Reģions: Vācija

Gerichtsverfassung - Ersatzlose Streichung des § 34 Abs. 1 Satz 7 Gerichtsverfassungsgesetz

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
17 Atbalstošs 17 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

17 Atbalstošs 17 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2017
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

05.01.2019 03:25

Pet 4-18-07-300-041652 Gerichtsverfassung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 34 Abs. 1 Satz 7 Gerichtsverfassungsgesetz ersatzlos
zu streichen, wonach ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege nur in zwei
aufeinander folgenden Amtsperioden tätig sein dürfen.

Zur Begründung der Petition führt der Petent insbesondere aus, bürgerschaftliches
Engagement stelle eine wesentliche Grundlage im subsidiaritäts- und föderalistischen
Prinzip in der Bundesrepublik Deutschland dar. Dem widerspreche die geltende
gesetzliche Regelung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 17 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im
Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts, das am 22. Juni 2017 vom
Deutschen Bundestag beschlossen wurde (BT-Drsn. 18/9534, 18/12830) und am
5. September 2017 in Kraft getreten ist, wurde dem Anliegen der Petition entsprochen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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