Terület: Németország

Deutsche Bahn AG - Keine Verwendung von einer der EU-Fahrgastrechteverordnung abweichenden Definition von Pünktlichkeit durch Verkehrsunternehmen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
26 Támogató 26 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

26 Támogató 26 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:06

Pet 1-18-12-9312-035085Deutsche Bahn AG
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Verkehrsunternehmen keine von der EU-
Fahrgastrechteverordnung abweichende Definition von Pünktlichkeit verwenden
dürfen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 64 Mitzeichnungen und sechs Diskussionsbeiträge
vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte
im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass
Verkehrsunternehmen mit einer abweichenden Definition von Pünktlichkeit
behaupteten, dass sie hohe Pünktlichkeitswerte hätten. Dies stelle einen Verstoß
gegen die Fahrgastrechteverordnung dar, die Verspätung in Artikel 3 Nummer 12
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 als „… die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen
Ankunftszeit des Fahrgasts gemäß dem öffentlichen Fahrplan und dem Zeitpunkt
seiner tatsächlichen oder erwarteten Ankunft“ definiere.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu der Petition wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss hält einführend fest, dass maßgebliche Rechtsgrundlage für
die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr die Verordnung (EG) Nummer 1371/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte
und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist. Diese trat am 3. Dezember 2009
in Kraft und ist unmittelbar geltendes Recht. Nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 kann ein
Fahrgast bei Verspätungen vom Eisenbahnunternehmen eine
Fahrpreisentschädigung verlangen, wenn er zwischen dem auf der Fahrkarte
angegebenen Abfahrts- und Zielort eine Verspätung erleidet, für die keine
Fahrpreiserstattung nach Artikel 16 erfolgt ist. Die Mindestentschädigung beträgt ab
einer Verspätung von 60 Minuten 25 Prozent des Preises der Fahrkarte, ab einer
Verspätung von 120 Minuten 50 Prozent des Preises der Fahrkarte. Maßgeblich ist
insoweit der Beförderungsvertrag, was sich insbesondere aus Artikel 17 Absatz 1
Satz 6 ergibt, der hinsichtlich der Berechnung der Entschädigung ausdrücklich auf den
Beförderungsvertrag Bezug nimmt. Verspätung wird dabei nach Artikel 3 Nummer 12
wie folgt definiert: „Die Zeitdifferenz zwischen der planmäßigen Ankunftszeit des
Fahrgastes gemäß dem veröffentlichten Fahrplan und dem Zeitpunkt seiner
tatsächlichen oder erwarteten Ankunft.“ Insoweit ist maßgeblich für die zu leistende
Entschädigung die vom Fahrgast erlittene individuelle Verspätung.
Der Ausschuss betont, dass hiervon die den Eisenbahnunternehmen nach Artikel 28
auferlegte Pflicht zur Festlegung von Dienstqualitätsnormen und deren Überwachung
zu unterscheiden ist. Zu diesen durch die Eisenbahnunternehmen festzulegenden
Dienstqualitäten gehört nach Anhang III der Verordnung (EG) Nummer 1371/2007
unter anderem die Pünktlichkeit der Verkehrsdienste. Die konkrete Ausgestaltung der
Dienstqualitätsnormen sowie die Überwachung der festgelegten Normen liegen nach
dem Wortlaut des Artikels 28 in der Hand der Eisenbahnunternehmen. Eine
Konkretisierung der in Anhang III aufgeführten Bereiche der Dienstqualitätsnormen ist
weder auf europäischer noch auf internationaler Ebene vorgesehen. Auch die
Überwachung der von den Eisenbahnunternehmen selbst festgelegten
Dienstqualitätsnormen durch eine Behörde ist nicht vorgesehen, da nach Artikel 28
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 1371/2007 es die Eisenbahnunternehmen
selbst sind, die die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen zu überwachen
haben. Sie haben dazu jährlich einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen. Der Ausschuss hält die geltende

Rechtslage für sachgerecht und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


Segítsen a polgári részvétel erősítésében. Szeretnénk, hogy petíciója figyelmet kapjon és független maradjon.

Adományozzon most