Region: Germany

Familienleistungsausgleich - Sozialgerechte und signifikante Erhöhung des Kindergeldes

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
115 supporters 115 in Germany

The petition is denied.

115 supporters 115 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

06/16/2017, 04:22

Pet 2-18-08-61102-018914

Familienleistungsausgleich


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine sozial gerechtere und signifikante Erhöhung des
Kindergeldes gefordert.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, die Ankündigung
des Bundesfinanzministers, das Kindergeld in zwei Stufen um sechs Euro zu
erhöhen, sei vor dem Hintergrund unausgewogener Finanzausgaben etwa zur
Rettung von Banken oder von Griechenland nicht nachvollziehbar und nicht
hinnehmbar. Kinder und Jugendliche müssten von Anfang an substanziell unterstützt
werden; dann seien sie ein Produktivitätsgewinn für Deutschland und ein Zugewinn
an ein humanes Menschenbild.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 115 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen
74 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zunächst der Bundesregierung Gelegenheit gegeben,
ihre Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf
im Sinne der Eingabe.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass seit dem
Jahressteuergesetz 1996 das Kindergeldrecht in den §§ 31f. 62 - 78

Einkommensteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt
ist. Das steuerrechtliche Kindergeld in Form eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG)
oder einer monatlich zu zahlenden Steuervergütung (§§ 62ff. EStG) erhalten etwa
99 % der Anspruchsberechtigten. Das sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKGG
erhält ca. 1 % der Anspruchsberechtigten. Die Höhe des Kindergeldes ist nach den
beiden gesetzlichen Regelungen gleich.
Der Petitionsausschuss betont, dass die Familie unter dem besonderen Schutz des
Staates steht. Das ist eine verfassungsrechtlich garantierte Position, die ihren
Niederschlag letztlich auch im Steuer- und Sozialrecht findet. Dazu gehört auch,
dass Aufwendungen, die wegen des Unterhalts, der Betreuung, der Erziehung und
der Ausbildung der Kinder entstehen, in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der
Familie mit zu berücksichtigen sind. Deshalb unterstützt der Staat Familien mit der
Zahlung des beschriebenen Kindergeldes. Es soll helfen, die finanziellen
Belastungen der Eltern auszugleichen. Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die
Familien die Leistungsträger in Deutschland sind. In ihnen werden Kinder
großgezogen und Angehörige gepflegt. Vielfach gehen Kindererziehung und
Pflegetätigkeit mit gleichzeitiger Berufstätigkeit einher. Deshalb ist jede
Unterstützung für Familien eine wichtige Unterstützung, um den Wohlstand und das
Wachstum in Deutschland zu erhalten und zu stärken.
Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2015 das "Gesetz zur Anhebung des
Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags"
beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 10. Juli 2015 zugestimmt; es ist am
23. Juli 2015 bzw. am 1. Januar 2016 überwiegend in Kraft getreten. Mit diesem
Gesetz wird nach Auffassung des Petitionsausschusses die Unterstützung von
Familien in drei Bereichen ausgeweitet. Erstens wird die verfassungsrechtlich
gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für
die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des
10. Existenzminimumberichts sichergestellt. Zweitens wird zur Förderung der
Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, das Kindergeld in
gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 um insgesamt sechs Euro pro Kind
angehoben. Drittens wird der Kinderzuschlag um einen Betrag von 20 Euro auf
160 Euro monatlich angehoben. Seit dem ist eine weitere Erhöhung des
Kindergeldes um 2 Euro monatlich im Jahr 2017 sowie die Erhöhung des
Kinderzuschlages auf 170 Euro monatlich beschlossen worden.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei der Besteuerung von Eltern ein Einkommensbetrag
in Höhe des Existenzminimums ihrer Kinder (sächliches Existenzminimum inklusive
des Betreuungsbedarfs, des Erziehungsbedarfs und des Ausbildungsbedarfs ihrer
Kinder) nicht besteuert werden darf. Nach den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 29. Mai 1990, BStBl II 1990, S. 653,
und vom 10. November 1998, BStBl II 1999, S. 182) gilt, dass der Staat dem
Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur
Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt
wird. Bei der Besteuerung einer Familie gilt, dass das Existenzminimum sämtlicher
Familienmitglieder steuerfrei bleiben muss. Steuerlich berücksichtigt werden muss
die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit von Eltern, die durch den Unterhalt
ihrer Kinder mindestens entsteht. Bei der Besteuerung ist daher ein
Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des
Betreuungs- und Erziehungsbedarfs ihrer Kinder steuerfrei zu belassen; nur das
darüber hinausgehende Einkommen darf der Besteuerung unterworfen werden.
Trägt der Gesetzgeber der Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch eine
Steuervergütung wie dem Kindergeld Rechnung, muss diese so bemessen werden,
dass eine vergleichbare Entlastung eintritt. Damit wird vermieden, dass Eltern bei
gleich hohem Einkommen höher besteuert werden, als Kinderlose.
Der Petitionsausschuss führt weiter aus, dass die geminderte Leistungsfähigkeit von
Steuerpflichtigen mit Kindern wie oben erwähnt derzeit im sogenannten
Familienleistungsausgleich berücksichtigt wird. Dies bedeutet: durch entsprechend
hohe Freibeträge für Kinder, die bei der Einkommensteuer das zu versteuernde
Einkommen verringern, bzw. durch das im Voraus monatlich gezahlte Kindergeld.
Die Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG decken in typisierter
Betrachtungsweise das sächliche Existenzminimum eines Kindes und dessen
Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ab. Das Kindergeld dient, soweit
es für diese steuerliche Freistellung nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie.
Insoweit hat das Kindergeld insbesondere für Familien mit niedrigem und mittlerem
Einkommen die Funktion einer Familienförderleistung.
Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass die Höhe des steuerlich zu
verschonenden Existenzminimums von den allgemeinen wirtschaftlichen
Verhältnissen und dem in der Rechtsgemeinschaft anerkannten Mindestbedarf
abhängt. Der Gesetzgeber muss dem Einkommensbezieher von seinen

Erwerbsbezügen zumindest das belassen, was er dem Bedürftigen zur Befriedigung
seines existenznotwendigen Bedarfs aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung stellt.
Der im Sozialhilferecht anerkannte Mindestbedarf ist daher die Maßgröße für das
einkommensteuerliche Existenzminimum. Dieser Mindestbedarf umfasst neben dem
sozialhilferechtlichen Sachbedarf (insbesondere Ernährung, Kleidung, Unterkunft,
Heizkosten und für Kinder Bildungs- und Teilhabeleistungen) auch den
Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall (Versicherungsbeiträge). Im
Hinblick auf die Höhe des Kindergeldes und in gewissem Umfang auch des
Kinderfreibetrages hebt der Petitionsausschuss hervor, dass dem Gesetzgeber
Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zusteht, auf welche Weise er den
ihm durch Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) aufgetragenen Schutz der Familie
verwirklichen will. Aus Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich
die allgemeine Pflicht des Staates zur steuerlichen Freistellung des
Familienexistenzminimums, nicht aber die konkrete Entscheidung darüber, in
welchem genauen Umfang und in welcher Weise dies zu geschehen hat. Der
Gesetzgeber hat deshalb einen weiten Ermessensspielraum, ob die steuerliche
Freistellung durch die Zahlung einer ausreichend hohen Leistung, durch die
Berücksichtigung von Freibeträgen bei der Einkommensteuer oder durch eine
Kombination von beidem erfolgt.
Der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber hat sich bereits mit dem derzeitigen
Familienleistungsausgleich für eine ausgewogene Kombination aus
verfassungsrechtlich gebotenem und familienförderpolitisch Möglichen entschieden.
Darüber hinaus existiert außerhalb des Einkommensteuerrechts eine Vielzahl von
weiteren familienpolitischen Leistungen, die jeweils auf unterschiedliche
Adressatengruppen ausgerichtet sind und dementsprechende Förderungen
zielgenau erreichen. Hervorzuheben sind an dieser Stelle das Elterngeld, der
Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie kindbezogene Anteile an
Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und am
Wohngeld.
Der Petitionsausschuss betont, dass das Elterngeld nach dem
Bundeselterngeldgesetz als Einkommensersatzleistung nach der Geburt eines
Kindes den notwendigen Schonraum für einen guten Start in das gemeinsame Leben
mit dem neuen Familienmitglied schafft. Dadurch wird es für Mütter und Väter
einfacher, vorübergehend mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. In der
Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich

verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der
Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich.
Bei vorherigen Einkommen zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro ersetzt das
Elterngeld das nach der Geburt wegfallende Einkommen zu 67 %. Für
Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes
steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100%. Je geringer das Einkommen, desto
höher die Ersatzrate. Für Nettoeinkommen ab 1.200 Euro und mehr vor der Geburt
des Kindes sinkt die Ersatzrate des Elterngeldes moderat von 67 % auf 65 %. Das
Mindestelterngeld von 300 Euro erhält, wer nach der Geburt sein Kind selbst betreut
und höchstens 30 Stunden in der Woche oder gar nicht arbeitet, etwa auch
Studierende, Hausfrauen und -männer und Eltern, die wegen der Betreuung älterer
Kinder nicht gearbeitet haben. Überdies macht das ElterngeldPlus seit dem 1. Januar
2015 es Müttern und Vätern leichter, Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander zu
kombinieren. Denn Eltern, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, können
die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern: Aus einem Elterngeldmonat werden
zwei ElterngeldPlus-Monate. Damit bleiben Familien während einer Teilzeittätigkeit
länger finanziell abgesichert und finden leichter in eine partnerschaftliche
Aufgabenteilung hinein. Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus für
sich nutzen und die Zahl der ElterngeldPlus-Monate deutlich erweitern.
Zu dem Kinderzuschlag nach dem BKGG führt der Petitionsausschuss aus, dass
dieser ebenfalls eine Familienleistung ist, die Familien im Niedrigeinkommensbereich
spürbar entlastet und mit der Kinderarmut verhindert werden soll. Der
Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 160 Euro je Kind und wird an Eltern für das
in ihrem Haushalt lebende Kind gezahlt, wenn sie mit ihrem Einkommen zwar den
eigenen Bedarf decken können, nicht aber den ihrer Kinder. Weitere
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzuschlag sind, dass die Eltern für das
Kind Kindergeld beziehen, das Einkommen der Eltern die
Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für
Alleinstehende erreicht, mit dem Einkommen die Höchsteinkommensgrenze nicht
überschritten wird und durch das zur Verfügung stehende Einkommen sowie den
Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch
vermieden wird. Den Empfängern von Kinderzuschlag können neben der
Geldleistung auch Leistungen zur Bildung und Teilhabe zustehen für eintägige Schul-
und Kitaausflüge, mehrtätige Klassen- und Kitafahrten, den persönlichen
Schulbedarf, die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule und

Lernförderungen, die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in
der Schule oder Kindertageseinrichtungen und die Teilnahme am sozialen und
kulturellen Leben in der Gemeinschaft (wie im Sportverein oder in der Musikschule).
Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den
Sachleistungen wird sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und
Jugendlichen im Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen.
Wie oben bereits angesprochen, garantiert das BAföG, dass Jugendliche und junge
Erwachsene eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren
können – auch unabhängig davon, ob die finanzielle Situation ihrer Familie diese
Ausbildung zulässt oder nicht. Bei Leistungen nach dem BAföG erhöht sich der
Bedarf für ein Kind, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 113 Euro für
das erste und um 85 Euro für jedes weitere Kind.
Schließlich hilft auch das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Es wird in
Abhängigkeit von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der
Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbst
nutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Eine Erhöhung des
Wohngeldes ist zum 1. Januar 2016 erfolgt.
Überdies hat der Petitionsausschuss die Petition dem Finanzausschuss, der mit dem
eingangs genannten Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes
zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und
des Kinderzuschlags" auf Drucksachen 18/4649 und 18/5011 befasst war, zur
Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgelegt. Der Finanzausschuss hat die Petition in seine Beratungen einbezogen.
Die Koalitionsfraktionen betonten zum Anliegen des Petenten, das Kindergeld erfülle
bereits heute eine Förderfunktion. Im geltenden Recht werde Kindergeld im
laufenden Kalenderjahr grundsätzlich vorab als Steuervergütung für die Freibeträge
für Kinder ausgezahlt. Bei Familien mit kleinen und mittleren Einkommen sei die
Summe des über das Jahr zufließenden Kindergeldes jedoch größer als die Wirkung
der Freibeträge für Kinder. Dieser Überschuss verbleibe den Familien dann als
staatliche Förderleistung (so auch ausdrücklich § 31 Satz 2 EStG). Die politischen
Schwerpunkte dieser Legislaturperiode seien im Koalitionsvertrag vereinbart. Die
Bundesregierung habe mit dem in Rede stehenden Gesetzentwurf ein Gesamtpaket
von Maßnahmen vorgelegt, welches insbesondere Familien zugute komme.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu Verlauf und Gegenstand der
Ausschussberatungen weist der Petitionsausschuss auf die Beschlussempfehlung
und Bericht des Finanzausschusses auf Drucksache 18/5244 hin.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere unter Berücksichtigung der oben
beschriebenen bestehenden Regelungen, mit denen Familien auch außerhalb des
Einkommensteuerrechts gefördert werden, kann der Petitionsausschuss dem
Begehren des Petenten nicht näher treten. Daher empfiehlt der Petitionsausschuss,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
– dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend – als Material zu überweisen, wurde mehrheitlich
abgelehnt.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition
der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – als Material zu
überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um die Einführung einer Kindergrundsicherung geht und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, wurde ebenfalls mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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