Familienrecht - Abschaffung oder Änderung des § 1631d BGB

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
127 Unterstützende 127 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

127 Unterstützende 127 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2016
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11.09.2017, 13:01

Pet 4-18-07-403-032415Familienrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, das Beschneidungsgesetz (§ 1631d BGB) abzuschaffen
oder zu ändern.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass Eltern kein Recht hätten,
ihren Kindern Schmerzen zuzufügen und sie „irreversibel in der Intimzone zu
verletzen“, auch wenn sie meinten, dass dieser Brauch zum Bestandteil ihrer
kulturellen und religiösen Identität gehöre. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) müsse
daher abgeschafft oder zumindest so geändert werden, dass medizinisch unnötige
Beschneidungen erst in einem Alter vorgenommen werden dürften, wenn der
Jugendliche eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 126 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 38 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
In seiner parlamentarischen Prüfung kommt der Petitionsausschuss zu folgendem
Ergebnis:

Der Deutsche Bundestag hatte mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (Bundestags-
Drucksache 17/10331) die Bundesregierung aufgefordert, im Herbst 2012 einen
Gesetzentwurf vorzulegen, der unter Berücksichtigung der grundgesetzlich
geschützten Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der
Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung sicherstellt, dass eine
medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen ohne unnötige Schmerzen
grundsätzlich zulässig ist.
Diesem Gesetzgebungsauftrag des Deutschen Bundestags ist die Bundesregierung
nachgekommen und hat nach intensiven Gesprächen mit den Beteiligten –
einschließlich Vertretern der Ärzteschaft und der Kinderschutzverbände – einen
Gesetzentwurf vorgelegt, der eine ausgewogene Regelung enthielt, die die Interessen
aller Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich brachte.
Der von der Bundesregierung vorgeschlagene Gesetzentwurf wurde am
20. Dezember 2012 vom Deutschen Bundestag beschlossen, Änderungen an dem
Gesetzentwurf wurden hierbei durch den Deutschen Bundestag nicht vorgenommen.
Im Vorfeld hatte der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am
26. November 2012 eine Sachverständigenanhörung durchgeführt, zu der neben
Juristen und Vertretern der Religionsgemeinschaften auch medizinische
Sachverständige geladen waren.
Der Bundesrat hat gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz keine
Einwendungen erhoben, sodass es nach seiner Verkündung am 28. Dezember 2012
in Kraft getreten ist.
Im Rahmen der Erarbeitung des Gesetzes über den Umfang der Personensorge bei
einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 wurden die
Grundrechte der Betroffenen sorgfältig gegeneinander abgewogen. Gemäß
§ 1631d BGB sind Eltern in Ausübung des ihnen zustehenden Sorgerechts berechtigt,
in eine Beschneidung ihres nicht selbst einsichts- und urteilsfähigen Sohnes
einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden
soll. Die Regeln der ärztlichen Kunst schließen eine angemessene Schmerzbe-
handlung ein und erfordern eine umfassende vorherige Aufklärung. Wenn
ausnahmsweise das Kindeswohl gefährdet wird, scheidet eine Einwilligung aus.

§ 1631d BGB stellt somit eine ausgewogene Regelung dar, die die Interessen aller
Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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