinandergesetzt. Bei der gewählten Formulierung handelt es sich um die Regelung, die nach Auffassung des Gesetzgebers das kulturelle Erbe des Landes am effektivsten schützen kann. Das Ministerium weist darauf hin, dass das schleswig-holsteinische Denkmalschutzgesetz den Einsatz von Metallsonden nicht automatisch verbietet, sondern lediglich eine Genehmigungspflicht einführt. Eine Genehmigungspflicht ist auch vor dem Hintergrund geboten, um Gefahren beim Fund von Waffen und Munitionsresten zu begegnen. Das Archäologische Landesamt bietet entsprechende Zertifizierungslehrgänge an und arbeitet seit Jahren erfolgreich mit ehrenamtlichen Sondengängern zusammen, denen das Land gerade in den letzten Jahren wichtige Neuentdeckungen zu verdanken hat.Die Beratung der Petition wird damit abgeschlossen.Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt voraussichtlich in der Tagung vom 18. bis 20. November 2015.


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