Regija: Njemačka

Sofortiger Schutz der "Religionsfreiheit" durch das Grundgesetz - STOPP zu Missbrauch & Ausbeutung

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Deutscher Bundestag Petitionsausschuss
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09. 11. 2014. 18:30

Text gekürzt
Neuer Petitionstext: Die in Art. 4 des Grundgesetzes zugesicherte "Religionsfreiheit" in Deutschland, ist umgegend umgehend vor Missbrauch und Ausbeutung durch radikale Gläubige zu schützen!

Dieser Schutz muss für alle Religionen im Grundgesetz verankert werden !!!

Als Vorbild dient der Artikel 5 GG - Abs. 2 zur "Meinungsfreiheit".
Dort heisst es:

"DIESE RECHTE FINDEN IHRE SCHRANKEN IN DEN VORSCHRIFTEN DER ALLGEMEINEN GESETZE, DEN GESETZLICHEN BESTIMMUNGEN ZUM SCHUTZE DER JUGEND UND IN DEM RECHT DER PERSÖNLICHEN EHRE. 

DAS NÄHERE REGELT EIN BUNDESGESETZ."

Da dieses Anliegen mehrfach vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt wurde, Hierfür fordern wir die Ausarbeitung eines "religiösen, besonderen Teils" im Strafegsetzbuch, auf Basis der § 80 - 358 StgB.
(Siehe: www.gesetze-im-internet.de/stgb/ - Besonderer Teil § 80 - 358)

Der Art. 4 GG - Religionsfreiheit muss mit Verweis auf dieses Gesetz erweitert und dieses Gesetz konsequent Anwendung werden!

"Religionsfreiheit" bedarf einer klaren Definition in ihren "Rechten und Pflichten".
Dem derzeitigen Missbrauch und der Ausbeutung der Religionsfreiheit ist umgehend durch eine "problembezogene Rechtsprechung" Einhalt zu gebieten.

Dies betrifft ins besondere: Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit, Straftaten gegen ausländische Staaten, Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen, Straftaten gegen die Landesverteidigung, und folgende. Propaganda, Aufstachelung zum Krieg

Darüber hinaus fordern wir, das Jugendschutzgesetz anzupassen, damit "Kindheit und Jugend" im öffentlichen Bereich vor "religiösen Extremisten" geschützt wird!

***

BEGRÜNDUNG DER PETITION : TEIL 1

Als 1949 das Grundgesetz aufgestellt wurde, konzentrierte sich die Politik bei der Kontrolle der Meinungsäußerung auf die herrschenden, politischen gesellschaftlichen Umstände.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Das Strafgesetzbuch gibt lediglich EINE gesellschaftlich, relevante Straftat vor, welche sich auf Religion und Weltanschauung bezieht. Dies ist § 166 - Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen!
(Siehe: www.gesetze-im-internet.de/stgb/ - Besonderer Teil § 80 - 358)

In der Vergangenheit war dies quasi ein leer laufender Tatbestand, da hier alle Religionen und Atheisten friedlich miteinander lebten und sich gegenseitig respektierten.

Generell lässt sich feststellen, dass die Regelungen des Strafgesetzbuches § 80 – 358 ausschließlich auf den Schutz des parteipolitischen, demokratischen Frieden beziehen, da weitere Definitionen vor allem in Bezug auf „religiöse Strukturen und Organisationen“ oder den „Schutz bestehender Kultur“ 1949 nicht nötig waren.

Dieser Umstand hat sich in den letzten 70 Jahren jedoch geändert.
Deutschland ist heute "interreligös" - hier leben über 100 Religionen friedlich miteinander!

Allerdings Dieser Umstand hat sich in den letzten Jahren jedoch geändert.

Es treten gegenwärtig agressive, fundamenalistische Islamisten in Deutschland auf und berufen sich auf ihre Grundrechte "die Religionsfreiheit" und die "Meinungsfreiheit"!

Bestimmte „religiöse Organisationen“ nehmen Einfluss auf politische Entscheidungen oder Entscheidungen, auf bestehende kulturelle Strukturen oder und Rituale.

Während Parteien "Meinung" durch Gesetze geschützt und an diese gebunden sind, ist „Religion“ als solche auch auf dem politischen Podest spezifisch gesehen schrankenlos.

„Meinungsfreiheit“ wird derzeit öffentlich mit „Religionsfreiheit“ gleich gesetzt. Also muss auch die „Religionsfreiheit“ ihre Schranken in einem eigens dafür ausgelegten Gesetz finden.

Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen im StgB § 80 – 358 , die Religionsfreiheit hingegen unterliegt keinen spezifischen Einschränkungen. Ein
Der Grund hierfür dafür ist der Umstand. da es simple: Es gab zur Zeit der Einführung des Grundgesetzes, keinen Grund gab, Grund, ein religionsspezifisches Schutzrecht im Strafgesetzbuch zu verankern.

Sowohl die gesellschaftliche Entwicklung, als auch politische und religiöse Diskurse und vor allem die Verunsicherungen in der Bevölkerung zeigen deutlich, dass diese „Definitionslücke“ im Gesetz zu massiven Spannungen führt.

Bedeutet "Religionsfreiheit", dass man "Glauben" nutzt, um Menschen für einen Krieg zu mobilisieren? Bedeutet "Religionsfreiheit", dass man zur Gewalt gegen "Ungläubige" aufruft?
Bedeutet "Religionsfreiheit", dass man nicht an gesellschaftliche Werte und Normen, des Landes in dem man lebt, gebunden ist?
Wie kann es sein, dass "Meinung" mit dem Ziel der "Friedenserhaltung" reguliert wird - Religion aber nicht?

Die Regierung muss endlich ihr Recht umsetzen, die Gesetze, die im Rahmen der Verfassung die Verfassungswirklichkeit definieren, der Gegenwart anzupassen und „Religionsfreiheit“ klaren „Rechten und Pflichten“ unterstellen. Neue Begründung: Teil2

Derzeit haben weder die deutschen Ministerien, noch die Behördern ein einheitliches Begriffskonzept oder Gesetz im Umgang mit „religiöser Propaganda, Volksverhetzung oder Meinungsfreiheit“ zur Hand. Dieser Umstand führt innerpolitisch und gesellschaftlich zu massiven Konflikten.

Bei der neuen Gesetzgebung gilt es nicht, die Religionsfreiheit des Einzelnen zu beschneiden. Viel mehr muss eine klare Definition für legitime und strafbare Handlungen entworfen werden. Nur so kann ein friedliches Miteinander der Religionen in Deutschland garantiert werden!

Dies betrifft nicht explizit die Religionsfreiheit im privaten und intimen Bereich, sondern vor allem den Umgang damit im Öffentlichen und Sozialbereich.

Das Grundgesetz sichert jedem Menschen das „Recht auf unbehinderter unbehinderte Meinungsfreiheit“ zu. Allerdings unterliegt diese
Diese Freiheit auch besonderen ist an Pflichten und ist an eine besondere Verantwortung gebunden. Hierzu zählen vor allem „die Rechte anderer“ sowie „der Ruf anderer“, aber auch der „Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundhet Volksgesundheit und der öffentlichen Sittlichkeit“.
So verbietet Hat sich Religionsfreiheit nicht auch daran zu halten?

Wann liegt denn durch eine „religiöse Handlung“ eine „Störung des öffentlichen Friedens“ nach § 166 vor? Ist Volksverhetzung nicht gleich zusetzten mit „Religionsverhetzung“? (§ 130 StgB)

§ 86 StgB verbietet das Verbreiten von Propaganda im parteilichen Sinne. Propaganda.
Religiöse Propaganda hingegen unterliegt keinen Einschränkungen.
Ist es also legitim ein Buch in der Öffentlichkeit zu verteilen, welches klar zur Gewalt gegen „Ungläubige“ auf ruft?
Hier muss insbesondere eine Regelung zur religiösen Werbung definiert werden, welche für alle Religionen in Deutschland bindend ist! Ist „anstacheln“ oder „aufhetzen“ unter Berufung auf die Religionsfreiheit nicht strafbar?

Beispielhaft gilt es zu klären, wann durch eine „religiöse Handlung“ eine „Störung des öffentlichen Friedens“ nach § 166 vorliegt. Auch der § 130 StgB – die Volksverhetzung, gibt im religiösen Kontext keine klare Definition vor.

Ferner Das Jugendschutzgesetz setzt sich das Jugendschutzgesetz überhaupt nicht mit der Gefährdung junger Menschen durch fundamentalistische, religiöse Propaganda auseinander.

Während das Gesetz klare Richtlinien bezüglich Kinder und Jugendliche werden vor rassistischer Propaganda oder gängiger Werbung definiert, ist das Moratorium „Kindheit und Jugend“ religiöser per Gesetz geschützt. Religiöser Werbung im öffentlichen und im sozialenh Bereich sozialen Bereich, sowie zum Teil gewaltverherrlichender Propaganda durch s.g. Peergroups und religiöse Organisationen sind sie schutzlos ausgeliefert.

Dies sind nur einige Beispiele fehlender Konkretisierungen "religiöser Einflussnahme" auf die bestehende Grundordnung.

Wir stellen die „Religionsfreiheit“ nicht in Frage! Aber die gesellschaftliche Entwicklung zeigt, dass es anwendbare Definitionen braucht.

Gruppen oder Einzelpersonen sind davor zu schützen, Opfer von Diskriminierung oder Gewalt zu werden, angestachelt oder ausgelöst durch religionsbezogene motivierte Aktionen, Hassreden oder Propaganda.

Das RECHT DER PERSÖNLICHKEIT AUF LEBEN UND FREIE ENTFALTUNG, die Volkssouveränität, die Verantwortlichkeit der Regierung und die Chancengleichheit für ALLE (ob religiös oder atheistisch) muss langfristig gesichert werden.

Dies kann nur über eine klar definierte Rechtssprechung erfolgen.

Laut Artikel 9 Abs. 2 der EUROPÄISCHEN MENSCHENRECHTSKONVENTION darf die Religionsfreiheit „Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Darum fordern wir den Deutschen Bundestag auf, von diesem Recht zum Wohle der Bevölkerung und im Sinne eines friedlichen, interreligiösen Miteinanders in Deutschland Gebrauch zu machen, "Religionsfreiheit" klar zu definieren und ihren Missbrauch im StgB strafrechtlich zu verankern. machen.

Ziel "Religionsfreiheit" ist es NICHT die „Religionsfreiheit“ in Frage klar zu stellen – sondern durch eine klare, anwendbare Definition die langfristige Wahrung der „freiheitlichen, demokratischen Grundordnung“, der „Menschenrechtskonvention“ sowie den Schutz der geltenden, deutschen Verfassung definieren, ihr Missbrauch im StgB strafrechtlich zu sichern.

Gruppen oder Einzelpersonen sind davor zu schützen, Opfer von Diskriminierung oder Gewalt zu werden, angestachelt oder ausgelöst durch religionsbezogene motivierte Aktionen, Hassreden oder Propaganda.

Das RECHT DER PERSÖNLICHKEIT AUF LEBEN UND FREIE ENTFALTUNG, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip verankern und die Chancengleichheit für alle Religionen in den einzelnen Bundesländern und der Gesamtrepublik muss langfristig gesichert und Jugend vor religiöser Manipulation geschützt werden.

Dies kann nur über eine klar definierte Rechtssprechung erfolgen.

Unter Berücksichtung der gesellschaftlichen Entwicklung ist eine zeitnahe Definition der Religionsfreiheit inkl. ihrer Rechte und Pflichten sowohl im Grundgesetz, als auch im StgB und Jugendschutz unausweichlich! "radikalen Glaubensanhängern" zu schützen!

Es ist Aufgabe der Regierung, durch entsprechende Instrumente einen Missbrauch der "Religionsfreiheit", vor allem durch Islamisten zu verhindern.

Nur so bekommen Städte, Kommunen. Legislative, Exikutive und Ministerien die Möglichkeit müssen auf bestimmte Tatbestände (Rekrutieren für den Dschihad, Aufruf zum Völkermord, gewaltverherrlichende Propaganda etc.) mit entsprechenden rechtlichen Maßnahmen zu reagieren. reagieren können.

Die Radikalisierung durch eine Religion und daraus resultierende Fremdenfeindlichkeit hat keinen Platz in Deutschland !!!

Die Bildung weiterer Vorurteile in der Bevölkerung durch Missbrauch & Ausbeutung der Religionsfreiheit muss minimiert werden.
Die Regierung hat zu handeln, bevor in Deutschland der Hass wieder um sich greift!

Diese Entwicklung zu stoppen ist AUFGABE DER REGIERUNG!


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