Einführung der Biotonne in Frankenthal

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtages
16 Υποστηρικτικό 16 σε Ρηνανία-Παλατινάτο

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

16 Υποστηρικτικό 16 σε Ρηνανία-Παλατινάτο

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2017
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Rheinland-Pfälzischen Landtages.

Προώθηση

12/11/2018, 11:10 π.μ.

Der Petent wandte sich mit seiner Eingabe gegen die Einführung der Biotonne in
Frankenthal (Pfalz) auch für Eigenkompostierer und in diesem Zusammenhang gegen
das vorzuhaltendes Mindestvolumen der Bioabfallbehälter.

Die Ermittlungen hatten ergeben, dass nach Auskunft des Eigen- und
Wirtschaftsbetriebes Frankenthal in der Stadt Frankenthal eine flächendeckende
Getrennterfassung von Bioabfall mittels Biotonnen eingeführt wurde, um somit den
gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht
spätestens zum 01.01.2015 eine getrennte Erfassung von Bioabfällen vor.

Nach den vom Eigen- und Wirtschaftsbetrieb getroffenen Feststellungen wurden zur
Entwicklung eines Abfallwirtschaftskonzepts verschiedene Vorbereitungsmaßnahmen
durchgeführt und Daten ermittelt. So wurde 2013 ein Ingenieurbüro beauftragt, mit der
Aufgabe, die Stadt Frankenthal in der Umsetzung der im Kreislaufwirtschaftsgesetz
niedergeschriebenen Maßnahme zur Getrenntsammlung von Bioabfällen zu beraten. Ziel
war die Erarbeitung eines Konzeptes, das den rechtlichen Vorschriften und den für die
Stadt Frankenthal spezifischen Einrichtungen und Verhältnissen Rechnung trägt. Anhand
einer durchgeführten Restabfallanalyse wurde die Notwendigkeit der Einführung der
Biotonne deutlich. Im Rahmen von Behälterbestandsaufnahmen wurde das tatsächlich
bereitgestellte Behältervolumen ermittelt. Zudem wurde eine Bürgerbefragung
durchgeführt, deren Ziel es war, die Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen der
Bürger in die Konzepterarbeitung des Abfallwirtschaftssystems einfließen lassen zu
können. Danach würden insgesamt 50% aller Befragten einer Änderung des bestehenden
Gebührenmodells für eine höhere Verursachergerechtigkeit zustimmen. 45% der
Befragten hätten angegeben, organische Abfälle zu kompostieren und durchschnittlich
seien 81% der Befragten mit der aktuellen Situation der Grünschnittentsorgung zufrieden.
Darüber hinaus sei eine Strategiekommission gebildet, um die Bürger und Gremien
möglichst frühzeitig in den Konzeptfindungsprozess einzubinden.

Der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb erklärte, dass mit der Einführung der Biotonne die
Leistungspallette erweitert wurde. Die Behälterinfrastruktur für Restabfall blieb bestehen.
Die Biotonne wurde als Pflichttonne flächendeckend in der Stadt Frankenthal eingeführt
und jede Abrechnungseinheit erhielt mindestens das kleinste Bioabfallbehältervolumen.
Das Behältersortiment für Bioabfall enthält folgende Größen: 40 L, 60 L, 120 L, 240 L und
660 L. Dabei ist für Haushalte ohne gemeldete Eigenkompostierung ein Mindestvolumen
von 10 L pro Person und Woche festgesetzt. Für Haushalte, die eine Eigenkompostierung
angemeldet haben, wird mindestens ein Behältervolumen von 7 Liter pro Person und
Woche bemessen. Hinsichtlich der Eigenkompostierung verwies der Eigen- und
Wirtschaftsbetrieb auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit, nach dem die Getrenntsammlungspflicht für alle im jeweiligen
Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers anfallenden überlassungspflichtigen
Bioabfälle gilt. Freiwillige Anschlusslösungen und ein Anschluss lediglich von Teilgebieten
an die getrennte Bioabfallsammlung seien in der gesetzlichen Bestimmung nicht
vorgesehen. Zur Umsetzung der gesetzlichen Getrenntsammlungspflicht werde nach
Einschätzung des Bundesministeriums regelmäßig ein Anschluss- und
Benutzungszwang an die Getrenntsammlungssysteme (Biotonne) mit Festlegung eines
Mindestbehältervolumens erforderlich sein. Im Hinblick auf die Möglichkeit der
Eigenkompostierung von Bioabfällen führe das Bundesministerium aus, dass die
Eigenkompostierung von Bioabfällen auf dem eigenen Grundstück an sich noch nicht
ausreichend ist, um die Möglichkeit der Freistellung zu begründen, da die
Eigenkompostierung für sich lediglich eine Behandlung, nicht jedoch eine Verwertung von
Bioabfällen darstellt. Es muss gewährleistet werden, dass die selbst hergestellten
Bioabfallkomposte tatsächlich eigenverwertet werden, d. h. dass ausreichend
Aufbringungsfläche auf dem eigengenutzten Grundstück vorhanden sind, um den
erzeugten Kompost auch umweltverträglich nutzen zu können. Die gesetzlich verankerte
Freistellungsmöglichkeit könne nach Einschätzung des Bundesministeriums jedoch nicht
für alle in privaten Haushaltungen anfallenden Bioabfälle zum Tragen kommen. Für eine
Eigenkompostierung seien nicht alle dort anfallenden Bioabfälle geeignet, wie
beispielsweise gekochte Speisereste, Fleisch- und Fischreste. Solche Bioabfälle hätten
ein hohes Gasbildungspotential, sodass sie über die Biotonne getrennt gesammelt und
nicht über die Restmülltonne entsorgt werden sollen. Mithin bedeute die
Eigenkompostierung nicht zwangsläufig, dass auf die Ausstattung der jeweiligen
Haushalte mit einer Biotonne verzichtet werden kann. Die Voraussetzungen, die ein
Bürger erfüllen muss, um infolge einer Eigenkompostierung von einer vorgeschriebenen
Pflichtbiotonne befreit zu werden, seien indes als sehr hoch und kaum umsetzbar
einzustufen. Die Einschätzung des Bundesministeriums stimme mit den Ergebnissen aus
der Sortieranalyse der Restabfallbehälter überein.

Abschließend wies der Eigen- und Wirtschaftsbetrieb darauf hin, dass die Bürgerinnen
und Bürger rechtzeitig über die Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes informiert
wurden (Bürgerinformationsveranstaltungen, Infostände in der Fußgängerzone,
Bürgersprechstunden). In den daraus entstanden Gesprächen konnten viele Anregungen
entgegen genommen werden, die zur Überprüfung des Konzeptes in diesem Jahr
vorgemerkt wurden. Hauptbestandteil der Überprüfungen ist eine weitere Sortieranalyse
der Rest- und Bioabfallbehälter. Hierbei soll besonderes Augenmerk auf die Überprüfung
des Mindestvolumens gelegt werden und ggf. die Kreislaufwirtschafts- und
Kreislaufwirtschaftsgebührensatzung angepasst werden. Eine Änderung des
Mindestvolumens kann sich auf das Behältersortiment auswirken und eine Anpassung
sinnvoll sein. Dies kann auch die Einführung einer 80 L Tonne bedingen. Die
Sortieranalyse ist für Mai/Juni 2017 geplant. Eine vorzeitige Anpassung des
Mindestvolumens und des Behältersortiments ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar.
Für die Bemessung der Behältergröße wird die Berücksichtigung von Personen, die mit
Nebenwohnsitz gemeldet sind und berücksichtigt werden, überprüft. Im Ergebnis ist, um
eine sichere Abfallentsorgung zu gewährleisten und die gesetzlich vorgeschriebene
Getrenntsammlung der Bioabfälle umsetzen zu können, das Vorhalten eines
Mindestbehältervolumens für sowohl Rest- als auch Bioabfall notwendig. Das Ziel einer
weiteren Sortieranalyse ist es, spezifische Daten der getrenntgesammelten
Abfallfraktionen Rest- und Bioabfall zu gewinnen. Mit den aus der Sortieranalyse
resultierenden Ergebnissen wird eine Überprüfung des Mindestvolumens und des
Behältersortimentes durchgeführt. Bis dahin könne eine Behältergrößenwahl unter das
mindestens vorzuhaltende Behältervolumen nicht umgesetzt werden.

Der Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz hat in seiner nicht-
öffentlichen Sitzung am 09.05.2017 festgestellt, dass dem in der Eingabe
vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann.

Begründung (PDF)


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