Alueella: Thüringen

Für den Erhalt des Thüringer Erziehungsgeldes.

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
412 Tukeva 412 sisään Thüringen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

412 Tukeva 412 sisään Thüringen

Vetoomusprosessi saatiin päätökseen

  1. Aloitti 2015
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Thüringer Landtages .

25.01.2016 klo 17.24

Der Petitionsausschuss hat am 27. Oktober 2015 eine öffentliche Anhörung zu der Petition gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Petitionsgesetz durchgeführt. Die Staatssekretärin beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vertrat die Auffassung, dass das Thüringer Landeserziehungsgeld bereits seit seiner Einführung umstritten gewesen sei, da es die Betreuung der Kinder im häuslichen Umfeld stärker gefördert habe als die in altersgerechten Gruppen in den Kindertagesstätten. Die nun frei werdenden Mittel sollten für andere bildungs- und familienpolitische Maßnahmen verwendet werden. Die Staatssekretärin verwies in diesem Zusammenhang auf die von den regierungstragenden Parteien getroffene Koalitionsvereinbarung, nach der das Thüringer Landeserziehungsgeld abgeschafft und die dadurch frei werdenden Mittel für eine kostenfreie Kita-Betreuung und in die Sicherung der Qualität in den Kindertagesstätten reinvestiert werden soll. Im Übrigen verwies sie auf zahlreiche freiwillige Leistungen für Familien, die in Thüringen gefördert würden.

Der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit, den der Petitonsausschuss um Mitberatung ersucht hatte, beriet das Petitionsanliegen in seiner 13. Sitzung am 19. November 2015 und empfahl dem Petitionsausschuss festzustellen, dass der Petition nicht abgeholfen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat sich in seiner 15. Sitzung am 14. Januar 2016 insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Landesregierung derzeit nicht beabsichtigt, einen Gesetzgebungsvorschlag bezüglich der Wiedereinführung des Landeserziehungsgeldes einzubringen, dem Votum des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit angeschlossen und gemäß § 17 Nr. 9 ThürPetG festgestellt, dass dem in der Petition vorgebrachten Anliegen nicht abgeholfen werden kann.


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